Abmahnungen und Schadensersatz bei Fake-News über Mitbewerber

Abmahnungen und Schadensersatz bei Fake-News über Mitbewerber
09.08.2024 | Lesezeit: 4 min

Im Kampf um Kunden setzen einzelne Händler gezielt auch rechtswidrige Mittel gegen die unliebsame Konkurrenz ein, wie etwa unwahre Behauptungen in Bewertungen und Fake-Bestellungen beim Konkurrenten. Betroffene Händler können aber Unterlassung und Schadensersatz verlangen. Weitere Infos hierzu in diesem Beitrag.

1) Fairer und unfairer Wettkampf

Der Gesetzgeber wünscht sich Wettbewerb zwischen den Unternehmen. Dieser Wettbewerb darf auch hart geführt, also zu einem intensiven Wettkampf werden, muss aber immer fair bleiben. Hierfür liefert das Gesetz den rechtlichen Rahmen. Insbesondere das Lauterkeitsrecht - in Deutschland im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt - als auch das Kartellrecht, das weitere wettbewerbswidrige Verhaltensweisen verbietet, sind hier zu nennen. Aber auch das bürgerliche Recht enthält Vorschriften, mit denen sich Unternehmen gegen bestimmte Verhaltensweisen der Konkurrenz wehren können.

Während bestimmte Marketingmaßnahmen auf Kosten der Konkurrenz - einschließlich etwa vergleichender Werbung - im Grunde von betroffenen Unternehmen hingenommen werden müssen, überschreiten andere Maßnahmen die Grenze zur Rechtswidrigkeit:

  • Hierzu zählen etwa Falschbehauptungen in der Öffentlichkeit, zum Beispiel in der Werbung oder etwa auch in öffentlichen Bewertungen von Produkten eines Konkurrenten.
  • Auch Maßnahmen, die gezielt den Geschäftsbetrieb eines Mitbewerbers behindern, wie Attacken auf den Webshop des Mitbewerbers, oder die Vornahme von sehr vielen Fake-Bestellungen, die dann wieder storniert werden und den Mitbewerber überlasten sollen, kommen in der Praxis schon einmal vor.
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2) Rechtsschutz vor bösen Konkurrenten

Mitbewerberschutz

Unternehmen, die von solchen Attacken bzw. Maßnahmen von Mitbewerbern betroffen sind, sind vor dem Gesetz nicht schutzlos gestellt. In der Regel sind solche Maßnahmen jedenfalls unlauter und daher unzulässig.

So handelt nach § 4 Nr. 1 UWG unlauter, wer die

  • Kennzeichen,
  • Waren,
  • Dienstleistungen,
  • Tätigkeiten oder
  • persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse

eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft. Demnach ist es nicht verboten, sich eine Meinung über die Konkurrenz und deren Produkte zu bilden und diese Meinung auch zu äußern. Unter Herabsetzung wird hierbei die Verringerung der Wertschätzung aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise verstanden. Die Verunglimpfung ist dann die verstärkte Form der Verunglimpfung. Abzugrenzen ist dieser Tatbestand von ironischer oder kritischer Werbung, die als solche grundsätzlich zulässig ist.

Nach § 4 Nr. 2 UWG handelt zudem unlauter, wer über die

  • Waren,
  • Dienstleistungen oder
  • das Unternehmen eines Mitbewerbers oder
  • über den Unternehmer oder
  • ein Mitglied der Unternehmensleitung

Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind. Wer also über den Konkurrenten oder dessen Produkte lügt oder Lügen verbreiten lässt, handelt regelmäßig ebenso unlauter.

Sowohl solche Herabsetzungen und Verunglimpfungen als auch Falschbehauptungen sind lauterkeitsrechtlich dann nach §§ 4, 3 UWG unzulässig und können mit lauterkeitsrechtlichen Mitteln angegriffen werden. Insbesondere die Abmahnung ist hier zu nennen.

Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung

Bei solch vorsätzlichen Verhalten von Unternehmen bzw. deren Mitarbeitern sind daneben aber auch zivilrelchtliche Ansprüche auf Unterlassung und auch Schadensersatz denkbar.

Bereits die Veröffentlichung nachteiliger Äußerungen in der Öffentlichkeit oder gegenüber Dritten sind Eingriffe in die Rechtssphäre der betroffenen Unternehmen, die als Schadenszufügung im Sinne des § 826 BGB anzusehen sind.

Denn ein durch das Recht anerkanntes Interesse an einem solchen Verhalten ist nicht erkennbar. Vielmehr dient es offenkundig allein dem Zweck, das Ansehen des davon betroffenen Unternehmens in der Öffentlichkeit und bei Plattformbetreibern als ihren Vertragspartnern zu schmälern und - im Falle von vielen Fake-Bestellungen - das betroffene Unternehmen systematisch mit der Abwicklung sinnloser Bestellungen und anschließender sinnloser Retourenvorgänge zu belasten.

3) Nachweisbarkeit und Zurechenbarkeit

In vielen Fällen besteht die Schwierigkeit nicht in der Feststellung, dass offenbar Attacken von außen mit einem gewissen Impact stattfinden.

Vielmehr besteht die Herausforderung häufig darin,

  • festzustellen, von wem, d.h. von welchem Mitbewerber die Attacke tatsächlich stammt,
  • Beweise hierzu zu finden und zu sichern und
  • dies alles mit vertretbarem Aufwand gerichtsfest zu sichern.

Dies ist insbesondere dann schwierig, wenn sich der Mitbewerber in der Anonymität versteckt und nur seine Taten wirken lässt.

Allerdings sind nicht alle Angreifer clevere Menschen. Nicht selten lässt sich zumindest feststellen, dass es sich bei den handelnden Personen um Mitarbeiter eines Mitbewerber handelt bzw. handeln muss. Typischerweise kann sich ein Unternehmen bzw. der Inhaber eines Unternehmens dann nicht herausreden, dass er von dem Verhalten seiner Mitarbeiter nichts gewusst habe und dieses erst gar nicht in Auftrag gegeben habe. Vielmehr muss sich aus rechtlicher Sicht typischerweise das Unternehmen bzw. der Unternehmensinhaber das Verhalten seiner Mitarbeiter zu rechnen lassen und für dieses gegenüber den betroffenen Unternehmen haften.

4) Das Wichtigste in Kürze

  • Der Gesetzgeber sorgt mit seinen Gesetzen für Rahmenbedingungen, die zu einem intensiven, aber fairen Wettbewerb zwischen den Unternehmen führen sollen.
  • So ist im Marketing Vieles erlaubt, auch wenn es auf Kosten der Konkurrenz geschieht.
  • Unzulässig ist hingegen, Lügen über Mitbewerber zu verbreiten oder den Betriebsablauf von Konkurrenten durch Fake-Bestellungen zu stören.
  • Betroffene Unternehmen können sich mit den Mitteln des Lauterkeitsrechts und des bürgerlichen Rechts dagegen wehren. Ihnen können dann Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zustehen.

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Bildquelle:
von GDJ über Pixabay

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