Vorsicht bei Inanspruchnahme von 0190er- oder 0900er Mehrwertdienstrufnummer

Vorsicht bei Inanspruchnahme von 0190er- oder 0900er Mehrwertdienstrufnummer

Das Landgericht Hildesheim hat im Rahmen einer einstweiligen Verfügung einem Online-Shopanbieter untersagt, 0900er-Servicenummern im geschäftlichen Verkehr anzubieten, ohne auf die durch eine Nutzung eben dieser Rufnummer entstehenden Kosten im Einzelnen hinzuweisen (Beschluss vom 26.09.2006, Az. 11 O 17/06).

Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Online-Shopanbieter verkaufte (vorwiegend an Verbraucher) gewerblich Computerkomponenten und Computerzubehör über das Internet, insbesondere über die Handelsplattform www.ebay.de. Im Rahmen dieses Angebots bot er seinen Kunden eine „fachmännische Beratung am Servicetelefon” unter einer 0900er-Hotlinenummer an. Dieser Werbung fügte er den folgenden, in recht kleiner Schriftart gehaltenen, Zusatz an: „199 ct/min”.

Der Antragssteller argumentierte nun vor Gericht, dass das Fehlen des gesetzlich vorgeschriebenen Hinweises auf die anfallenden Kosten bei Verwendung einer 0900er-Mehrwertdienstnummer Verbraucher unangemessen benachteilige. Insbesondere sei hier § 43b Abs. 1 TKG nicht hinreichend beachtet worden, wonach bei der Preisangabe darauf hinzuweisen ist, dass es ein deutscher Fetnetzpreis ist.

Das Landgericht Hildesheim gab dem Antragssteller Recht, indem es im vorliegendem Fall einen wettbewerbswidrigen Vorteil im Vergleich zum Antragssteller erkannte, der das Regelbeispiel des § 4 Nr. 11 UWG erfüllen würde.

 

Fazit: Der Beschluss des Landgericht Hildesheim zeigt, dass die Nutzung von Mehrwertdienstrufnummern mit den Kennungen "0900" oder auch "0190" in rechtlicher Hinsicht nicht unproblematisch ist. Dem Verbraucher sind in diesem Falle bestimmte Informationen zu erteilen, deren Fehlen ein Abmahnrisiko darstellen kann. Folgende Angaben sind bei der Nutzung von Mehrwertdiensterufnummern gegenüber dem Verbraucher zwingend zu machen:

  • Zu zahlender Preis für die Inanspruchnahme der 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummer aus dem deutschen Festnetz je Minute oder je Inanspruchnahme zu zahlenden Preis - einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (zusammen mit der Rufnummer).
  • Hinweis bei Preisangabe, dass dies ein deutscher Festnetzpreis ist.
  • Hinweis bei Telefaxdiensten, bezüglich der Zahl der zu übermittelnden Seiten.
  • Hinweis bei Datendiensten bezüglich des Umfangs der zu übermittelnden Daten.

Achtung: Diese Informationspflichten gelten nur für denjenigen, der gegenüber Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder in sonstiger Weise regelmäßig 0190er- oder 0900er-Mehrwertdienste anbietet oder dafür gegenüber Letztverbrauchern wirbt.

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Bildquelle: Thomas Max Müller / PIXELIO

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