BGH zur rechtsmissbräuchlichen Nutzung des Widerrufsrechts

Ob das Widerrufsrecht nur Nachteile zulasten des Verbrauchers ausgleichen soll, die aus dem Fernabsatz resultieren, oder ob der Widerruf auch zur Durchsetzung einer Tiefpreisgarantie vorgenommen werden darf, wird am 16. März 2016 der BGH zu entscheiden haben.
Inhaltsverzeichnis
Sachverhalt
Der Verbraucher auf Klägerseite kaufte von der Beklagten zwei Matratzen für einen Gesamtpreis von 417,10 EUR. Diese wurden von der Beklagten mit einer Tiefpreisgarantie beworben.
Nachdem die Matratzen geliefert und bezahlt wurden, entdeckte der Kläger ein günstigeres Angebot und forderte die Beklagte auf, den Differenzbetrag in Höhe von 32,98 EUR auszugleichen. Im Gegenzug dazu versprach der Kläger, auf die Ausübung des Widerrufsrechts zu verzichten.
Die Beklagte ging auf dieses „Angebot“ jedoch nicht ein, sodass der Kläger den Vertrag widerrief und die Matratzen zurück schickte. Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Rückzahlung von 417,10 EUR plus Zinsen.
Nach Ansicht der Beklagten sei es rechtsmissbräuchlich, in solch einem Fall vom Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Dieses sei nur Konsequenz des Informationsdefizites des Verbrauchers beim Fernabsatzgeschäft und könne nicht genutzt werden, um eine Tiefpreisgarantie durchzusetzen.
Vorinstanzen
In den Vorinstanzen (AG Rottweil, Urteil vom 30. Oktober 2014, Az. 1 C 194/14 und LG Rottweil, Urteil vom 10. Juni 2015, Az. 1 S 124/14) hatte die Klage bereits Erfolg. Nun ist es am Revisionsgericht BGH in dieser Sache zu entscheiden.
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