Selbstgefertigte Mundbedeckungen: Fragen zur Haftung für die Schutztauglichkeit + Muster-Enthaftungsklausel
Aufgrund der allgemeinen Vorratsknappheit an medizinischem Equipment in der aktuellen Corona-Krise bieten immer mehr Marktakteure selbstgefertigte Mundbedeckungen an. Dies soll die hohe Nachfrage der Bevölkerung decken. Allerdings erzielen Behelfsmasken nicht dieselbe Schutzwirkung wie zertifizierte Medizinprodukte und kann nicht verhindern, dass Träger der Masken sich selbst oder andere mit dem Virus anstecken. Der aktuelle Beitrag behandelt die Frage, ob Anbieter selbstgefertigter Masken insofern im Falle von Infektionen haften müssen und ob dieser Haftung mit einer entsprechenden Ausschlussklausel begegnet werden kann. Auch stellen wir ein hilfreiches Muster bereit.
I. Haften Anbieter von selbstgefertigten Mundbedeckungen für die Schutztauglichkeit und Infektionen?
Die Abgabe von selbstgefertigten Mundbedeckungen läuft im Angesicht der bundesweiten Versorgungsknappheit für Medizinprodukte auf Hochtouren.
Um diese nicht mit einer Widmung zu versehen, die medizinisch zertifizierten Atemschutzmasken vorbehalten ist, sind im Hinblick auf die Produktbezeichnung und -beschreibung [bestimmte Regeln]() zu beachten.
Fraglich ist aber über die rechtskonforme Betitelung hinaus, ob Anbieter solcher Behelfsmasken beim Verkauf eine Haftung dafür übernehmen (müssen), dass die Masken den Träger selbst oder mit ihm in Kontakt geratene Dritte vor Infektionen durch das Corona-Virus auch tatsächlich schützen.
1.) Funktion als Fremd- und nicht als Eigenschutz
Hierfür ist grundsätzlich zunächst die virologische Funktion jeglicher Schutzmasken maßgeblich.
In medizinischer Hinsicht gibt es insofern keinerlei gesicherte Erkenntnis dafür, dass Schutzmasken (egal welcher Qualität und Klasse) tatsächlich einen Eigenschutz bieten, also die Selbstinfektion mit dem Virus verhindern können. Insofern ist einerseits festzuhalten, dass das hauptsächlich per Tröpfcheninfektion übertragene Virus auch über andere, nicht bedeckte Schleimhäute in den Organismus eintreten kann. Andererseits ist beim Tragen von Mundschutzmasken nicht gewährleistet, dass diese nicht doch erregerbehaftete Tröpfchen im Einzelfall durchlassen.
Sinnvoll können aus virologischer Sicht die Masken aber sein, um Dritte vor einer Infektion zu schützen (Fremdschutz). Virologen halten die Masken daher beim Einsatz an der Erregerquelle für hilfreich, sofern die richtig aufgesetzt werden und eng anliegen. Potenziell mit dem Corona-Virus infizierte reduzieren durch das Tragen von Masken das Risiko, erregerbehaftete Tröpfchen aus dem eigenen Organismus durch Ausstoß auf andere zu übertragen. Die Masken dienen hier als Abfangmechanismus für selbst ausgestoßene Tröpfchen.
Diese virologische Differenzierung muss bei der Beurteilung einer Haftung für die Schutztauglichkeit berücksichtigt werden. Weil Masken – ob medizinisch zertifiziert oder nicht – den Träger objektiv nicht sicher vor Infektionen schützen (können), übernehmen Anbieter beim Verkauf grundsätzlich folgerichtig auch keine Haftung für die Infektionssicherheit. Insofern wird die fehlende Eignung hierfür nach dem Stand der Wissenschaft als allgemein bekannte und haftungsbegrenzende Charakteristik vorausgesetzt.
Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn sich ein Anbieter der medizinischen Wahrheit zuwider über die virologischen Grundsätze hinwegsetzt und implizit oder explizit anpreist, seine Masken würden den Träger vor Corona-Infektionen schützen. In diesem Fall sagt er den Masken eine Eigenschaft zu, welche den Träger beim tatsächlichen Schutzversagen der Maske zu Schadensersatzansprüchen berechtigen könnten.
