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Transparente Preise: Wie weisen Online-Shops auf Mindermengenzuschläge rechtssicher hin?

06.06.2024, 14:53 Uhr | Lesezeit: 9 min
Transparente Preise: Wie weisen Online-Shops auf Mindermengenzuschläge rechtssicher hin?

Die Preisangabenverordnung: Leitfaden für Online-Händler Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Die Preisangabenverordnung: Leitfaden für Online-Händler" veröffentlicht.

Geringe Bestellmengen können aufgrund hoher Fixkosten wenig lukrativ sein. Als wirksames Korrektiv haben sich Mindermengenzuschläge etabliert, die als Aufpreis für geringe Auftragsvolumina Einbußen kompensieren sollen. Die korrekte Kennzeichnung und Erhebung von Mindermengenzuschlägen erfordert im Angesicht des Preisangabenrechts aber besonderes Geschick. Dieser Beitrag zeigt, wie Mindermengenzuschläge abmahnsicher geltend gemacht und ausgewiesen werden.

A. Mindermengenzuschlag: Was ist das überhaupt?

Ein Mindermengenzuschlag ist ein Preiszuschlag, der dem Kunden für den Fall berechnet wird, dass die Bestellung einen vom Verkäufer bestimmten Mindestbestellwert nicht erreicht.

In der Praxis kommen Mindermengenzuschläge bei Bestellungen zum Tragen, bei denen durch den geringen Wert der bestellten Ware verhältnismäßig hohe Kosten für Auftragsgewinnung und Auftragsabwicklung anfallen. Bestellt bspw. ein Kunde bei einem Bürobedarfshändler Büroklammern, fallen unter anderem für die Verpackung, für die Ausstellung der Lieferpapiere, die Rechnung, die Buchhaltung usw. Kosten an. Bei einer großen Stückzahl an Büroklammern können diese Kosten gedeckt werden. Ist die Menge jedoch sehr klein, gelingt die Kostendeckung nicht mehr.

Der Mindermengenzuschlag soll daher die geringe Gewinnspanne als Preiskorrektiv ausgleichen. Er dient gleichzeitig als Anreiz für den Kunden, mehr zu bestellen, um dem Mindermengenzuschlag zu entgehen.

I. Ausdrücklicher Mindermengenzuschlag

Mindermengenzuschläge können erstens in der Form ergehen, dass der Kunde bei Unterschreiten eines bestimmten Bestellwerts einen festen zusätzlichen Betrag zahlen muss. Diese häufig auch ausdrücklich als Mindermengenzuschlag bezeichnete Preispolitik soll im Folgenden unter die Lupe genommen werden.

Beispiele:

  • „Für Bestellungen innerhalb von Deutschland haben wir keinen Mindestbestellwert, jedoch berechnen wir bei Bestellungen unter 15,- € Warenwert zusätzlich einen Mindermengenzuschlag von 3,50 Euro“ (vgl. dazu OLG Hamm, Urteil vom 28.06.2012, I-4 U 69/12, 4 U 69/12).
  • „Wir berechnen pro Auftrag Versandkosten in Höhe von € 3,51. Bei einem Bestellwert unter € 35,70 berechnen wir einen Mindermengenzuschlag von € 4,70.“

II. „Versteckter Mindermengenzuschlag“

Denkbar ist zweitens, dass bei einem bestimmten Warenwert die Versandkosten entfallen. Diese Form des Mindermengenzuschlags wird in der Regel nicht ausdrücklich als Mindermengenzuschlag bezeichnet und erfolgt damit „versteckter“ als der oben genannte Mindermengenzuschlag.

Beispiele:

  • „Die Kosten für den Standardversand betragen 3,95 EUR. (KOSTENLOS für Bestellungen ab 50 EUR)“
  • Versandkosten für Medien-Produkte (Standardversand) ohne Amazon-Prime-Mitgliedschaft: 3 EUR pro Lieferung** (nur für Bestellungen unter 29 Euro und nicht für Artikel, die wir generell versandkostenfrei liefern)“

Der „versteckte Mindermengenzuschlag“ stellt einen Teil der Versandkostenpolitik des Unternehmens dar und muss daher bei den Versandkosten angeführt werden (vgl. dazu bereits OLG Stuttgart, Urteil vom 27.01.1989, 2 U 212/88). Näheres zur Angabe von Versandkosten im Rahmen eines Online-Shops können Sie hier einsehen.

