OLG Köln: Nur bestimmte synthetisch hergestellten Motorenöle dürfen als „vollsynthetisch“ beworben werden – für alle anderen gilt eine Hinweispflicht.

OLG Köln: Nur bestimmte synthetisch hergestellten Motorenöle dürfen als „vollsynthetisch“ beworben werden – für alle anderen gilt eine Hinweispflicht.
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von Anna-Lena Baur
14.10.2016 | Lesezeit: 4 min

Mit Urteil v. 24.06.2016 (Az. 6 U 78/15) hat das OLG Köln entschieden, dass uneingeschränkt als „vollsynthetisch“ nur solche Motorenöle ohne Mineralölanteil beworben werden dürfen, die der Verbraucher als vollsynthetisch seit den 1970er Jahren kennt. Zu dieser Produktgruppe zählen ausschließlich solche Öle, deren Grundöl-Anteil aus den API Gruppen IV und V besteht. Für andere synthetisch hergestellten Motorenöle gilt eine Hinweispflicht, wenn diese als „vollsynthetisch“ beworben werden sollen.

Der Sachverhalt: Öl ist nicht gleich Öl

Dem Urteil des OLG Köln lag der Streit zugrunde, wann ein Händler sein Motorenöl als „vollsynthetisch“ bewerben darf. Hintergrund der Auseinandersetzung war die Tatsache, dass es bei der Herstellung synthetischer Motorenöle Unterschiede in deren Herstellungsprozessen gibt. Zu unterscheiden sind Motorenöle ohne Mineralölanteil, deren Grundöl-Anteil auf PAO-Basis hergestellt wird und damit aus den API-Gruppen IV und V besteht, von solchen Ölen, deren Grundöl-Anteil aus sog. Hydrocrackölen (API-Gruppe I-II) besteht und die dadurch einen anderen Herstellungsprozess durchlaufen. Die aus den API-Gruppen IV und V bestehenden Öle sind seit Mitte der 1970er Jahre auf dem Markt und werden seitdem als „vollsynthetische“ Motorenöle verkauft, wenn sie außer künstlichen Additiven keinen Mineralölanteil enthalten.

Die Beklagte hatte Motorenöle auf Hydrokrack-Basis als „vollsynthetisch“ beworben und wurde dafür von der Klägerin wegen einer relevanten Irreführung des angesprochenen Verbraucherkreises zunächst erfolglos abgemahnt und dann vom OLG Köln verurteilt.

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API-Gruppe IV-V oder: Die „echten“ vollsynthetischen Motorenöle

In seiner Urteilsbegründung führte das OLG Köln aus, dass die Bezeichnung „vollsynthetisches Motorenöl“ ohne zusätzliche Hinweise auf die Herstellungsart des Öls ausschließlich für Motorenöle verwendet werden dürfe, deren Grundöl-Anteil aus den API-Gruppen IV und V bestehe. Zwar sind die Grundbestandteile sowohl der Hydrocrack- als auch der PAO-Öle künstlich hergestellt, aber nur der Grundöl-Anteil der auf PAO-Basis hergestellten Öle habe das für die Herstellung besonders aufwendige Verfahren durchlaufen, welches die Ansiedelung der Öle im oberen Preissegment rechtfertige – so das OLG.

Die Tatsache, dass beide Öl-Typen sehr ähnlich Eigenschaften aufweisen und dass der Verbraucher mit der Bezeichnung „vollsynthetisch“ zumindest keine konkrete Auffassung darüber verbindet, auf welcher API-Gruppe die Öle basieren, hat das OLG Köln nicht dazu bewogen nicht von einer Irreführung auszugehen. Dazu das Gericht:

„Es lässt sich festhalten, dass die angesprochenen Verkehrskreise mit der Bezeichnung "vollsynthetisches Öl" eine besondere Qualität verbinden, die den höheren Preis rechtfertigt. Es ist auch nicht zutreffend, dass der Verbraucher mit der Bezeichnung "vollsynthetisch" keine konkreten Vorstellungen verbindet. Er wird zumindest erwarten, dass es sich um ein "künstlich hergestelltes" Öl handelt, das eben deswegen einem natürlich gewonnen (Mineral-) Öl Vorzüge aufweist. (...) Der situationsadäquat aufmerksame und durchschnittlich informierte Durchschnittsverbraucher darf im vorliegenden Fall daher erwarten, dass ein als "vollsynthetisch" beworbenes Motoröl den Produkten entspricht, die ihm bisher unter dieser Bezeichnung am Markt entgegengetreten sind.“.

Hinweispflicht: Bezeichnung als „vollsynthetisch“ für andere Öle nicht generell verboten

Das OLG stellte klar, dass auch synthetische Öle, deren Grundöl-Anteil nicht aus den API-Gruppen IV und V besteht als „vollsynthetisch“ beworben werden können, wenn die Werbung einen entsprechenden Hinweis enthält. Dazu der Wortlaut des Urteils:

„Es ist der Beklagten unbenommen, die Bezeichnung weiterhin zu verwenden, wenn sie die Verbraucher in geeigneter Weise darüber aufklärt, dass es sich bei diesem "vollsynthetischen" Öl um ein Öl handelt, dass mit einem anderen Verfahren hergestellt worden ist als die dem Verbraucher bekannten vollsynthetischen Öle.“

Fazit

Als „vollsynthetisch“ dürfen hinweisfrei nur solche künstlich hergestellten Öle bezeichnet werden, deren Grundöl-Anteil aus den API-Gruppen IV und V besteht. Diese Einschränkung greift nicht deshalb, weil andere synthetische Öle andere Eigenschaften aufweisen, sondern weil dem Verbraucher nur diese Öle bisher als „vollsynthetisch“ bekannt sind und seine Erwartungen an dem Altbekannten ausrichtet. Trotzdem können Öle, die keinen Mineralölanteil enthalten als „vollsynthetisch“ beworben werden, wenn die Werbung einen Hinweis dahingehend enthält, dass sie auf andere Weise als die aus den API-Gruppen IV und V bestehenden Öle hergestellt wurden.

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2 Kommentare

I
IT-Recht Kanzlei 18.10.2019, 17:48 Uhr
Richtigstellung
Vielen Dank für den Kommentar und Hinweis - es handelt sich hier jedoch unserer Auffassung nach nicht um einen Fehler, denn die Hinweispflicht gilt ja für vollsynthetische Öle ohne Mineralölanteil.
M
Murat 18.10.2019, 16:34 Uhr
Korrektur
Bin auf Ihre Seite gestoßen als ich den Text für meine Webseite https://motorreiniger.info diesbezüglich ergänzen wollte. Jedoch habe ich einen kleinen Fehler entdeckt das Ihnen mitteilen wollte. Im Fazit steht: "Trotzdem können Öle, die keinen Mineralölanteil enthalten als „vollsynthetisch“ beworben werden..." Müsste aber heißen: Trotzdem können Öle, die einen Mineralölanteil enthalten als „vollsynthetisch“ beworben werden...

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