Rückschlag für Musikindustrie-Anwalt Rasch
Grundlage für jeden Schadenersatz- und Unterlassungsanspruch im Zusammenhang mit Filesharing ist, dass dem in Anspruch Genommenen nachgewiesen werden kann, dass die Rechtsverletzung von seinem Computer aus stattgefunden hat. Den ersten Puzzlestein in dieser Beweiskette hat das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 14. März 2008 nun näher konkretisiert.
In dem Verfahren (Az. 308 O 76/07) hatte die Musikindustrie durch ihre Kanzlei Rasch die folgende Beweiskette angeboten: Einen Ausdruck der angeblich vom Internetanschluss des Beklagten zur Verfügung gestellten Dateien, die Zeugenaussage des Leiters des Ermittlungsdienstes, der die Beweise gesammelt hat, sowie die staatsanwaltschaftliche Auskunft, dass die hier festgestellte IP-Adresse dem Beklagten zuzuordnen war.
Das reichte dem Gericht jedoch nicht. Denn es fehlte die Aussage des Mitarbeiters, der den Ausdruck tatsächlich gefertigt hatte und der sich einige der Musikdateien zu Testzwecken angehört hatte. Dieser Student war jedoch wieder nach Litauen umgezogen. Die Aussage des Leiters des Ermittlungsdienstes, wonach der Student ihm die Ergebnisse seiner Recherche präsentiert hatte, hielt das Gericht jedoch nicht für ausreichend. Damit blieb die Musikindustrie für den Rechtsverstoß beweisfällig und die Klage wurde abgewiesen.
Fazit:
Dieses Urteil bedeutet nicht, dass die Teilnahme an Tauschbörsen im Internet nun nicht mehr verfolgt werden kann. Es wird allerdings für die Musikindustrie nun schwieriger, den tatsächlichen Rechtsverstoß nachzuweisen.
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