1

B. Rechtlicher Hintergrund der Mindermengenzuschläge: Preisangabenverordnung

Die sogenannte Preisangabenverordnung (PAngV) regelt, wie Preise gegenüber Verbrauchern auszuzeichnen sind. Shop-Betreiber sind nach diesem Regelwerk verpflichtet, Preise korrekt und vollständig wiederzugeben. Sinn und Zweck der PAngV ist es, durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten und durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung der Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken und so den Wettbewerb zu fördern (so BGH, Urteil vom 03.07.2003, I ZR 211/01).

§ 6 Abs. 1 Nr 2 PAngV regelt, dass Shop-Betreiber neben dem Gesamtpreis angeben müssen, ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen.

"Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Gesamtpreise anzugeben.“

Der Gesamtpreis ist in § 2 Nr. 3 PAngV definiert als der Preis, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile für eine Ware oder eine Leistung zu zahlen ist.

Die Gretchenfrage, die verschiedene Gerichte in der Vergangenheit beschäftigt hat, ist nun, ob ein Mindermengenzuschlag als sonstiger Preisbestandteil in den Gesamtpreis mit einzubeziehen ist oder als "sonstige Kosten" gesondert ausgewiesen werden muss.

Nachdem bereits das OLG Hamm mit Urteil vom 28.06.2012 (I-4 U 69/12) entschieden hatte, dass auf einen Mindermengenzuschlag gesondert und unabhängig von stets anfallenden Versandkosten hingewiesen werden müsse, positionierte sich das OLG Celle mit einleuchtender Begründung und Urteil vom 30.01.2024 (Az: 13 U 36/23) für eine gesonderte Ausweisung von Mindermengenzuschlägen und gegen eine Einbeziehung in den Gesamtpreis.

Maßgebliches Argument für die Behandlung als "sonstige Kosten" ist, dass ein Mindermengenzuschlag nicht situationsunabhängig und in jedem Fall, sondern in maßgeblicher Abhängigkeit zum vom Verbraucher gewählten Bestellvolumen erhoben werde.

Seine Inklusion in den Gesamtpreis würde daher zu einer verfälschten Preisangabe führen, wenn der Verbraucher durch sein Bestellverhalten die Wertgrenze für die Erhebung des Mindermengenzuschlags überschreite und dieser damit entfalle.

Nach zutreffender herrschender Auffassung dürfen Mindermengenzuschläge, da keine festen, stets erhobenen Entgelte, nicht in den Gesamtpreis einberechnet werden, sondern sind - wie Versandkosten - separat auszuweisen.

C. Ohne Hinweis auf Mindermengenzuschlag: Achtung Abmahngefahr (!)

Weisen Online-Händler nicht gesondert auf Mindermengenzuschläge hin, drohen teure wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Denn Verstöße gegen die PAngV stellen in der Regel abmahnfähige Wettbewerbsverstöße nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) dar.

I. Verstöße gegen die PAngV als abmahnfähige Wettbewerbsverstöße

Abgemahnt werden können nach dem UWG Marktteilnehmer, die „unlauter“ handeln. Was unter „unlauterem Handeln“ konkret zu verstehen ist, regelt § 3a UWG.

Nach dieser Vorschrift handelt derjenige unlauter, der

„einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.“

Die PAngV dient – wie bereits dargestellt – dazu, durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten und durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung des Verbrauchers gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken und den Wettbewerb zu fördern (so BGH, Urteil vom 03.07.2003, I ZR 211/01). Die PAngV dient also primär dem Schutz des Verbrauchers. Ein Verstoß gegen die PAngV wird demnach regelmäßig wettbewerbswidrig sein, wenn er sich „spürbar“ auf die Marktteilnehmer oder Verbraucher auswirkt. Das Gesetz ordnet damit für Wettbewerbsverstöße eine besondere Erheblichkeitsschwelle an: Erst, wenn der Konkurrent oder der Verbraucher durch den Verstoß gegen die PAngV wesentlich beeinträchtigt wird, liegt ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß vor.

