Abwerben von Mitarbeitern auf Social Media Plattformen - Facebook, XING & Co. Kann wettbewerbswidrig sein
Die IT-Recht Kanzlei hatte sich schon öfter mit dem Thema der Abwerbung von Mitarbeitern durch Wettbewerber beschäftigt und herausgestellt, dass Abwerben von Mitarbeitern eines Konkurrenten grundsätzlich erlaubt sei, nicht aber zur gezielten Behinderung und Schädigung des bisherigen Arbeitgebers führen dürfe.
Das LG Heidelberg hat nun mit seinem Urteil vom 23.05.2012 1 S 58/11 eine Grenze aufgezeigt, ab der von einer gezielten Schädigungsabsicht auszugehen ist.
Es entschied, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliege, wenn versucht werde, Mitarbeiter von Mitbewerbern auf Social Media Plattformen durch gezielte Zusendung von negativen Nachrichten über ihren Arbeitgeber abzuwerben. Im vorliegenden Fall stritten zwei Personaldienstleistungsunternehmen. Der Beklagte hatte zwei Mitarbeiter des Klägers mit der Nachricht "Sie wissen ja hoffentlich, in was für einem Unternehmen Sie gelandet sind. Ich wünsche Ihnen einfach mal viel Glück. Bei Fragen gebe ich gerne Auskunft." bei XING kontaktiert. Die Profile der Mitarbeiter waren keine reinen Privatprofile, sondern wiesen einen deutlichen Bezug zu ihrem Arbeitgeber auf.
Das Landgericht (LG) wertete das Handeln des Kontakt suchenden Unternehmens als unzulässige geschäftliche Handlung im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Das Personaldienstleistungsunternehmen, das die Mitarbeiter seines Konkurrenten angesprochen habe, sei auf der Plattform XING nicht als Privatperson aufgetreten, sondern unter Verwendung seines Firmennahmen. Er habe dadurch den objektiven Anschein einer unternehmensbezogenen Tätigkeit gesetzt (Urt. v. 23.05.2012, Az. 1 S 58/11).
Das LG bewertete die Nachrichten des Beklagten inhaltlich als wettbewerbswidrige Herabsetzung (§ 4 Nr. 7 UWG) . Die Äußerungen seien abwertend, ohne hierfür eine sachliche Begründung zu enthalten. Hierdurch werde unverhältnismäßig in das Interesse des Unternehmens auf angemessene Darstellung in der Öffentlichkeit eingegriffen. Auch liege in der Art und Weise der Kontaktaufnahme eine gezielte Behinderung durch unlauteres Abwerben von Mitarbeitern vor (§ 4 Nr. 10 UWG) . Die Formulierung der Nachricht könne nur als Versuch der Abwerbung verstanden werden. Ein solcher Abwerbeversuch sei dann unzulässig, wenn – wie hier durch unzulässig herabsetzende Äußerungen – unlautere Begleitumstände hinzukämen. Das Gericht bemaß den Streitwert mit lediglich 10.000 Euro.
Fazit
Versucht ein Mitbewerber Mitarbeiter durch Herabsetzung oder andere unlautere Begleitumstände abzuwerben, kann dies abgemahnt werden.
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