LG Münster: Inserenten auf mobile.de sind keine Internetversandhändler!

Vor dem Landgericht Münster (Urteil vom 17.12.2009; Az.: 025 O 222/09) stritten sich zwei Motorradhändler, die jeweils auf der Internet-Plattform www.mobile.de ihre Waren anbieten. Die Verfügungsklägerin machte dem Verfügungsbeklagten den Vorwurf, die Verbraucher über seine Bevorratung der Ware in relevanter Art und Weise irrezuführen. Das Gericht statuierte in seiner Entscheidung, dass derjenige, der auf der Internet-Plattform www.mobile.de Waren anbietet, nicht als Versandhändler anzusehen ist.
Inhaltsverzeichnis
1. Der Fall
Vor dem Landgericht Münster hatte sich ein Verfügungsbeklagter Motorrad-Händler gegen den Vorwurf eines anderen Motorrad-Händlers zu verteidigen, der Beklagte würde auf der Internet-Pattform www.mobile.de über die Bevorratung der angebotenen Ware in relevanter Art und Weise irreführen und somit den Tatbestand des § 3 III UWG i.V.m. Ziffer 5 des Anhangs und § 5 I UWG zu erfüllen.
2. Die Entscheidung des Gerichts
Das Gericht verneinte einen Verstoß gegen § 3 III UWG i.V.m. Ziffer 5 des Anhangs und § 5 I UWG und wies den Antrag der Verfügungsklägerin ab. Das Gericht argumentiert, dass der Beklagte beim Anbieten der Motorräder auf der Internet-Plattform mobile.de nicht als Versandhändler anzusehen war, demzufolge seien die Regelungen für Versandhändler nicht anwendbar. Die Plattform mobile.de ist lediglich eine Fahrzeugbörse, auf der mittels Inserate eine Kontaktanbahnung von Verkäufern und Käufern hergestellt werde. Das Gericht weiter:
„Das Portal selbst ist gerade nicht als Versandhandel ausgestaltet, da nicht direkt eine Bestellung über die Eingabemaske erfolgen kann, sondern der Interessent dem Anbieter eine Nachricht zusenden kann, auf die der Anbieter reagieren kann. Der durchschnittliche Verbraucher kann hieraus keinen Geschäftsabschluss erwirken. Eine Bevorratung mehrerer Motorräder ist damit schon nicht erforderlich. (…).“
3. Fazit
Das LG Münster hat in einer überzeugenden Entscheidung die Versandhändlereigenschaft von Anbietern auf Inserats-Plattformen verneint, wenn und soweit auf derartigen Seiten nur ein Vertrag angebahnt wird, ein Vertragsschluss jedoch erst im Nachgang im Rahmen des individuellen Kontakts der Kaufparteien zustande kommt.
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
2 Kommentare