II. Abmahnung wegen unzureichenden Hinweises auf Mindermengenzuschlag

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 28.06.2012 (I-4 U 69/12, 4 U 69/12) explizit zum Mindermengenzuschlag geurteilt. In dem zugrundeliegenden Sachverhalt vertrieb ein Online-Shop Klebeartikel. Die Preise waren dabei jeweils mit Sternchen versehen. Die Sternchen wiederum verwiesen auf einen Passus, der am unteren Ende der jeweils angezeigten Seite den Hinweis enthielt, dass alle Preise „inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer, zuzüglich Versandkosten“ zu verstehen sind. Hat der Kunde nun das Wort „Versandkosten“ angeklickt, wurde er auf eine Seite weitergeleitet, die über die „Versandkostenbedingungen“ unterrichtet. Auf dieser Seite konnte er nachlesen:

"[…] Wir berechnen dafür lediglich einen Versandkostenanteil von pauschal 4,95 € innerhalb Deutschlands pro Bestellung für unsere Kunden. Den Rest der Versandkosten übernehmen wir. Für Bestellungen innerhalb von Deutschland haben wir keinen Mindestbestellwert, jedoch berechnen wir bei Bestellungen unter 15,- € Warenwert zusätzlich einen Mindermengenzuschlag von 3,50 €.“

Ein Konkurrent des Klebstoff-Shops hielt die Angabe des Mindermengenzuschlags für nicht hinreichend deutlich und erteilte dem Shop-Betreiber eine Abmahnung.

Die Richter am OLG stellten fest, dass der fehlende eindeutige Hinweis auf einen Mindermengenzuschlag von mehr als 20 % des Warenwerts eine spürbare wesentliche Beeinträchtigung der Verbraucherinteressen und als solche ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß sei. Ein nicht ordnungsgemäßer oder gar fehlender Hinweis auf den Mindermengenzuschlag sei geeignet, den Verbraucher über ein wesentliches Kriterium für seine Kaufentscheidung zu täuschen.

III. Bei Lieferung „frei Haus“ darf kein versteckter Mindermengenzuschlag hinzukommen

Zwei Jahre zuvor hatte das OLG Hamm bereits in seinem Urteil vom 04.05.2010 (Az. I-4 U 32/10) zum Mindermengenzuschlag entschieden. Im zugrundeliegenden Sachverhalt hatte ein Shop-Betreiber auf seiner Internet-Seite damit geworben, dass eine „Lieferung frei Haus“ erfolge.

Tatsächlich war es jedoch so, dass bei bestimmten Waren unter einem bestimmten Netto-Warenwert ein Mindermengenzuschlag von 4,80 EUR berechnet wurde. Hierauf hatte der Händler nicht hingewiesen und war daraufhin von einem Konkurrenten wettbewerbsrechtlich abgemahnt worden. Die Richter am OLG Hamm sahen in dem fehlenden Hinweis auf den Mindermengenzuschlag auf der Homepage eine Irreführung und verurteilten ihn auf Unterlassung.

Kunden würden aufgrund der Aussage "frei Haus" nicht damit rechnen, dass im Fall eines Standard-Versandes weitere Kosten anfielen.

IV. Abmahnung wegen unzureichenden Hinweises auf Mindermengenzuschlag in der Google-Shopping-Suche

Eine vorweihnachtliche Überraschung hat im Dezember 2016 zudem ein Online-Shop im Bereich Bau- und Industrietechnik erhalten. Dieser wurde von einem Konkurrenten wettbewerbsrechtlich wegen einer unzureichenden Preisangabe in der Produkt- und Vergleichsliste bei Google-Shopping abgemahnt. Der Mindermengenzuschlag war nicht bereits an dieser Stelle, sondern erst in der Anzeige des Warenkorbs ausgewiesen.

D. Mindermengenzuschlag: Nur Unternehmer gegenüber Verbrauchern

Doch wer muss konkret auf den Mindermengenzuschlag hinweisen? Dies ergibt sich aus der Lektüre des § 6 Abs. 1 PAngV. Diese Vorschrift regelt die Anforderungen an Preisangaben in Angeboten.

Danach sind nur

  • Unternehmer,
  • die ihr Angebot an Verbraucher richten

von der Pflicht zur Angabe von Gesamtpreisen zzgl. sonstiger Kosten betroffen. Da Mindermengenzuschläge "sonstige Kosten" im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 PAngV darstellen, ist ebendiese Personengruppe zur Angabe der Mindermengenzuschläge verpflichtet.

Verbraucher sind Personen, die die Ware oder Leistung nicht weiter umsetzen, sondern für sich verwenden. Nicht einschlägig ist die PAngV bei Angeboten oder Werbung gegenüber Verbrauchern. Aus dem Grund sind etwa Preisangaben im Verhältnis zum Groß- und Einzelhandel nicht von den Regelungen der PAngV umfasst.

