Informations- und Mitteilungspflichten des rücknahmepflichtigen Onlinehändlers

Informations- und Mitteilungspflichten des rücknahmepflichtigen Onlinehändlers
2 min
Beitrag vom: 15.09.2015
Tipp: Weiterführende Informationen finden Sie hier: "Neues Elektrogesetz in Kraft getreten: Neue Pflichten für Onlinehändler"

Der Onlinehändler, der Elektro- und Elektronikaltgeräte zurücknehmen muss, hat nach dem neuen Entwurf des ElektroG zusätzlich auch Informations- und Mitteilungspflichten gegenüber privaten Haushalten und den zuständigen Behörden. Lesen Sie hierzu mehr.

Frage: Welche Informations- und Mitteilungspflichten gibt es?

Hier ist zu unterscheiden zwischen der

  • Informationspflicht gegenüber privaten Haushalten
  • Anzeigepflicht über die Einrichtung von Rücknahmestellen
  • Mitteilungspflicht gegenüber der Gemeinsamen Stelle
1

Informationspflicht gegenüber privaten Haushalten

Gem. Gesetzesbegründung haben entsprechend § 18 Abs. 2 ElektroG auch rücknahmepflichtige Onlinehändler gegenüber privaten Haushalte, die EAG besitzen, folgende Informationspflichten

- Information über die Pflicht, EAG vom übrigen Abfall zu trennen und Altbatterien und Altakkumulatoren, die nicht fest mit dem Altgerät verbaut sind, vor der Abgabe zu trennen (§ 10 ElektroG)
- Information zu den Rücknahmestellen, die die rücknahmepflichtigen Onlinehändler aufgebaut haben
- Erklärung des Symbols zur Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten gem Anlage 3 des ElektroG

1

Rücknahmepflichtige Onlinehändler werden dieser Information nur nachkommen können, indem Sie diese Pflichtinformation auf ihrer Webseite angeben.

Anzeigepflicht über die Einrichtung von Rücknahmestellen gegenüber der zuständigen Behörde

Gem. § 25 Abs. 3 ElektroG müssen rücknahmepflichtige Onlinehändler der zuständigen Behörde die Einrichtung von Rücknahmestellen vor Aufnahme der Rücknahmetätigkeit anzuzeigen. In § 25 ElektroG sind die Details im Einzelnen vorgegeben.

(3)
Vertreiber, die Altgeräte nach § 17 Absatz 1 bis 3 zurücknehmen, haben der zuständigen Behörde die eingerichteten Rücknahmestellen vor Aufnahme der Rücknahmetätigkeit anzuzeigen. Die Anzeige muss die Anschrift sowie die Kontaktinformationen des Vertreibers enthalten. Der Anzeige muss ein vollständiges Verzeichnis über die Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte und deren Registrierungsnummern oder im Fall des § 16 Absatz 5 über die freiwilligen Rücknahmesysteme beigefügt sein, an die die zurückgenommenen Altgeräte übergeben werden sollen. Satz 3 gilt nicht, soweit der Vertreiber die Altgeräte den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zur Verfügung stellt oder sie nach § 17 Absatz 5 selbst wiederverwendet oder behandelt und entsorgt. Änderungen im Hinblick auf die eingerichteten Rücknahmestellen haben die Vertreiber der zuständigen Behörde monatlich anzuzeigen.

Mitteilungspflichten an die Gemeinsame Stelle gem. § 29 ElektroG?

Der Regelfall ist, dass der Onlinehändler EAG an den Hersteller oder öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern übergibt. Die Mitteilungspflichten gelten nur für Onlinehändler, welche die zurückgenommenen EAG nicht Herstellern, deren Bevollmächtigte oder öffentlich-rechtlichen Entsorgungseinrichtungen übergeben, sondern EAG selber verwerten und entsorgen.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle: © Butch - Fotolia.com

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