Leserfrage des Tages: Zu den Mengeneinheiten bei Grundpreisen
Tipp: Weiterführende Informationen finden Sie hier: "Preisangabenverordnung"
Folgende Frage wurde der IT-Recht Kanzlei heute gestellt:
Muß ich bei einem Artikel (Kaugummikugel für Automaten) der 454 Gramm hat auf 100 Gramm runterrechnen, oder auf 1 Kg hochrechnen oder gibt es hier keine Regelung?
Antwort : Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware. Bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder Milliliter nicht übersteigt, dürfen als Mengeneinheit für den Grundpreis 100 Gramm oder Milliliter verwendet werden. Bei nach Gewicht oder nach Volumen angebotener loser Ware ist als Mengeneinheit für den Grundpreis entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung entweder 1 Kilogramm oder 100 Gramm oder 1 Liter oder 100 Milliliter zu verwenden. Bei Waren, die üblicherweise in Mengen von 100 Liter und mehr, 50 Kilogramm und mehr oder 100 Meter und mehr abgegeben werden, ist für den Grundpreis die Mengeneinheit zu verwenden, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht. Bei Waren, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen (vgl. § 2 III PAngV) .
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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2 Kommentare
Da die Versandkosten für den Verkäufer ja durchaus anfallen - werden diese vom Grundpreis doch sicher abgezogen. Wie steht es mit den Verpackungskosten, logischerweise auch abziehen?
Da wird es schon ein bißchen schwammig...