„Medizinische Fußpflege“ ist Podologen vorbehalten: Masseur, der hierfür wirbt, handelt wettbewerbswidrig
Die Berufsbezeichnung „Podologe“ ist gesetzlich geschützt; dieser Schutz umfasst hierbei auch die diesem Beruf vorbehaltene Tätigkeit „medizinische Fußpflege“. Ein Masseur und medizinischer Bademeister, der die Ausbildung zum Podologen nicht erfolgreich durchlaufen hat, darf daher laut einem aktuellen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen auf seinem Praxisschild und anderen Werbeträgern keine „medizinische Fußpflege“ anbieten (vgl. OVG-NRW, Beschl. v. 02.08.2011, Az. 13 B 1659/10).
Fußpflege muss keine rein hygienische oder kosmetische Maßnahme sein; insbesondere Diabetiker, die aufgrund ihrer Erkrankung mit einer besonders empfindlichen Haut und einer schlechten Wundheilung leben müssen, sind auf eine medizinisch korrekte Pflege ihrer Füße angewiesen. Gerade dieser, aber auch andere Patientenkreise sind also darauf angewiesen, dass Anbieter von „medizinischer Fußpflege“ hierfür auch ausreichend geschult sind. Aus diesem Grunde wurde das Berufsbild „Podologe“ geschaffen und im Podologengesetz (PodG) genauestens reglementiert.
Ein Masseur und medizinischer Bademeister bot nun auf seinem Praxisschild und anderen Werbeträgern (Broschüren, Flyern etc.) eine solche Pflege an. Hiergegen wurde aus den o.g. Erwägungen eine Ordnungsverfügung erlassen. Der Masseur ging gerichtlich dagegen vor, mit der Begründung, seine (bereits mehrere Jahrzehnte zurückliegende) Ausbildung habe damals auch medizinische Fußpflege umfasst, daher sei er sehr wohl berechtigt, diese Leistung anzubieten bzw. hierfür zu werben.
Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen erging diese Ordnungsverfügung jedoch zu Recht. Der Begriff der „medizinischen Fußpflege“ habe sich seit 1976 (als der Masseur seine Ausbildung absolvierte) durchaus gewandelt. Heutzutage erwarten Patienten, die sich in solche Pflege begeben, dass diese von einem ausgebildeten Podologen durchgeführt wird. Mit dieser Ansicht schließt sich das OVG-NRW einem aktuellen Urteil des OLG Hamm (03.02.2011, Az. I-4 160/10) an (vgl. OVG-NRW, Beschl. v. 02.08.2011, Az. 13 B 1659/10; mit weiteren Nachweisen):
„Angesprochene Verkehrskreise sind Personen, die sich im weitesten Sinne einer Fußpflege-Behandlung unterziehen wollen oder müssen. Deren Vorstellung kann der Senat aufgrund eigener Sachkunde oder jedenfalls der Lebenserfahrung selbst beurteilen.
Ein nicht unerheblicher Teil dieser Personen weiß jedenfalls heute, dass es auf dem Gebiet der Fußpflege erhebliche Unterschiede gibt und dass mit dem ‚Podologen‘/‘medizinischen Fußpfleger‘ ein Ausbildungsberuf geschaffen wurde, der sich einer qualifizierten medizinischen Fußpflege widmen soll. Insoweit hat er nämlich von den auf dem Markt kursierenden unterschiedlichen Bezeichnungen ‚Podologe‘, ‚medizinischer Fußpfleger‘, ‚kosmetischer Fußpfleger‘ oder schlicht ‚Fußpfleger‘ Kenntnis erlangt. […] Gerade weil den Betroffenen zur Zeit der Verabschiedung des PodG Ende 2001 nicht ersichtlich war, wer sich mit welcher Ausbildung hinter einem ‚Medizinischen Fußpfleger‘ verbarg, sollte der Schutz der Bezeichnungen ‚Podologe‘ und ‚Medizinischer Fußpfleger‘ erfolgen. Die geschützten Bezeichnungen und ihre Bedeutung sollten gerade durch die Zusammenarbeit der Gesundheitspolitiker, der Verbände und interessierter Ärzte so bald wie möglich etabliert werden, wie die Gesetzesbegründung vorsah. Es spricht nichts dagegen, dass die Etablierung nach so langen Jahren jedenfalls soweit gelungen ist, dass ein maßgeblicher Teil der möglichen Pflegebedürftigen die Bezeichnungen und ihre Bedeutung kennt.“
Folgerichtig gehe ein Patient, der sich bei dem Masseur in „medizinische Fußpflege“ begebe, auch davon aus, dass dieser die Qualifikation zum Podologen erworben habe – was jedoch gerade nicht der Fall ist. Somit liege durch die Werbemaßnahmen des Masseurs eine Irreführung des Patienten vor, die durchaus auch wettbewerbsrechtlich relevant sei:
