Auf dem Abmahnradar: Medikamentenverkauf Amazon/Grundpreise/Bilderklau/CE-Kennzeichnung/StVZO
Tipp: Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie hier: "Abmahnfallen: Die Klassiker"
Während der Sommer uns ordentlich einheizt, machen die Abmahner unbeeindruckt weiter. Es war eine exotische Abmahnung wie der Vertrieb von apothekenpflichtigen Medikamenten über Amazon dabei. Aber auch die Dauerbrenner fehlende Grundpreise, Bilderklau, Garantiewerbung, CE-Kennzeichnung oder Fahrzeugbeleuchtung ohne entsprechendes Prüfzeichen (StVZO). Wir wollen stetig über den Abmahnmarkt informieren, um zu erreichen, dass der ein oder andere Händler vielleicht Fehler und Abmahnungen vermeiden kann. Einen guten Überblick über die Abmahnungen der letzten Zeit mit weiteren Verlinkungen zu einschlägigen Beiträgen finden Sie hier, hier, hier und hier.
Verkauf von apothekenpflichtigen Medikamenten über amazon
Wer: Dr. Hermann Vogel
Was: Verkauf von apothekenpflichtigen Medikamenten; Datenschutz
Wieviel: n.n.
Wir dazu: Das war Neuland: Eine sehr umfangreiche Abmahnung eines niedergelassenen Apothekers, der sich offenbar über den Verkauf von apothekenpflichtigen Medikamenten über die Handelsplattform Amazon geärgert hat. Die Abmahnung war sehr umfangreich.
Folgendes möchte der Abmahner durchsetzen:
Es sollen solange keine apothekenpflichtigen Medikamente über amazon.de vertrieben werden, wie der Plattformbetreiber Amazon den Händlern nicht die Möglichkeit bietet, vor (!) Abschluss des Vertrages über den Kauf des Medikaments eine Einwilligung des Kunden zur Datenverarbeitung der eigenen Daten einzuholen.
Zudem muss sichergestellt sein - so der Abmahner -, dass Amazon sich insoweit auch an die dem Händler gegenüber abgegebene Zustimmung zur Verschwiegenheit hält und insbesondere solche Daten nicht an Dritte weitergibt.
Wir haben zu diesem Thema auf unsere Website einen entsprechenden Beitrag veröffentlicht und abgeklopft, was hier geht und was nicht.
Fehlende Grundpreisangaben
Wer: Nico Röhl
Was: Fehlende Angabe von Grundpreisen
Wieviel: 865,00 EUR
Wir dazu: Es vergeht keine Woche, in dem nicht fehlende oder fehlerhafte Grundpreise abgemahnt werden (hier Shampoo 500 ml). Obwohl sich dieses Thema bei den Händlern rumgesprochen haben sollte, ist es dennoch "meistabgemahnt". Es kann daran liegen, dass oft gar nicht so leicht zu erkennen ist, wo und wie die Grundpreise anzugeben sind.
Hier nochmal zusammengefasst Wissenswertes über dieses Thema:
1. Wenn Sie Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkaufen, dann müssen Sie Grundpreise angeben. Auch bspw. beim Verkauf von Abdeckplanen, Sicherheits- und Fangnetze, Luftpolsterfolie, Klebebänder bzw. Klebebandrollen müssen Grundpreise angegeben werden.
2. Der Endpreis und der Grundpreis eines Produkts müssen auf einen Blick wahrgenommen werden können. Das gilt selbstverständlich auch für "Cross-Selling-Produlte", "Produkte des Monats" etc., die häufig auf der Startseite von Online-Shops beworben werden.
3. Beim Verkauf über eBay ist darauf zu achten, dass der Grundpreis in der eBay-Artikelüberschrift angegeben werden muss - und zwar am Anfang. Nur so kann derzeit beim Verkauf über die eBay-Plattform gewährleistet werden, dass die Grundpreise
- in unmittelbarer Nähe des Endpreises stehen und
- überhaupt in der eBay-Kategorieansicht dargestellt werden.
Schon nicht mehr ausreichend ist es,
- den Grundpreis in der zweiten (kostenpflichtigen) eBay-Artikelüberschrift zu nennen
- erst in der eBay-Artikelbeschreibung auf den Grundpreis hinzuweisen.
- alleine das von eBay zur Verfügung gestellte Grundpreisangabefeld zu nutzen.
4. Auch bei "Google-Shopping" und anderen Online-Preissuchmaschinen und/oder –Produktsuchmaschinen müssen grundpreispflichtige Produkte zwingend mit einem Grundpreis versehen sein.
