Läuft nicht: Werbung für LPG-taugliches Motorenöl mit integriertem Verschleißschutz

Läuft nicht: Werbung für LPG-taugliches Motorenöl mit integriertem Verschleißschutz
von Mag. iur Christoph Engel
27.02.2012 | Lesezeit: 2 min

Nach einem aktuellen Urteil des Landgerichts Heilbronn (Urt. v. 03.11.2011, Az. 21 O 54/11 KfH) ist es irreführend und damit wettbewerbswidrig, ein Motorenöl für Autogas- bzw. LPG-Kraftfahrzeuge dahingehend zu bewerben, dass dieses Öl den Einsatz von Additiven für den Verschleißschutz des Motors überflüssig mache. Angeführt werden hierzu technische Gründe.

Die Wettbewerbszentrale brüstet sich in einer aktuellen Pressemitteilung mit einem Urteil, nach dessen Wortlaut die Werbung für ein spezielles Motorenöl für Autogas- bzw LPG (Liquified Petroleum Gas)-Fahrzeuge als wettbewerbswidrig erkannt wurde, das u.a. die folgenden Werbeversprechen enthielt:

  • „höchster Verschleißschutz“;
  • „erfordert keinen Einsatz von zusätzlichen Additiven“.

Hintergrund ist das technische Problem der Schmierung von LPG-Motoren: Da bei gasbetriebenen Maschinen die Schmierwirkung des Benzins bzw. Dieselöls entfällt, sind die Ventile einem besonderen Verschleiß ausgesetzt.

Nach Ansicht der Wettbewerbszentrale sollte die Werbung für das spezielle Motorenöl nun aus technischen Gegebenheiten heraus unlauter sein: Die beanstandete Werbung vermittle den angesprochenen Verbrauchern den Eindruck, dass das beworbene Motorenöl den Einsatz von Additiven überflüssig mache, weil das Motorenöl selbst ausreichenden Verschleißschutz biete. Das sei so jedoch nicht richtig. Zwar können Additive grundsätzlich auch dem Motorenöl zugesetzt werden und über das sogenannte „Blow-by-Gas“ an die Ventile gelangen. Da jedoch die „Blow-by-Gase“ den Wirkungsgrad des Motors verringern, werde herstellerseitig versucht, diese durch Abdichtung möglichst zu vermeiden. Eine ausreichende Schmierung der Ventile könne deshalb nur durch zusätzliche Additive erreicht werden.

Dem Urteil des LG Heilbronn war ein Anerkenntnis des Herstellers vorausgegangen; dieser hatte zeitgleich auch die beanstandete Werbung aus dem Programm genommen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle:
© Microstockfish - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

Weitere News

Bestimmungen zur Altölentsorgung geändert
(14.01.2020, 14:31 Uhr)
Bestimmungen zur Altölentsorgung geändert
Verkauf von Motorenöl, Getriebeöl, Ölfilter und Ölwechsel-Zubehör: Altölverordnung beachten!
(07.06.2019, 08:12 Uhr)
Verkauf von Motorenöl, Getriebeöl, Ölfilter und Ölwechsel-Zubehör: Altölverordnung beachten!
Schmierige Angelegenheit: BGH zu unlauterer Werbung für „vollsynthetisches“ Motorenöl
(20.12.2018, 09:40 Uhr)
Schmierige Angelegenheit: BGH zu unlauterer Werbung für „vollsynthetisches“ Motorenöl
OLG Köln: Nur bestimmte synthetisch hergestellten Motorenöle dürfen als „vollsynthetisch“ beworben werden – für alle anderen gilt eine Hinweispflicht.
(14.10.2016, 08:39 Uhr)
OLG Köln: Nur bestimmte synthetisch hergestellten Motorenöle dürfen als „vollsynthetisch“ beworben werden – für alle anderen gilt eine Hinweispflicht.
OLG Celle: Online-Händler muss Versandkosten im Zusammenhang mit der Annahme von Altöl nicht tragen
(12.07.2016, 15:58 Uhr)
OLG Celle: Online-Händler muss Versandkosten im Zusammenhang mit der Annahme von Altöl nicht tragen
Verkauf von Motor- und Getriebeöl: Altölannahmestelle setzt Ölwechseleinrichtung voraus
(31.08.2015, 17:43 Uhr)
Verkauf von Motor- und Getriebeöl: Altölannahmestelle setzt Ölwechseleinrichtung voraus
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei