Mit oder ohne? Die Krux des Mehrwertsteuerhinweises für Kleinunternehmer-Shops

Mit oder ohne? Die Krux des Mehrwertsteuerhinweises für Kleinunternehmer-Shops
Stand: 06.03.2017 5 min 1

Die deutsche Preisangabenverordnung (PAngV) fordert Online-Händler im Interesse der Preisklarheit grundsätzlich dazu auf, ausgewiesenen Gesamtpreisen den Hinweis beizustellen, dass diese die gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten. Konfliktpotenzial bietet diese Regelung aber dann, wenn der betroffene Online-Händler aufgrund niedriger Umsatzschwellen als Kleinunternehmer gilt und daher gesetzlich von der Erhebung und Abführung der Mehrwertsteuer befreit ist. Welche Vorschrift hat hier Vorrang? Muss der Preisangabenverordnung gefolgt oder vielmehr auf den eigentlich verpflichtenden Hinweis verzichtet werden? Die IT-Recht Kanzlei klärt auf.

I. Die Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG

Die Kleinunternehmerregelung ergeht aus §19 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) und stellt eine Vereinfachungsregelung im Umsatzsteuerrecht dar. Sie räumt Unternehmern, die gewisse Jahresumsatzschwellen nicht überschreiten, die Möglichkeit ein, auf eine Abführung der Umsatzsteuer an das Finanzamt zu verzichten, und bewirkt insofern umgekehrt, dass die Umsatzsteuer gegenüber Abnehmern nicht erhoben werden muss. Der Umsatz wird insofern faktisch „steuerfrei“.

Muss die Umsatzsteuer nicht erhoben werden, entbindet die Regelung Unternehmer, welche die gesetzlichen Voraussetzungen der Inanspruchnahme erfüllen, gleichwohl von der Pflicht, in ihren Rechnungen die Umsatzsteuer auszuweisen, sodass sie umsatzsteuertechnisch faktisch wie „Nicht-Unternehmer“ behandelt werden.

Die Kleinunternehmerregelung greift nur dann ein, wenn ein Unternehmer die verschiedenen gesetzlich vorgegebenen Voraussetzungen erfüllt.

Allerdings entbehrt die Kleinunternehmereigenschaft einer eindeutigen Legaldefinition, sodass im Allgemeinen davon ausgegangen wird, dass ein Kleinunternehmer jeder im Inland ansässige Unternehmer ist, der die in §19 UStG aufgestellten Umsatzschwellen nicht überschreitet.

Anspruch auf die Kleinunternehmer-Regelung haben demgemäß solche Unternehmer, deren Umsatz mit umsatzsteuerpflichtigen Leistungen

  • im vorangegangenen Kalenderjahr nicht über 17.500 Euro gelegen hat und
  • im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen wird.

Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.

Anders als der gesetzliche Wortlaut („Die geschuldete Umsatzsteuer wird [...] nicht erhoben“) impliziert, steht die Entscheidung über die Inanspruchnahme des Kleinunternehmerprivilegs zur Disposition des Unternehmers. Ihm steht mithin ein Wahlrecht zu, von der Umsatzsteuerbefreiung Gebrauch zu machen.

Verzichtet der Unternehmer trotz des Vorliegens der Voraussetzungen auf die Wirkungen des §19 UStG, ist er an diesen Verzicht allerdings für 5 Kalenderjahre gebunden, §19 Abs. 2 Satz 2 UStG.

LegalScan Pro – Ihr Warnsystem für produktspezifische Rechtspflichten

II. Hinweis auf die Mehrwertsteuer bei Kleinunternehmern?

Nach §1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV sind Online-Händler generell verpflichtet, Gesamtpreisen stets den Hinweis beizustellen, dass diese die gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten. Umgesetzt wird dies durch die Formulierung „inkl. Mwst.“, welche auch mittels Sternchenverweis für alle Preise einer Shopseite Geltung beanspruchen darf.

