Kunde möchte mindern: So vermeiden Händler Fehler und Doppelzahlungen
Die Minderung ermöglicht es Käufern, bei mangelhafter Ware am Vertrag festzuhalten und dennoch einen Teil des Kaufpreises zurückzuverlangen. Wie wird sie berechnet und wann ist sie zulässig?
Inhaltsverzeichnis
- Minderung einfach erklärt: Was steckt dahinter?
- Wann ist eine Minderung des Kaufpreises zulässig?
- Unklarer Warenwert: Wie wird die Minderung ermittelt?
- Rücktritt und Minderung: Können beide Rechte nebeneinander ausgeübt werden?
- Muss die Minderung ausdrücklich erklärt werden?
- Ist eine Minderung auch bei gebrauchten Waren möglich?
- Kann der Käufer neben der Minderung auch Schadensersatz verlangen?
Minderung einfach erklärt: Was steckt dahinter?
Der Käufer kann im Fall der Mangelhaftigkeit der Kaufsache anstelle eines Rücktritts vom Kaufvertrag und der damit verbundenen Rückgabe der Kaufsache diese auch behalten und dafür den Kaufpreis mindern.
Dabei wird der Kaufpreis nach der gesetzlichen Regelung des § 441 Abs. 3 BGB in dem Verhältnis herabgesetzt, in dem der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem tatsächlichen Wert der mangelhaften Sache steht. Dies klingt kompliziert, ist jedoch anhand einer anerkannten Berechnungsformel recht einfach zu ermitteln:
Mindert der Käufer den Kaufpreis, hat ihm der Verkäufer die Differenz aus tatsächlich gezahltem und gemindertem Kaufpreis zu erstatten.
Der Käufer kauft einen Gebrauchtwagen zu einem Kaufpreis von 700 Euro. Wie sich erst nach dem Vertragsschluss und nach der Übergabe herausstellt, hatte das Auto in der Vergangenheit einen Unfall erlitten, der bei Vertragsschluss nicht offenbart wurde und einen Sachmangel darstellt. Ohne den Unfall hätte das Auto einen Wert von 1.000 Euro, tatsächlich (mit Unfall) ist es jedoch nur 500 Euro wert.
Der geminderte Kaufpreis berechnet sich nun wie folgt:
(500 × 700) ÷ 1.000 = 350 Euro.
Hat der Käufer den ursprünglichen Kaufpreis von 700 Euro bereits vollständig gezahlt, so hat er nach wirksamer Erklärung der Minderung einen Rückerstattungsanspruch gegen den Verkäufer in Höhe von 350 Euro.
Wann ist eine Minderung des Kaufpreises zulässig?
Die Minderung hat nach dem Gesetz grundsätzlich dieselben Voraussetzungen wie der Rücktritt, mit dem Unterschied, dass die Minderung im Gegensatz zum Rücktritt auch dann möglich ist, wenn der Sachmangel nur unerheblich ist.
Somit ist eine Minderung regelmäßig nur dann möglich, wenn der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat oder die Nacherfüllung (nach dem erfolglosen zweiten Versuch) endgültig gescheitert ist.
Achtung: Besonderheiten bei Verbrauchsgüterkäufen seit dem 01.01.2022
Liegt ein Verbrauchsgüterkauf vor, also ein Kaufvertrag über Waren zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, gelten für den Verbraucher seit dem 01.01.2022 besondere gesetzliche Privilegierungen.
Seit diesem Zeitpunkt ist es für den Verbraucher nicht mehr erforderlich, dem Unternehmer ausdrücklich eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen.
Vielmehr ist der Unternehmer gesetzlich verpflichtet, die Nacherfüllung von sich aus und innerhalb einer angemessenen Frist sowie ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher zu erbringen (§ 475 Abs. 5 BGB) .
Verstreicht diese angemessene Frist fruchtlos oder erfüllt der Unternehmer nicht ordnungsgemäß nach, kann der Verbraucher unmittelbar die Minderung des Kaufpreises erklären (§ 475d Abs. 1 Nr. 1 BGB i. V. m. § 441 Abs. 1 BGB) .
Ein Abwarten des Fristablaufs ist für den Verbraucher außerdem entbehrlich, wenn
- sich derselbe Sachmangel trotz eines vom Unternehmer unternommenen Nacherfüllungsversuchs erneut zeigt,
- der Sachmangel so schwerwiegend ist, dass eine sofortige Minderung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist,
- der Unternehmer die ordnungsgemäße Nacherfüllung berechtigt oder unberechtigt verweigert, oder
- nach den Umständen des Einzelfalls offensichtlich ist, dass der Unternehmer nicht ordnungsgemäß nacherfüllen wird.
Wann ein Mangel derart schwerwiegend ist, dass er zur sofortigen Minderung berechtigen soll, führt das Gesetz nicht aus und wird durch die Rechtsprechung im Einzelfall zu konkretisieren sein.
Die Minderung erfolgt auch im Verbrauchsgüterkauf durch eine empfangsbedürftige Erklärung des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer (§ 441 Abs. 1 BGB) .
Der Käufer kauft ein gebrauchtes Fahrrad von privat. Entgegen der vertraglichen Vereinbarung funktioniert die Fahrradklingel nicht, da sie eingerostet ist. Der Käufer setzt dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Reparatur, die jedoch erfolglos verstreicht.
