BGH - I just called to say: Mehrwertdienste-Rufnummer im Online-Impressum ist unzulässig und wettbewerbswidrig
Der Anbieter von Telemediendiensten, der auf seiner Internetseite als Möglichkeit für eine Kontaktaufnahme neben seiner E-Mail-Adresse eine kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer angibt, stellt damit keinen weiteren Kommunikationsweg zur Verfügung, der den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG an eine effiziente Kommunikation entspricht (BGH, Urteil vom 25.02.2016, Az.: I ZR 238/14). Lesen Sie mehr zu dieser Entscheidung in unserem heutigen Beitrag.
Inhaltsverzeichnis
1. Sachverhalt und Entscheidung des BGH
Bis vor den Bundesgerichtshof stritten sich zwei Anbieter von Fahrradanhängern, da die Beklagte auf Ihrer Internetseite neben einer Postanschrift und der E-Mail-Adresse lediglich eine Mehrwertdienst-Telefonnummer im Rahmen des Online-Impressums angegeben hatte. Die anfallenden Kosten für einen Anruf auf die Mehrwertdienstrufnummer betrugen 0,49 € pro Minute aus dem Festnetz und bis zu 2,99 € pro Minute aus dem Mobilfunknetz.
Die Klägerin des Verfahrens sah in diesem Verweis auf eine kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG, namentlich die Verpflichtung, als Anbieter von (geschäftsmäßigen) Telemediendiensten eine schnelle, unmittelbare und effiziente Kommunikation zu ermöglichen.
Der BGH teilte diese Auffassung der Klägerin und bejahte daher einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG, zugleich Stellte der BGH klar, dass es sich hierbei um ein wettbewerbswidriges Verhalten handelt. Der Bundesgerichtshof begründet seine rechtliche Auffassung damit, dass durch die Eröffnung der Möglichkeit der Kontaktaufnahme über eine kostenpflichtige Mehrwertdienstnummer nicht den Anforderungen § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG genügt.
Fraglich war im vorliegenden Fall, ob das Kriterium einer effizienten Kontaktmöglichkeit im Sinne der vorgenannten Vorschrift im Falle des Vorliegens einer kostenpflichtigen Mehrwertdienstenummer gegeben ist. Von einer solchen effizienten Kontaktmöglichkeit (im Sinne einer wirksamen und wirtschaftlichen Kontaktmöglichkeit) kann dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn die Kosten geeignet sind, eine erhebliche Anzahl der angesprochenen Kunden von einer telefonischen Kontaktaufnahme abzuhalten. Im Falle von Telefonkosten von 2,99 €/Minute aus dem Mobilfunknetz (was zugleich an der oberen Grenze der gemäß § 66d Abs. 1 TKG zulässigen Verbindungspreise liegt) ist nach Ansicht des BGH davon auszugehen, dass eine solche abschreckende Wirkung entfaltet wird.
Des Weiteren ergibt sich aus der Auslegung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG im Zusammenhang mit der dieser Vorschrift zu Grunde liegenden Vorgabe des Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG, dass ein effizienter Kommunikationsweg aufgrund der über den Grundtarif für einen Telefonanruf hinausgehenden Kosten nicht gegeben ist. Maßgeblich argumentierte der BGH mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift, er führte hierzu aus:
"Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sollen die vom Diensteanbieter mitgeteilten Informationen den Nutzern ermöglichen, die Tragweite ihrer zukünftigen Verpflichtung zu beurteilen und so die Gefahr bestimmter Irrtümer zu vermeiden, die zum Abschluss eines nachteiligen Vertrags führen können (...). Ein Diensteanbieter, der neben der Kommunikation über E-Mail lediglich eine telefonische Kontaktaufnahme beziehungsweise über Telefax ermöglicht, darf daher hierfür keine zusätzlichen Entgelte erheben, die die üblichen Verbindungsentgelte, die ohnehin durch die Inanspruchnahme der Kommunikationsmittel entstehen, übersteigen (...). (...) Fallen - wie im Streitfall - besondere Kosten bei der telefonischen Kontaktaufnahme an, die bei einem normalen Telefonanruf aus dem Festnetz oder dem Mobilfunknetz nicht entstehen, fehlt es unabhängig von den konkret berechneten Verbindungsentgelten an einer effizienten Kommunikation (...)."
Der BGH weist darüber hinaus darauf hin, dass der Umstand, dass eine Kontaktaufnahme an besondere und im Vorhinein kaum kalkulierbar Kosten geknüpft ist, nach der Lebenserfahrung eher dazu führe, dass Kontaktaufnahmen unterbunden werden, anstatt diese zu ermöglichen.
Interessanterweise hatte der BGH zudem festgehalten, dass auch das Bereitstellen der Möglichkeit einer Kommunikation per Telefax oder per elektronischer Anfragemaske als taugliche Kommunikationsmöglichkeiten (*anstelle der Angabe einer Telefonnummer*) im Sinne der Vorgaben des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG angesehen werden können, sofern diese wiederum die Kriterien einer unmittelbaren effizienten Kondition erfüllen (insbesondere eine unmittelbare Reaktion auf eine etwaige Anfrage erfolgt). Für die Vorgaben des Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB kann die Angabe einer Faxnummer oder das Vorhalten eines Kontaktformulars allerdings nicht als Alternative dienen!
2. Fazit
Im Rahmen der Pflichtinformationen im Online-Impressum einer geschäftsmäßig betriebenden Website darf grundsätzlich als Telefonnummer keine Mehrwertdienstrufnummer verwendet werden, da es als unzulässig anzusehen ist, zusätzliche Entgelte zu erheben, die die üblichen Verbindungsentgelte, die ohnehin durch die Inanspruchnahme des Kommunikationsmittels entstehen, übersteigen. Die Entscheidung des BGH ist für Seitenbetreiber äußerst relevant, so sind nunmehr alle (geschäftsmäßigen) Webseitenbetreiber, Online-Händler, etc. aufgerufen, ihre Impressumsdaten dahingehend zu kontrollieren, ob hier unter Umständen unzulässige Mehrwertdienstrufnummern hinterlegt sind, diese sollten umgehend durch "normale" Festnetz- bzw. Mobilfunknummern ersetzt werden, sollte man rechtliche Nachteile vermeiden wollen!
Hinweis: Die Angabe einer Telefonnummer ist für einen Unternehmer nach Art. 246a § 1Abs. 1 Nr. 2 EGBGB verpflichtend, hier hilft die alternative Angabe einer Faxnummer oder eines Kontaktformulars (dies kann nur im Rahmen des § 5 TMG ausreichen) nicht!
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