Mitgliedschaft in Online-Partner-Börse: Kündigung per E-Mail zulässig – anderslautende AGB unwirksam

Mitgliedschaft in Online-Partner-Börse: Kündigung per E-Mail zulässig – anderslautende AGB unwirksam
02.05.2013 | Lesezeit: 2 min

Keine Kündigung per E-Mail? Die entsprechende Kündigungsklausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Online-Partner-Börse unter „elitepartner.de“ hat das LG Hamburg nun für unwirksam befunden (Urteil vom 30.04.2013, Az. 312 O 412/12). Die Klausel benachteilige Verbraucher unangemessen und sei daher unwirksam. Die Partner-Börse wollte die Kündigung der Mitgliedschaft nur in Schriftform und per Telefax zulassen, nicht jedoch eine Kündigung per E-Mail ...

1. Die unwirksame Klausel

Unter dem Punkt „Kündigung“ heißt es in den AGB der Partner-Börse:

"Die Kündigung der VIP- und/oder Premium-Mitgliedschaft bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (eigenhändige Unterschrift) und ist z.B. per Fax oder per Post an Elitemedianet GmbH (Adresse siehe Impressum) zu richten; die elektronische Form ist ausgeschlossen."

Eine Kündigung per E-Mail sollte danach nicht möglich sein.

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2. Die Entscheidung des Gerichts

Das LG Hamburg sieht darin eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher, da die Klausel intransparent sei.

Die Klausel führe dazu, dass Verbrauchern unklar sei, wie sie ihre Mitgliedschaft kündigen könnten. Während z.B. die Kündigung per Telefax erlaubt sei, sollte die Kündigung in „elektronischer Form“ und damit insbesondere per E-Mail ausgeschlossen sein. Intransparent für den Verbraucher sei dies darüber hinaus vor dem Hintergrund, dass der Vertragsschluss in „elektronischer Form“ erfolgt. So heißt es auch in den AGB unter dem Punkt „Zustandekommen des Vertrages“:

"Der Nutzer erhält nach der Registrierung eine Mitteilung per E-Mail, oder per SMS, die den Eingang seiner Daten bekannt gibt und den Vertragsschluss bestätigt."

3. Fazit

Ist in AGB für Online-Plattformen die Kündigung einer Mitgliedschaft per E-Mail ausgeschlossen, kann eine solche Klausel je nach ihrer Ausgestaltung unwirksam sein. Dies gilt jedenfalls gegenüber Verbrauchern. Im unternehmerischen Geschäftsverkehr können andere Maßstabe gelten.

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1 Kommentar

M
Mark 08.12.2018, 23:39 Uhr
Kann?; Je nach Ausgestaltung?
">kann< eine solche Klausel, >je nach ihrer Ausgestaltung<, unwirksam sein."







Mit dieser Aussage verliert der ganze Artikel seinen Wert und nützt einem gar nichts. Wann muss man denn davon auszugehen, dass der Ausschluss dann leider doch wirksam wäre? Wenn die Kündigung per Telefax ebenfalls ausgeschlossen ist? Viele unseröse Dienste schließen die Kündung per E-Mail und Telefax aus.

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