2.) Haftung für den Übertragungsschutz gegenüber anderen?
Offen ist noch die Frage, inwiefern Anbieter von selbstgefertigten Mundbedeckungen im Wege der Abgabe eine Haftung dafür übernehmen, dass der Träger andere sicher vor durch ihn ausgehenden Tröpcheninfektionen schützt.
Anerkannt ist, dass nur medizinisch zertifizierte Masken einen weitgehenden Übertragungsschutz bieten. Spezielle Filter stellen hier sicher, dass Tröpfchen aus Mund und Nase weitestgehend abgefangen werden.
Als allgemein bekannt und als notwendige denklogische Konsequenz gilt insofern auch, dass selbstgefertigte Masken eine mit medizinischen Masken vergleichbare Schutzwirkung nicht bieten (können).
Virologen bestätigen allerdings, dass selbstgefertigte Bedeckungen der Tröpfchenübertragung immerhin in Teilen vorbeugen können und ein vom Träger ausgehendes Infektionsrisiko so zumindest gemindert wird. Beim Tragen einer selbstgefertigten Bedeckung besteht also ein geringeres Risiko als ohne.
Dieser Kenntnisstand ist bei Abnehmern grundsätzlich vorauszusetzen, sodass Sie sich im Rechtssinne nicht darauf verlassen können, beim Tragen selbstgefertigter Bedeckungen eine vollständige Übertragungssicherheit für andere zu gewährleisten.
Mithin übernehmen Anbieter von als solchen deklarierten Behelfsmasken auch keine implizite Haftung für einen Übertragungsschutz.
Etwas anderes gilt freilich wiederum, wenn Anbieter für eine Übertragungssicherheit ihrer Mundbedeckungen entgegen der wissenschaftlich anerkannten Wirkung mittelbar oder unmittelbar werben. In diesem Fall treffen sie eine Funktionszusage, die bei Nichteinhaltung zu ihren Lasten gehen kann.
II. Muster-Enthaftungsklausel
In Anbetracht der obigen Ausführungen übernehmen Anbieter von Behelfsmasken und sonstigen selbstgefertigten Mundschutzen schon von Rechts wegen keine Haftung für eine Infektions- und/oder Übertragungssicherheit.
Ob der Träger beim Tragen der Maske sich selbst oder andere ansteckt, entzieht sich also der produktrechtlichen Verantwortlichkeit des Anbieters.
Insofern wird als allgemeine wissenschaftliche Erkenntnis vorausgesetzt, dass selbstgefertigte Mundbedeckungen nicht wirksam vor der eigenen Ansteckung schützen und auch eine Tröpfchenübertragung auf Dritte nicht vollständig verhindern können. Das Eigen- und Drittansteckungsrisiko liegt damit grundsätzlich beim Träger und nicht beim Anbieter der Bedeckungen.
Für Anbieter, die dennoch auf „Nummer sicher“ gehen und Auseinandersetzungen oder Diskussionen mit enttäuschten Abnehmern verhindern wollen, stellt die IT-Recht Kanzlei nachstehend ein Muster für eine optionale Enthaftungserklärung bereit.
Dieses können Anbieter selbstgefertigter Mundbedeckungen in die Produktbeschreibung aufnehmen:
Exklusiv-Inhalt für Mandanten
Noch kein Mandant?
-
WissensvorsprungZugriff auf exklusive Beiträge, Muster und Leitfäden
-
Schutz vor AbmahnungenProfessionelle Rechtstexte – ständig aktualisiert
-
Monatlich kündbarSchutzpakete mit flexibler Laufzeit
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
6 Kommentare
Ich finde es einfach nur traurig!
Wir haben die Teile zum Selbstkostenpreis angeboten.
Nachdem jetzt das hier gelesen habe, habe ich sofort alle Angebote gelöscht. Ich werde hier nichts riskieren, solange es keinen "Freibrief" für die Helfenden gibt. Was ich den Abmahnanwälten in Bezug auf Corona wünsche, schreibe ich hier besser nicht.