Mobile.de: Impressumspflicht für Angebote
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Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 18.12.2007 (Az.:I-20 U 17/07) entschieden, dass es sich bei Angeboten, die über die Internetplattform mobile.de veröffentlicht werden, um Teledienste im Sinne des Telemediengesetzes handelt und der Anbieter daher verpflichtet sei, ein ordnungsgemäßes Impressum vorzuhalten.
Im konkreten Fall wurde ein Fahrzeughändler, der seine Fahrzeuge in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft u. a. auch über die Internetplattform mobile.de angeboten hatte, von einem Wettbewerbsverein auf Unterlassung in Anspruch genommen, da er kein ordnungsgemäßes Impressum im Sinne des Teledienstegesetzes (heute Telemediengesetz) vorhielt. Insbesondere fehlten Angaben zum gesetzlichen Vertreter, zur Handelsregistereintragung sowie zur Umsatzsteueridentifikationsnummer gemäß § 27a UStG.
Der Kläger vertrat die Auffassung, bei den einzelnen Inseraten der Beklagten handele es sich um Teledienste, die der Impressumspflicht nach § 6 TDG unterfielen.
Dieser Auffassung trat die Beklagte mit dem Argument entgegen, das Teledienstegesetz sei nicht auf sie anwendbar. Es fehle insofern am interaktiven Zugriff und der unmittelbaren Bestellmöglichkeit. Das Gesetz regele im Streitfall nur eine Pflicht für den Betreiber der Internetseite mobile.de, nicht jedoch für die Beklagte selbst. Im Übrigen liege kein Wettbewerbsverstoß vor, da § 6 TDG keine wertbezogene Norm sei.
Das OLG Düsseldorf teilte letztlich die Ansicht des Klägers. Es wertete den Internetauftritt der Beklagten aufgrund der besonderen Gestaltung der mobile.de-Seite als Teledienst und ordnete die Beklagte als Diensteanbieterin im Sinne des § 2 Nr. 1 TMG ein.
Zur Begründung führte das Gericht Folgendes aus:
„(…) Die Beklagte ist Diensteanbieterin im Sinne des § 2 Nr. 1 TMG. Regelmäßig ist nur der Homepage-Inhaber Diensteanbieter, so dass zunächst das für die Website insgesamt verantwortliche Unternehmen Diensteanbieter ist. Inhaberin der Domain ist die "m..M. GmbH". Anders kann es sich aber bei Internetportalen verhalten. In diesem Zusammenhang ist anerkannt, dass die einzelnen Anbieter bei eBay, sofern sie geschäftsmäßige Teledienste anbieten, für ihre Unterseiten impressumspflichtig sind, obwohl sie den "übergeordneten" Teledienst unter "ebay.de" nicht betreiben. Anderes mag ausnahmsweise dann gelten, wenn eine Einzeldarstellung von Filialgeschäften derart in einen einheitlich gestalteten Gesamtauftritt einer Firmengruppe/eines Konzerns eingepasst ist, dass die einzelnen Unternehmen keine kommunikationsbezogene Eigenständigkeit besitzen (so das Urteil des OLG Frankfurt/M. vom 6. März 2007, MMR 2007, 379ff.).
Unerheblich ist, wie der Diensteanbieter das Angebot bewerkstelligt. Auch derjenige, der selbst nicht über einen eigenen Server verfügt, sondern fremde Speicherkapazitäten nutzt, bietet Teledienste an, sofern er über den Inhalt und das Bereithalten des Dienstes bestimmen kann (vgl. Spindler/Schmitz/Geis, TDG, München 2004, § 3 Rdnr. 7). (…)“
Schließlich stellte das Gericht noch klar, dass ein Verstoß gegen die Impressumspflicht aus § 5 Abs. 1 TMG zudem einen Wettbewerbsverstoß darstellt, da es sich hierbei um eine gesetzlichen Vorschrift handelt, die auch dazu bestimmt sei, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (§§ 3, 4 Nr. 11 UWG) .
Fazit
Was für Internetportale wie eBay oder amazon gilt, muss letztlich auch für andere ähnlich gestaltete Portale im Internet gelten, über die gewerblich Leistungen oder Waren angeboten werden. § 5 Abs. 1 TMG dient der Transparenz im Online-Handel. Marktteilnehmer sollen über die Identität eines gewerblichen Anbieters informiert werden. Hierbei kann es keinen Unterschied machen, ob der Anbieter seine Leistungen oder Waren über einen eigenen Online-Shop oder über ein Internetportal anbietet, in welchem er seine Angebote veröffentlicht. Wer sich also ein Internetportal zu Nutze macht, um dort seine gewerblichen Angebote zu präsentieren, sollte unbedingt ein ordnungsgemäßes Impressum vorhalten, um sich nicht dem Risiko einer kostenträchtigen Abmahnung auszusetzen.
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RainerSturm / PIXELIO
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