OLG Stuttgart zu Mehrkomponenten-Textilien: Online-Kennzeichnungspflicht für jede Komponente verpflichtend
Nach der europäischen Textilkennzeichnungsverordnung Nr. 1007/2011 ist gemäß Art. 16 Abs. 1 (am Ende) im Online-Handel die Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen verbindlich kenntlich zu machen – und zwar nach dem Gewichtsanteil aller enthaltenden Fasern in absteigender Reihenfolge.
Mit Urteil vom 18.10.2018 (Az. 2 U 55/18) hat das OLG Stuttgart entschieden, dass diese Online-Kennzeichnungspflicht bei Textilerzeugnissen, die aus mehreren Komponenten bestehen, für jede einzelne Komponente gilt.
Die Berufungsklägerin hatte argumentiert, Art. 16 der Verordnung verweise nur auf Artikel 5, 7, 8 und 9, nicht aber auf Art. 11, der die Kennzeichnung derartiger Mehrkomponentenerzeugnisse regelt.
Dem erteilte das OLG Stuttgart eine deutliche Absage und führte aus, Art. 11 sei für Mehrkomponentenerzeugnisse nur eine Konkretisierung der allgemeinen Kennzeichnungsvorgaben nach Art. 9 der Verordnung und ein Verweis in Art. 16 für die Online-Kennzeichnungspflicht daher entbehrlich.
Mithin gilt: besteht ein Textilerzeugnis aus mehreren Komponenten, muss die Faserzusammensetzung (auf der Produktdetailseite) online für jede einzelne Komponente angeführt werden. Für die ordnungsgemäße Kennzeichnung ist zu beachten, dass die Fasern nach Gewichtsanteil absteigend angeführt und nur die nach Anhang I der Verordnung zugelassenen Begriffe verwendet werden. Die Kennzeichnung muss ferner insgesamt in deutscher Sprache abgefasst sein. Dies gilt auch für die Bezeichnung der einzelnen Komponenten.
Tipp: weitere Hinweise zur Textilkennzeichnung hält die IT-Recht Kanzlei in diesem Leitfaden bereit.
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