Mehrwertdienste in der Schweiz: Der richtige Umgang mit den kostenpflichtigen Nummern
Viele deutsche Mehrwertdienste-Anbieter unterhalten auch eigene Nummern für Österreich und die Schweiz, um vom gesamten deutschsprachigen Publikum erreicht zu werden. Bei den Nummern für die Schweiz sind einige Besonderheiten bei der Rechtslage zu beachten: Die Eidgenössische Verordnung über Fernmeldedienste (FDV) sieht strenge Regeln für die kostenpflichtigen Nummern vor. Dazu gehören auch besondere Kennzeichnungsvorschriften für Internetpräsenzen.
Inhaltsverzeichnis
Verordnung über Fernmeldedienste
Die Verordnung über Fernmeldedienste (FDV) regelt den Wettbewerb im Bereich der Kommunikationsdienstleistungen in der Schweiz. Über die Einhaltung der FDV seitens der Anbieter wacht das Eidgenössische Bundesamt für Kommunikation (BAKOM).
Die Vorschriften für Mehrwertdienste finden sich in den Art. 35 ff. FDV. Eine vollständige Darstellung des Regelungsgehalts ist im Rahmen dieses Beitrages leider nicht möglich, daher wird im Folgenden auf die wichtigsten Punkte eingegangen.
Erkennbarkeit
Art. 36 FDV schreibt vor, dass ein Mehrwertdienst für den Benutzer klar erkennbar sein muss. Mit anderen Worten: Auf der Internetseite, auf der die Telefonnummer dargestellt ist, muss sofort klar erkennbar sein, dass dort erhöhte Telefongebühren auflaufen (und welche Gebühren dies sind). Darüber hinaus müssen bei erotischen bzw. pornographischen Angeboten zusätzliche Kennzeichnungen auf die pikanten Inhalte hinweisen.
Anbieter
Als Anbieter gilt gem. Art. 37 FDV der Inhaber der Rufnummer, über die der Mehrwertdienst erreichbar ist. Dieser muss seine Niederlassung in einem Staat haben, mit dem ein Abkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen besteht (trifft auf Deutschland zu). Für den Anbieter hat das natürlich den Nachteil, dass der Anrufer auch aus der Schweiz Klage gegen ihn betreiben kann.
Preise
Für Mehrwertdienst-Gebühren gelten in der Schweiz strikte Obergrenzen; diese sind in Art. 39 FDV festgelegt. Es gelten jeweils unterschiedliche Höchstsätze für Anmelde-, Grund- und zeitabhängige Gebühren. Pro Verbindung bzw. Anmeldung dürfen außerdem keinesfalls mehr als SFR 400,- abgerechnet werden.
Schutz von Minderjährigen
Art. 41 FDV legt besondere Vorschriften zum Schutz von Minderjährigen fest. Anbieter pornographischer oder erotischer Dienste müssen eine Altersverifikation durchführen und Nutzer, die jünger als 16 Jahre sind, vom Angebot ausschließen.
Weitere Vorschriften
In den Art. 35, 38 und 40 FDV finden sich weitere Vorschriften über Verrechnung, Zugangssperre und Ausnahmeregelungen.
Kommentar
Mehrwertdienste auch in der Schweiz und Österreich anzubieten, ist aus Sicht deutscher Dienstanbieter durchaus sinnvoll – mit geringem Aufwand kann so die Kundenreichweite deutlich erhöht werden, ohne dass der Dienst in anderen Sprachen angeboten werden müsste. Gerade im Falle der Schweiz ist jedoch zu bedenken, dass die Eidgenossenschaft nach wie vor zum Nicht-EU-Ausland zählt und daher eine u.U. gänzlich ungewohnte Rechtslage aufweist. Die Ausweitung der eigenen Geschäftestätigkeit auf die Schweiz sollte daher mit intensiver Recherche sowie einer Angleichung der eigenen Webauftritte vorbereitet werden.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.
© ferkelraggae - Fotolia.com
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
0 Kommentare