1.) Spannungsverhältnis zwischen PAngV und Kleinunternehmerprivileg

Die betroffene Vorschrift ist nun aber allgemeinverbindlich formuliert und klammert bestimmte Unternehmer gerade nicht aus ihrem Anwendungsbereich aus. Fraglich ist insofern, ob und inwiefern Kleinunternehmer, die eine Umsatzsteuer gerade nicht erheben und mithin auch nicht zum Bestandteil ihrer Preise machen, der Hinweispflicht Folge leisten müssen.

Einerseits können Verstöße gegen die PAngV über §3a UWG als unlautere geschäftliche Handlungen mit Abmahnungen geahndet werden. Andererseits verpflichtet das UWG in §5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 zu wahrheitsgemäßen Aussagen über Preise und verbietet es, Verbraucher durch falsche Preisangaben in die Irre zu führen.

Würde ein Kleinunternehmer in Anwendung des §1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV für seine Preise im Online-Shop den Hinweis „inkl. Mwst.“ anführen, ginge er zwar mit der gesetzlichen Verpflichtung konform, nach der Gesamtpreise stets die Mehrwertsteuer ausweisen müssen.

Allerdings würde er Verbraucher gleichzeitig in relevanter Weise über die Bildung seiner Gesamtpreise täuschen, weil diese die gesetzliche Mehrwertsteuer aufgrund seines Privilegs tatsächlich überhaupt nicht enthalten.

2.) Lösung: zwingender Verzicht auf Mehrwertsteuerhinweis für Kleinunternehmer

In Anlehnung an die allgemeine Erwägung, dass das Gesetz durch die Auferlegung einer Verpflichtung nie dahingehend angewendet werden darf, dass es den Normadressaten zu einer rechtsfolgenträchtigen Lüge zwingt, müssen Kleinunternehmer von dem Hinweiserfordernis zwangsweise befreit sein. Anderenfalls würde die Vorschrift, die der preislichen Transparenz und der Preiswahrheit dient, nämlich in ihr Gegenteil verkehrt und bei Kleinunternehmern die immanente Fehlinformation über einen für sie nicht bindenden Preisbestandteil hervorrufen.

Diese Feststellung wurde inzwischen auch gerichtlich durch das OLG Hamm (Urteil vom 19.11.2013 – Az. 4 U 65/13) bestätigt, welches das Spannungsverhältnis zwischen der maßgeblichen PAngV-Vorschrift und dem §19 UStG ebenfalls zugunsten des Kleinunternehmerprivilegs auflöste und befand, dass Kleinunternehmer auf den Hinweis „inkl. Mwst.“ verzichten können.

Anders als das Urteil des Oberlandesgerichts, das lediglich auf eine „nicht bestehende Verpflichtung zur Ausweisung der Umsatzsteuer“ erkannte, nahelegt, muss es Kleinunternehmern allerdings wettbewerbsrechtlich ausdrücklich untersagt sein, dem §1 Abs. 2 Nr 1 PAngV Folge zu leisten. Anderenfalls riskieren sie nämlich, wegen einer Irreführung über die Zusammensetzung ihrer Preise mit gleichartig folgeträchtigen lauterkeitsrechtlichen Abwehransprüchen geahndet zu werden.

3.) Aufklärung über nicht erhobene Umsatzsteuer auf Webseiten und in AGB

Um eine maximale Preistransparenz zu erreichen und gleichzeitig Wettbewerbshütern, die auf den fehlenden Mehrwertsteuerhinweis aufmerksam werden, buchstäblich unmittelbar den Wind aus den Segeln zu nehmen, ist Kleinunternehmen zu raten, entweder an zentraler Stelle ihres Web-Shops oder innerhalb des Sternchenhinweises für Gesamtpreise anstelle der Mehrwertsteuerbemerkung auf das Kleinunternehmerprivileg aufmerksam zu machen. Gängig ist hierfür die Formulierung „Gemäß §19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet“.

Zusätzlich sollte das Kleinunternehmerprivileg im Interesse der Rechtssicherheit auch aus den AGB des Unternehmers hervorgehen.