„Eine solche Fehlvorstellung ist auch wettbewerbsrechtlich relevant. Sie kann dazu führen, dass an einer Fußpflege interessierte Personen die Dienste [des Masseurs] in Anspruch nehmen, weil sie mit der medizinischen Fußpflege durch einen Podologen eine besondere Qualitätsvorstellung in Bezug auf die Dienstleistung erwarten. Das reicht aus. Ob im Einzelfall besonders erfahrene langjährige Fußpfleger Leistungen derselben oder sogar einer besseren Qualität erbringen könnten, ist nicht entscheidend. Durch die Einführung des geschützten Heilberufs wollte der Gesetzgeber im Sinne des verbesserten Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung einen Mindeststandard setzen, der allgemein nur von ausgebildeten Podologen erreicht wird. Dieser wird nicht zwingend erreicht, wenn sich der Verkehr in Praxen begibt, in denen Fußpfleger ohne die podologische Ausbildung tätig sind, die auch die für langjährig tätige Fußpfleger ermöglichte Zusatzausbildung nicht genutzt haben. Die Tatsache, dass heilbehandlungsbedürftige Patienten, insbesondere Diabetiker vom Arzt ohnehin an Podologen verwiesen werden, weil nur deren Behandlung von den Kassen bezahlt wird, steht der Relevanz nicht entgegen. Denn es ist nicht zwangsläufig so, dass behandlungsbedürftige Personen sich zunächst an einen Arzt wenden.“
Dass der Masseur tatsächlich einmal eine Prüfung in „medizinischer Fußpflege“ abgelegt hat sei hierbei unerheblich, da diese mehr als 30 Jahre zurückliegt und die entsprechenden Standards sich mittlerweile stark verändert haben:
„Der [Masseur] kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, er sei ausgebildeter und geprüfter Masseur und Medizinischer Bademeister, habe im Rahmen der Ausbildung im März 1976 die ‚Prüfung in der Med. Fußpflege‘ abgelegt und sei deshalb weiterhin zur Angabe dieser Tätigkeit berechtigt. Das dargelegte derzeit anzunehmende Verständnis der Tätigkeiten verschiedener Anbieter im Bereich der Fußpflege durch den Großteil der Patienten/Kunden, dass mit dem Begriff der medizinischen Fußpflege auch eine entsprechende Ausbildung des Behandlers assoziiert wird und die qualifizierte Fußpflege grundsätzlich durch Podologen erfolgen soll, steht einer Einschätzung des Berufsbildes des Masseurs und medizinischen Bademeisters mit einer Zuordnung der medizinischen Fußpflege zu dessen Tätigkeitsbereich entgegen. Es mag sein, dass in der Vergangenheit, als es noch keine besondere Bezeichnung für diejenigen Behandler gab, denen eine Tätigkeit am kranken Fuß erlaubt war, die Behandlung dem Masseur und medizinischen Bademeister zugeordnet wurde; diese Einschätzung hat sich, wie dargelegt, nach Ansicht des Senats nach der Anwendung des Podologengesetzes ab Anfang 2003 und der Einführung neuer Berufsbezeichnungen in diesem Bereich inzwischen aber entscheidend verändert. Es spricht bei realistischer Betrachtungsweise schon einiges dafür, dass bereits derzeit der Masse der Patienten/Kunden nicht (mehr) bekannt ist, dass der Bereich der medizinischen Fußpflege dem Tätigkeitsbereich des Masseurs und medizinischen Bademeisters zugeschrieben war.“
Die Argumentation des OVG-NRW mag jetzt den einen oder anderen Masseur und/oder medizinischen Bademeister verärgern, ist aber durchaus stringent. Seit der Schaffung des Berufsbildes des Podologen, das extra für Patienten mit entsprechenden Bedürfnissen geschaffen wurde, dürfen diese mit Fug und Recht davon ausgehen, dass die „medizinische Fußpflege“ auch ausschließlich von Podologen durchgeführt wird. Hierbei kann vom Patienten nicht verlangt werden, dass er sich bei jedem Anbieter über dessen Qualifikation vergewissert – vielmehr ist das Anbieten entsprechender Dienstleistungen inzwischen den geprüften Podologen vorbehalten.
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2 Kommentare
ich möchte mich in wenigen Monaten Selbstständig machen. Und möchte den Firmen-Namen FußPrax benutzen. Ist das überhaupt noch erlaubt?
http://www.zfd.de/aktuelles/artikel/BGH-Urteil-zur-Taetigkeit-med-Fusspflege.html
Die Tätigkeit "med. Fußpflege" ist nicht nur Podologen vorbehalten.