Konservierungsmittel „Methylisothiazolinon“ (MIT) seit 12.02.2017 in Kosmetikprodukten verboten
Tipp: Weiterführende Informationen finden Sie hier: "Kosmetikprodukte rechtssicher verkaufen"
Die EU-Kosmentikverordnung (EG-Verordnung Nr. 1223/2009) stellt bereits seit 2013 für Hersteller und Händler verbindliche Regelungen für den Verkauf von Kosmetika auf (für eine ausführliche Darstellung der Pflichten von Herstellern und Händlern siehe diesen Beitrag der IT-Recht Kanzlei). Durch eine Änderung des Anhangs V der Verordnung ist es seit dem 12.02.2017 untersagt, sogenannte „Leave-on“- Kosmetikprodukte auf dem Unions-Markt in den Verkehr zu bringen, die Methylisothiazolinon (MIT) enthalten.
MIT in „Leave-on“-Produkten verboten
Anhang V der Kosmetikverordnung, welcher mit Art. 14 Abs. 1 lit. d) die Verwendung von Konservierungsstoffen in Kosmetikprodukten regelt, unterscheidet zwischen ab- bzw. auszuspülenden Mitteln und solchen, die nach dem Auftragen auf der Haut oder in den Haaren verbleiben, sog. „Leave-on“-Produkte.
Die EU-Kosmetikverordnung ist auf kosmetische Mittel i.S.d Verordnung anwendbar. Die Verordnung definiert kosmetische Mittel wie folgt:
"Stoffe oder Gemische, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit den Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Behaarungssystem, Nägel, Lippen und äußere intime Regionen) oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, sie in gutem Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen."
Durch Verordnung Nr. 2016/1198 vom 22 Juli 2016 wurde Anhang V der Kosmetikverordnung dahingehend geändert, dass das Konservierungsmittel Methylisothiazolinon nicht mehr in Kosmetika enthalten sein darf, die nicht aus- bzw. abgespült werden.
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