III. Fazit

Kleinunternehmer, welche von der Erhebung der gesetzlichen Mehrwertsteuer befreit sind, sind nicht nur nicht verpflichtet, sondern vielmehr zwingend gehindert, ihren Gesamtpreisen den eigentlich bindenden Hinweis auf eine enthaltene Mehrwertsteuer beizustellen.

Weil diese Steuer an der Zusammensetzung ihrer Preise keinen Anteil hat, wäre die Ausweisung gemäß der PAngV eine unlautere Irreführung über die Preisbildung.

Aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz ist es daher empfehlenswert, die Formulierung „inkl. Mwst“ am jeweiligen Anführungsort gegen den Hinweis „Gemäß §19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“ auszutauschen. Über das steuerrechtliche Kleinunternehmerprivileg sollte darüber hinaus zusätzlich auch in den AGB informiert werden.

Bei weiteren Fragen zur Kleinunternehmerregelung oder den Informationspflichten der PAngV steht Ihnen die IT-Recht Kanzlei gerne persönlich zur Verfügung.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

1 Kommentar

A
Alex 29.01.2021, 10:57 Uhr
Wie denn nun wirklich richtig?
Hallo,



wie ist es genau richtig . Beispiel Shopify
Wie ist es denn nun richtig speziell bei Shopify was muss man anbringen auf der Homepage als Kleinunternehmer nebenbei?

Diese Informationen sind veraltet. Eine Umsetzung birgt einige Gefahren in sich. Vergleiche mit

http://www.ihk-berlin.de/recht_und_steuern/Wirtschaftsrecht/Medien-IT-Recht/816792/Preisangabe_Internet.html

Stand: 06.02.2013

Richtig wäre somit folgende Angabe:

"Alle angegebenen Preise sind Endpreise zzgl. Liefer-/Versand kosten. Aufgrund des Kleinunternehme rstatus gem. § 19 UStG erheben wir keine Umsatzsteuer und weisen diese daher auch nicht aus."

Dies ist keine Rechtsberatung, sondern meine persönliche Meinung. Alle Angaben ohne Gewähr.

Hallo Dieter,
Deinem Kommentar muß ich widersprechen. Ich hatte bereits das Vergnügen mit meinem Finanzamt und meinem Steuerberater. Die MWST darf nicht als inclusive bezeichnet werden, das würde (lt. Finanzamt) suggerieren, daß eine enthalten ist und auch abgeführt wird. Der Text muß lauten „MWST wird nicht separat ausgewiesen wegen Kleingewerbe §19 UST. Ist zwar Haarspalterei, aber so sind halt unsere Gesetze:-(



Braucht man als Kleinunternehmer zwingend die UST ID ?

Beiträge zum Thema

Verzicht auf Preisangaben im Online-Shop: Ist das zulässig?
(03.12.2024, 14:07 Uhr)
Verzicht auf Preisangaben im Online-Shop: Ist das zulässig?
Grundpreis pro Stück - wirklich verpflichtend?
(20.11.2024, 16:00 Uhr)
Grundpreis pro Stück - wirklich verpflichtend?
Grundpreise für Wolle, Garn und Stoffe erforderlich!
(18.11.2024, 16:07 Uhr)
Grundpreise für Wolle, Garn und Stoffe erforderlich!
Pflichten bei Preisermäßigungen im Online-Handel nach PAngV (Update)
(08.10.2024, 12:45 Uhr)
Pflichten bei Preisermäßigungen im Online-Handel nach PAngV (Update)
Da ist was krumm: Rabattwerbung von Aldi für Bananen fällt beim EuGH durch
(04.10.2024, 15:52 Uhr)
Da ist was krumm: Rabattwerbung von Aldi für Bananen fällt beim EuGH durch
LG Berlin: Lagergebühren als Zusatzkosten im Online-Shop unzulässig
(23.09.2024, 11:38 Uhr)
LG Berlin: Lagergebühren als Zusatzkosten im Online-Shop unzulässig
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei