OLG Stuttgart zu Mehrkomponenten-Textilien: Online-Kennzeichnungspflicht für jede Komponente verpflichtend

OLG Stuttgart zu Mehrkomponenten-Textilien: Online-Kennzeichnungspflicht für jede Komponente verpflichtend
Stand: 11.02.2019 1 min

Nach der europäischen Textilkennzeichnungsverordnung Nr. 1007/2011 ist gemäß Art. 16 Abs. 1 (am Ende) im Online-Handel die Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen verbindlich kenntlich zu machen – und zwar nach dem Gewichtsanteil aller enthaltenden Fasern in absteigender Reihenfolge.

Mit Urteil vom 18.10.2018 (Az. 2 U 55/18) hat das OLG Stuttgart entschieden, dass diese Online-Kennzeichnungspflicht bei Textilerzeugnissen, die aus mehreren Komponenten bestehen, für jede einzelne Komponente gilt.

Die Berufungsklägerin hatte argumentiert, Art. 16 der Verordnung verweise nur auf Artikel 5, 7, 8 und 9, nicht aber auf Art. 11, der die Kennzeichnung derartiger Mehrkomponentenerzeugnisse regelt.

Dem erteilte das OLG Stuttgart eine deutliche Absage und führte aus, Art. 11 sei für Mehrkomponentenerzeugnisse nur eine Konkretisierung der allgemeinen Kennzeichnungsvorgaben nach Art. 9 der Verordnung und ein Verweis in Art. 16 für die Online-Kennzeichnungspflicht daher entbehrlich.

Mithin gilt: besteht ein Textilerzeugnis aus mehreren Komponenten, muss die Faserzusammensetzung (auf der Produktdetailseite) online für jede einzelne Komponente angeführt werden. Für die ordnungsgemäße Kennzeichnung ist zu beachten, dass die Fasern nach Gewichtsanteil absteigend angeführt und nur die nach Anhang I der Verordnung zugelassenen Begriffe verwendet werden. Die Kennzeichnung muss ferner insgesamt in deutscher Sprache abgefasst sein. Dies gilt auch für die Bezeichnung der einzelnen Komponenten.

Tipp: weitere Hinweise zur Textilkennzeichnung hält die IT-Recht Kanzlei in diesem Leitfaden bereit.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

Beiträge zum Thema

Upcycling von Textilien: wirklich kennzeichnungspflichtig?
(19.12.2024, 08:56 Uhr)
Upcycling von Textilien: wirklich kennzeichnungspflichtig?
Darf ich bei der Textilkennzeichnung mit „Bio-Baumwolle“ werben?
(19.11.2024, 16:07 Uhr)
Darf ich bei der Textilkennzeichnung mit „Bio-Baumwolle“ werben?
Textilkennzeichnung: Freiwillige Kennzeichnung mit Tücken
(11.11.2024, 08:00 Uhr)
Textilkennzeichnung: Freiwillige Kennzeichnung mit Tücken
Leitfaden zur Textilkennzeichnungsverordnung: Abmahnsicher Textilien verkaufen
(20.09.2024, 07:33 Uhr)
Leitfaden zur Textilkennzeichnungsverordnung: Abmahnsicher Textilien verkaufen
Frage des Tages: Kennzeichnungspflicht für textiles Verpackungsmaterial?
(25.07.2023, 10:11 Uhr)
Frage des Tages: Kennzeichnungspflicht für textiles Verpackungsmaterial?
„PU Leder“ – Abmahnung wegen irreführender Bezeichnung
(30.08.2022, 15:37 Uhr)
„PU Leder“ – Abmahnung wegen irreführender Bezeichnung
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei