Schweizer Verbraucherrecht bei telefonischen Mehrwertdiensten wird an EU-Standard angeglichen

Schweizer Verbraucherrecht bei telefonischen Mehrwertdiensten wird an EU-Standard angeglichen
14.04.2014 | Lesezeit: 3 min

Deutsche Onlinehändler, die Waren oder Dienstleistungen in der Schweiz vertreiben, werden sich darauf einrichten müssen, dass die Schweiz mit einer gewissen Verzögerung weitgehend den EU-Standard bei Fernabsatzverträgen (B2C) übernimmt. Dies gilt jetzt auch für Preisangabepflichten bei telefonischen Mehrwertdiensten wie z.B. bei Premium-Diensten oder telefonischen Auskunftsdiensten. Für telefonische Mehrwertdienste ist daher der deutsche Onlinehändler gut beraten, auch bei einem Vertrieb in der Schweiz den ihm vertrauten deutschen Verbraucherschutzstandard zu respektieren.

Verschiedene EU-Richtlinien zum Telekommunikationsrecht (wie zum Beispiel Richtlinie 2009/140/EG) haben in der EU und damit auch in Deutschland zu einem hohen Standard der Preisangabepflichten bei telefonischen Mehrwertdiensten geführt. Für Deutschland kann hier § 66 deutsches Telekommunikationsgesetz zitiert werden.

Die Schweiz will jetzt entsprechend diesem EU-Standard zugunsten von Verbrauchern ebenfalls die Preisangabepflichten bei telefonischen Mehrwertdiensten verschärfen und will die Verordnung über die Fernmeldedienste (FDV) und die Preisbekanntgabeverordnung (PBV) revidieren. Bereits nach geltender Schweizer Gesetzeslage muss gemäß der Schweizer Preisbekanntgabeverordnung (PBV) beim Angebot von Waren und Dienstleistungen an Verbraucher der tatsächlich zu bezahlende Preis bekanntgegeben werden (Art 3 PBV). Dies gilt auch für das Angebot von Mehrwertdiensten.

Art. 3 Bekanntgabepflicht
Für Waren, die der Konsumentin oder dem Konsumenten zum Kauf angeboten werden, ist der tatsächlich zu bezahlende Preis in Schweizerfranken (Detailpreis) bekanntzugeben.

Der Entwurf der neuen PBV sieht eine Verschärfung der Bestimmungen zur Preisangabe vor (s. http://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/documents/2474/Entwurf_FDV_PBV_de.pdf) Ähnlich wie nach EU-Standard (s. auch o.g. § 66 deutsches TKG) muss in Zukunft für eine über das Internet angebotene Dienstleistung der Preis in gut sichtbarer und deutlich lesbarer Schrift unmittelbar auf dem Feld, auf dem das Angebot angenommen werden muss, bekanntgegeben werden.

Die Preisinformationen muss mindestens in gleicher Schriftgröße und mit den identischen Gestaltungselementen wie die beworbene Telefonnummer sowie zusammenhängend mit dieser bekanntgegeben werden. Der Verbraucher muss das Angebot ausdrücklich angenommen haben. Gemäß dem Verordnungsentwurf sollen Anbieter von Mehrwertdiensten keine Zusatzkosten mehr zu den angegebenen Preisen verlangen dürfen. Dies gilt z.B. für die Verbindungsherstellung zu einer kostenpflichtigen Mehrwertdienstnummer oder für die Dauer eines solchen Anrufs. Anrufe an eine in der Schweiz kostenlose 0800-Nummer sollen in Zukunft wirklich kostenlos sein, unabhängig davon, ob der Anruf über einen Festanschluss oder über ein Mobiltelefon erfolgt.

Wichtig ist die neue eingeführte „Sitzpflicht“ für alle Anbieter von Mehrwertdiensten. Bereits nach geltendem Recht müssen Anbieter von bestimmten Mehrwertdiensten einen Sitz in einem Staat haben, der Vertragspartei des Lugano-Übereinkommens ist, d.h.: neben den EU Mitgliedsstaaten Schweiz, Norwegen und Island. Diese sog. Sitzpflicht wird jetzt auf alle Mehrwertdienste ausgedehnt.

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