Zwar ist das Fahrrad mangelhaft im Sinne des Gesetzes. Allerdings handelt es sich lediglich um einen vergleichsweise unerheblichen Sachmangel. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag kommt daher nicht in Betracht. Der Käufer ist jedoch berechtigt, trotz der Unerheblichkeit des Mangels den Kaufpreis angemessen zu mindern.
Unklarer Warenwert: Wie wird die Minderung ermittelt?
Ist der Wert der mangelhaften Sache nicht exakt feststellbar oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln, hat im Streitfall das zuständige Gericht die Höhe der Minderung zu bestimmen.
Dabei ist das Gericht berechtigt, die Minderung unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände zu schätzen (§ 441 Abs. 3 Satz 2 BGB i. V. m. § 287 ZPO) .
Rücktritt und Minderung: Können beide Rechte nebeneinander ausgeübt werden?
Nein. Rücktritt und Minderung stehen nach § 441 Abs. 1 Satz 1 BGB in einem gesetzlichen Exklusivitätsverhältnis.
Der Käufer muss sich für eines der beiden Rechte entscheiden; die gleichzeitige oder nachträgliche Ausübung beider Gestaltungsrechte ist ausgeschlossen.
Muss die Minderung ausdrücklich erklärt werden?
Ja. Die Minderung ist ein gesetzliches Gestaltungsrecht und muss vom Käufer ausdrücklich gegenüber dem Verkäufer erklärt werden.
Es genügt nicht, den Kaufpreis eigenmächtig zu kürzen oder einen Teilbetrag einfach einzubehalten.
Ist eine Minderung auch bei gebrauchten Waren möglich?
Ja. Auch bei gebrauchten Waren kann der Käufer den Kaufpreis mindern, sofern ein Sachmangel vorliegt. Maßgeblich ist, ob die Kaufsache von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit abweicht.
Kann der Käufer neben der Minderung auch Schadensersatz verlangen?
Ja. Die Minderung schließt Schadensersatzansprüche nicht automatisch aus (§ 437 Nr. 2 und Nr. 3 BGB) .
Der Käufer kann neben der Minderung insbesondere Schadensersatz für Mangelfolgeschäden verlangen, also für zusätzliche Nachteile, die durch den Mangel entstehen (z. B. Abschlepp- oder Mietwagenkosten).
Nicht möglich ist allerdings eine Doppelkompensation: Soweit der Schadensersatz denselben Wert-/Minderwert ausgleichen soll wie die Minderung, kann der Käufer nicht beides verlangen.
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4 Kommentare
Noch ein Szenario:
Interessent fragt eine Auktion betreibende Privatperson auf eBay dass auch sicher keine Kratzer auf Monitor sind.
Wird bestätigt.
Nach dem Kauf weist der Käufer noch mal darauf hin, Verkäufer putzt den Dreck weg, und findet im Licht einen 1cm-Kratzer (was auch ohne Putzen bei echtem draufschauen hätte auffallen müssen).
Hat da der Verkäufer nicht dennoch recht auf Erfüllung?
Egal ob zu dem Zeitpunkt schon bezahlt oder nicht.
Oder notfalls eine angemessene Minderung.
Auch dann, wenn der Monitor vergleichen mit den letzten Auktionen ("beendete...") schon günstiger endete.
Als einziger Mangel hat dieser Monitor eine kleine Stelle ohne schwarzen Lack an einer Ecke des Tischklemmfuß. Unbedeutend. Muss nicht mal den Preis wirklich beeinflusst haben. Kann man mit schwarzem Edding oder Tropfen Lack unsichtbar machen.
Eine Reparatur ist praktisch ausgeschlossen, eine Nachlieferung bei einem Einzelstück regelmäßig nicht möglich. Ein Rücktritt kommt wegen der Unerheblichkeit des Mangels meist nicht in Betracht. Der Käufer ist jedoch berechtigt, den Kaufpreis angemessen zu mindern.
Dass der Monitor günstig verkauft wurde oder der Mangel aus Verkäufersicht geringfügig ist, spielt keine Rolle. Maßgeblich ist allein die Abweichung vom vereinbarten Zustand. Der Verkäufer kann daher nicht uneingeschränkt auf Vertragserfüllung bestehen.
Wie verhält sich Minderung bei folgendem Sachverhalt:
Erwerb einer Grafikkarte bei Online-Händler. Auf der Händlerwebsite wird mit einem VRAM von 8GB geworben, Nachfrage telefonisch bei Händler bestätigt dies.
Nach Lieferung stellt Käufer fest, dass das Produkt nur einen VRAM von 6GB aufweist.
Da nun ein irreparabler Mangel vorliegt (Händler ist nicht Produzent und Entwickler des Produktes, eine Reparatur auf 8GB nicht möglich) müsste der Käufer ein Recht auf Minderung haben.
Minderung wird berechnet indem die gleiche Grafikkarte einer anderen Version mit 6GB VRAM laut Händler Genommen wird und die Differenz erstattet wird.
Sehe ich das richtig?
MfG
Eine Nachbesserung ist technisch unmöglich, sodass der Käufer ohne Fristsetzung die Minderung erklären kann.
Die Minderung bemisst sich nach dem Wertverhältnis zwischen der gelieferten und der vereinbarten Ausführung. Der Preis einer 6-GB-Variante kann als Orientierung dienen, ist jedoch nicht zwingend maßgeblich.