Mobile Shopping – M-Commerce mit Recht? – App-etit aufs mobile Shoppen!

Mobile Shopping – M-Commerce mit Recht? – App-etit aufs mobile Shoppen!
20.08.2010 | Lesezeit: 5 min

Apps sind in Mode gekommen. Nicht zuletzt das iPhone hat die kleinen nützlichen Tools fürs Handy marktfähig gemacht. Sie sind mittlerweile deutlich mehr als eine bloße Spielerei. Apps sind zu einem relevanten Wirtschaftsfaktor geworben – mit ihnen und durch sie kann Geld verdient werden. Doch müssen Online-Händler, die über Apps mobile Kunden erreichen wollen, rechtliche Hindernisse umschiffen, insbesondere was die gesetzlichen Informationspflichten anbelangt. Lesen Sie dazu jetzt mehr im 23. Teil der Serie der IT-Recht Kanzlei über die rechtlichen Aspekte der Werbung im Internet.

Der Trend ist mobil

Während die alt ehrwürdigen Kaufhäuser Probleme haben, genügend Kunden anzusprechen und Geld zu verdienen, sprießen in der Online-Welt stetig neue Shops aus dem Boden. Doch nicht nur das mittlerweile fast schon klassische Internet-Shopping findet große Beachtung, ganz aktuell liegt der Trend beim Mobile-Shopping: Einkaufen per Handy!

Immer mehr Menschen verfügen mittlerweile über Smartphones mit großen Displays und Internet-Zugang, so dass das mobile Einkaufen angenehmer und daher immer beliebter wird. Online-Händler, die den Trend nicht verpassen wollen, müssen mitziehen und auf die Karte Mobile Shopping setzen. Dies bedeutet vor allem, dass sie sich mit dem Thema „Apps“ auseinander setzen müssen. Denn richtig ist zwar, dass die neuste Handy-Generation problemlos internetfähig ist, doch die Display-Größen gestalten das Surfen auf gewöhnlichen Websites nicht besonders komfortabel. Daher Apps: optisch auf das Wesentliche reduziert machen sie das Internet erst richtig mobil.

Shopping-Portale wie u.a. Amazon (Marketplace) und Ebay präsentieren eigene Apps, über die die Händler Produkte über ihre Plattform an die mobilen Kunden verkaufen können. Aber auch andere Händler können Ihre eigenen Apps entwerfen und ihren Kunden zur Verfügung stellen. Doch spätestens hier besteht die Gefahr, rechtliche Fehler zu machen – und akut abmahngefährdet zu sein!

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Überblick rechtlicher Probleme

Es lässt sich ganz einfach zusammenfassen: Dasselbe in Grün. Denn auf alle Probleme, denen Online-Händler bereits im Rahmen ihres Online-Shops im Internet begegnet sind, treffen sie nun auch beim Thema Mobile Shopping / Shopping per Apps.

Was schon für alle „alten“ Internet-Verkäufer galt – nämlich dass sie die rechtlichen Regelungen der Offline-Welt auch online beachten müssen – gilt auch für die Händler, die ihre Produkte über Apps verkaufen: u.a. muss über das Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt werden , es bestehen Informationspflichten, was die Verpackungsverordnung , das Batteriegesetz oder die Preisangabenverordnung betrifft. Zudem ist unbedingt die Impressumspflicht zu beachten.

Wer diese Dinge missachtet, hat vor allem die Konkurrenz zu fürchten: denn nichts ist einfacher, als das Handeln der Mitbewerber zu beobachten und deren rechtliche Fehler zu entdecken, um sie abzumahnen.

Verantwortlich ist immer der Verkäufer!

Die Gefahr unnötiger Rechtsstreitigkeiten wird noch verschärft. Online-Händler sind in erster Linie Verkäufer – nicht Programmierer. Dies bedeutet, dass sich viele Online-Händler gezwungenermaßen vorprogrammierten und vorgefertigten Programmen (Apps) bedienen, um ihre Produkte zu verkaufen. Was aber,  wenn diese Programme die rechtlichen Anforderungen des Verkaufens nicht erfüllen bzw. sich diese nicht darüber umsetzen lassen? Wer haftet dann – der Programmierer oder der Verkäufer?

Verantwortlich ist stets der Verkäufer selbst – und zwar unabhängig davon, ob rechtliche Fehler das eigene Verschulden des Verkäufers sind oder nicht. Viele Online-Händler kennen das Problem schon aus der Internet-Welt: Was tun, wenn das Verkaufs-Tool und dessen Maske es nicht zulassen, die rechtlich relevanten Informationen und Anforderungen zu erfüllen? Es gibt leider nur eine Antwort: Online-Händler müssen dafür gerade stehen, dass ihre Online-Shops den rechtlichen Anforderungen genügen. Ist das nicht möglich, so müssen sie auf den Verkauf über die entsprechende Website bzw. Verkaufsplattform verzichten, wenn sie sich nicht dem Risiko von Abmahnungen aussetzen wollen.

Dasselbe gilt für Apps: Wenn das Einhalten der rechtlichen Vorgaben aufgrund einer ungenügend entwickelten Verkaufs-App nicht möglich ist, müssen Händler auf den Verkauf über diese App verzichten – oder darauf hinwirken, dass die Programmierer sich der Problematik annehmen und sie lösen.

Es sind letztlich dieselben Kinderkrankheiten, an denen auch das Internet-Shopping insbesondere zu seinen Anfängerzeiten zu leiden hatte. Online-Händler sollten auf die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben achten, um  nicht zu den ersten „Dummen“ des Mobile-Shoppings zu gehören.

Welche rechtlichen Anforderungen gelten für Apps?

Im Rahmen einer neuen Beitrag-Serie zum Thema „Mobile Shopping – M-Commerce mit Recht?“ werden Sie an dieser Stelle in den nächsten Wochen Anmerkungen zu den einzelnen Rechtsproblemen des Mobile Shopping finden. Worauf muss geachtet werden, wo liegen die rechtlichen Risiken? Gibt es schon Gerichtsentscheidungen? Dies alles sind Fragen, denen an dieser Stelle nachgegangen werden soll.

Fazit

Mobile Shopping wird ein großer Trend werden – niemand muss mehr zum Auktionsende zu Hause zu sein, das Mitbieten bei Auktionen geht nun zukünftig auch problemlos von der Kneipe aus! Für die Verbraucher ist dies die volle Freiheit des Shoppens – zu jeder Tages- und Nachtzeit, wann auch immer sie wollen.

Was für die Kunden gut ist, nützt natürlich auch den Verkäufern. Das gilt allerdings nur solange, wie keine unnötigen Rechtsschwierigkeiten auftreten. Damit rechtliche Hürden sicher genommen werden können, wird Sie die IT-Recht Kanzlei in den nächsten Wochen umfassend über das Thema Mobile-Shopping / M-Commerce informieren.

Den 24. Teil der Serie der IT-Recht Kanzlei zu den[ rechtlichen Aspekten der Werbung im Internet](../../werberecht-werbung-internet-serie.html) und damit den zweiten Beitrag zum Thema „Mobile Shopping – M-Commerce mit Recht?“ können Sie an dieser Stelle am 30.8.2010 lesen!

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

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1 Kommentar

H
Hr. Helgen 23.08.2010, 12:17 Uhr
Mobile shopping
Schwierig ist es vor allem da, wo beim mobile shopping etwa die Widerrufsbelehrung nicht angezeigt wird. Meines Wissens gibt es da auch schon einige Urteile... In Zukunft wird man wohl hier als Jurist gutes Geld mit Abmahnungen verdienen können!

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