Shop-Betreiber, die ausschließlich im B2B-Bereich tätig sind, indem sie ihr Angebot bspw. an Wiederverkäufer richten, müssen keine Gesamtpreise und sonstige Kosten angeben. Auf diese Ausnahme können sich Online-Händler jedoch nur berufen, wenn sie durch geeignete Kontrollmaßnahmen sicherstellen, dass ausschließlich gewerbliche Abnehmer betrieblich verwendbare Waren erwerben können.

Daraus folgt: Grundsätzlich müssen alle Shop-Betreiber, die (auch) im B2C-Bereich tätig sind, einen von ihnen erhobenen Mindermengenzuschlag separat ausweisen.

E. Konkrete Umsetzung der Hinweispflicht auf die Mindermengenzuschläge

Doch wie müssen Shop-Betreiber konkret auf die Mindermengenzuschläge hinweisen, um wettbewerbsrechtliche Abmahnungen zu vermeiden?

I. Gesamtpreis inkl. USt. zzgl. Mindermengenzuschlag

Gemäß § 6 Abs. 1 PAngV müssen Unternehmer gegenüber Verbrauchern in Angeboten und Werbung Preise einschließlich aller Steuern und Abgaben (Gesamtpreise) sowie zusätzliche Fracht-, Liefer- und sonstige Kosten separat angeben.

Das bedeutet für die Praxis:

Mindermengenzuschläge werden situativ in Form eines festen Betrages erhoben, wenn eine bestimmte Bestellmenge oder ein gewisses Bestellvolumen unterschritten wird.

Da die Erhebung eines Mindermengenzuschlags also einzelfallabhängig an das Bestellverhalten eines bestimmten Verbrauchers geknüpft ist, kann der Zuschlag nicht in den Gesamtpreis einbezogen werden. Es ist nämlich bis zur Finalisierung der Bestellung für den Händler nicht vernünftigerweise vorhersehbar, ob er anfällt oder nicht.

Daraus folgt, dass Mindermengenzuschläge als "sonstige Kosten" stets zusätzlich zu einem Gesamtpreis ausgewiesen werden müssen.

II. Aufschlüsselung in Versandinformationen

Über die Höhe und die Bedingungen für die Erhebung des Mindermengenzuschlags ist transparent aufzuklären.

Hierfür empfiehlt sich die für die Versandinformationen eingerichtete Unterseite, in denen der Händler über sein Liefergebiet und die Versandkosten informiert.

Auf dieser Versandinformationsseite müsste über den Mindermengenzuschlag mit Nennung der konkreten Höhe und der Erhebungsbedingungen informiert werden.

III. Hinweis bei Preisangaben

Über einen Mindermengenzuschlag muss erst/nur auf Seiten des Online-Shops informiert werden, von denen aus ein Produkt in den virtuellen Warenkorb gelegt werden kann.

Wird ein Mindermengenzuschlag erhoben, ist der ansonsten übliche Mehrwertsteuer- und Versandkostenhinweis

inkl. MwSt., zzgl. Versandkosten

dort zu modifizieren und muss auch den Mindermengenzuschlag als "sonstige Kosten" in Bezug nehmen.

Eine korrekte Auszeichnung in Angeboten mit Warenkorbfunktion würde daher lauten:

inkl. MwSt., zzgl. Versandkosten + ggf. zzgl. Mindermengenzuschlag

"Zzgl. Versandkosten + ggf. zzgl. Mindermengenzuschlag" ist als Ganzes mit der Versandinformationsseite (s.o.) zu verlinken, auf welcher sowohl die Versandkosten als auch die Höhe und die Bedingungen für die Erhebung des Mindermengenzuschlags ersichtlich sind.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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1 Kommentar

T
Thomas 22.01.2018, 20:36 Uhr
Bürokratischer Unsinn
Würde man einen Preis tatsächlich so auszeichnen wie empfohlen (also inkl. Mindermengenzuschlag) , würde man nichtmal mehr an Kunde die mehr bestellen wollen derartige Artikel verkaufen können, weil der Einzelpreis im transparenten Preisvergleichsnetz nicht mehr Konkurrenzfähig ist.
Die Erfahrung zeigt das niemand der Kunden derartige Hinweise wahrnimmt. Die meisten sehen den Preis .. oh so teuer .. und weg sind sie wieder.

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