Motorschaden nach Generalüberholung: Werkstatt haftet nicht, aber der Hersteller
Wird ein Automotor von einer Werkstatt mit Originalteilen überholt und kommt es danach zu einem Motorschaden, so haftet für entstandene Schäden wie Austauschmotor, Nutzungsausfall und Gutachten nicht die Werkstatt. Aber der Hersteller des fehlerhaften Bauteils kann nach den Grundsätzen der Produkthaftung auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
Inhaltsverzeichnis
Sachverhalt
Der Kläger ließ seinen Automotor mit einer Laufleistung von mehr als 200.000 km von einer Werkstatt mit Originalteilen überholen. Knapp 30.000 km später kam es zu einem Motorschaden, weil ein bestimmtes vorher erneuertes Bauteil (eine Spannrolle) seinen Dienst versagte. Die Spannrolle war nach Auffassung des Klägers von Anfang an defekt, nach den Feststellungen des Gerichts jedoch war sie äußerlich unversehrt und ein Materialfehler nicht erkennbar.
Der Kläger wollte seine Aufwendungen für neuen Motor und Gutachten sowie Nutzungsausfall von über 5.000 € von der Werkstatt wieder haben.
Aus der Entscheidung des Gerichts (Urteil des LG Coburg vom 03.07.2007 - 22 O 188/07; bestätigt durch OLG Bamberg am 20.11.2007, Az. 5 U 183/07)
Der Kläger hatte im Ergebnis Pech, denn er hatte sich den falschen Beklagten ausgesucht. Der kaputte Motor sei Folge eines fehlerhaften Ersatzteils gewesen, wofür die Werkstatt aber nur gerade stehen müsse, wenn ihr Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden könnte. Dies sei bei einem äußerlich unversehrten neuen Teil, das auch korrekt eingebaut wurde, aber nicht der Fall.
Dazu führt das Gericht aus:
„Eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten liegt aber nicht vor, da sie die wohl schadensauslösende Spannrolle unstreitig als Original-Teil ohne Einbaufehler funktionsfähig montiert hat und einen etwa damals schon vorhandenen Materialfehler der Spannrolle nicht erkennen konnte. “
Der Kläger hätte sich also an den Hersteller halten müssen, denn dieser haftet nach den Grundsätzen der Produkthaftung für fehlerhaft produzierte Teile.
Konsequenzen für die Werkstatt
Keine.
Konsequenzen für den Hersteller
Hätte der Kläger den Hersteller verklagt, so hätte dieser in obigem Fall die entstandenen Schäden von über 5.000 € übernehmen müssen.
Hinweis zur Serie der IT-Recht Kanzlei zum Thema Produkthaftung
Dieser Beitrag ist Teil der Serie der IT-Recht-Kanzlei zum Thema „Produkthaftung“. Lesen Sie hier weitere aufbereitete Urteile und erfahren Sie, was Sie als Händler, Hersteller oder Importeur im Bereich Produkthaftung beachten müssen.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
1 Kommentar