5. Auch bei Waren-Sets bzw. Produktkombination (sog. Bundles) sind Grundpreisangabe notwendig, wenn der Wert der unterschiedlichen Produkte nicht annähernd gleichwertig ist (Wertverhältnis von Hauptware zur kombinierten Ware beträgt 90%:10% oder mehr). Entscheidend ist, ob die zur Hauptware zusätzlich gelieferte Ware vom Verbraucher als unerhebliche Zugabe angesehen wird.
6. Zu beachten ist letztlich auch, dass bei festen Lebensmitteln in Aufgussflüssigkeiten (z.B. Obst oder Gemüse in Konserven oder Gläsern), die neben der Gesamtfüllmenge auch das Abtropfgewicht ausweisen, der Grundpreis auf das jeweilige Abtropfgewicht zu beziehen ist.
Garantiewerbung
Wer: VDAK e.V. – Verein Deutscher und Ausländischer Kaufleute e.V.
Was: Werbung mit Garantie
Wieviel: 142,80 EUR
Wir dazu: Das Lieblingsthema des VDAK e.V. – ein Verein, der in letzter Zeit immer aktiver wird. Mit dem Begriff "Garantie" darf nur geworben werden, wenn dabei zum einen auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf hingewiesen wird, dass die Verbraucher durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Darüber hinaus muss der Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers, angegeben werden.
Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Wir stellen Ihnen auch hierzu Anleitungen zur Verfügung, die die notwendigen Inhalte der Händler-Garantie und Hersteller-Garantie aufführen.
Urheberrecht: Unberechtigte Bildnutzung
Wer: Summary AG
Was: Unberechtigte Bildnutzung
Wieviel: 2.636,90 EUR zzgl. Schadensersatz
Wir dazu: Fehlt die Erlaubnis des Urhebers bzw. Rechteinhabers, stellt dies grds. eine Verletzung der Rechte des Herstellers/Rechteinhabers der Fotoaufnahme dar und löst entsprechende urheberrechtliche Ansprüche aus, die dann in einer Abmahnung durchgesetzt werden. Neben Unterlassung und Auskunft hinsichtlich der Nutzung droht Schadensersatz, der oftmals enorm hoch ausfallen kann - gerade wenn ein Urhebervermerk fehlt oder falsch ist.
Sie finden hier einen guten Überblick zum Thema Bilderklau und hier im speziellen einen Beitrag zum richtigen Umgang mit Bildmaterial aus Bilddatenbanken a la pixelio und Co.
P.s.: Ebenso abgemahnt wegen unberechtigter Bildernutzung hat die OTO GmbH & Co. KG - da der Konzern keinen Anwalt eingeschaltet hat, wurden zumindest keine Rechtsanwaltskosten geltend gemacht.
Kfz-Beleuchtung: Verstoß gegen StVZO
Wer: Konstantin Maz
Was: Kfz-Beleuchtungsteile in nicht amtlich genehmigter Bauart
Wieviel: 1.242,84 EUR
Wir dazu: Derzeit werden mal wieder Anbieter von Kfz-teilen abgemahnt: Es geht hier konkret um eine Kfz-Beleuchtung, welche nicht in einer vom Kraftfahrt-Bundesamt genehmigten Bauart ausgeführt ist und welche nicht mit einem entsprechenden Prüfzeichen versehen sind – so der Vorwurf. Oft stellt sich dieses Problem natürlich bei den zahlreichen China-Importen in diesem Bereich. Also Augen auf!
Tipp: Sämtliche der in § 22a Absatz 1 StVZO (dringend nachlesen: http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__22a.html) genannten Fahrzeugteile müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt und entsprechend mit einem amtlichen zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sein.
Weisen derlei Fahrzeugteile kein solches Prüfzeichen auf, so dürfen diese Produkte in Deutschland nicht vertrieben werden. Typische Beispiele für Fahrzeuge i.S.d. § 22a StVZO sind: Nutzfahrzeuge, PKW, Motorräder, Mofas, aber auch Erwachsenenfahrräder!
Übrigens: Keine Rolle spielt in dem Zusammenhang, ob in der Artikelbeschreibung darauf hingewiesen wird, dass das angebotene Produkt nicht im Bereich des öffentlichen Straßenverkehrs zugelassen ist.
Weitergehende Informationen können Sie diesem Beitrag entnehmen.
P.s.: Zusätzlich wurde hier noch eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung abgemahnt - es fehlte die Angabe der Faxnummer, obwohl eine solche beim Händler vorhanden war. Das wäre vermeidbar gewesen.
Entwarnung für die Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Sofern Sie den Pflegeservice für Rechtstexte nutzen, sind Ihre AGB und va. auch Widerrufsbelehrung immer auf dem aktuellen Stand. Und sofern Sie als Onlineshophändler die Texte über die Schnittstellen zum Shopsystem nutzen erfolgt die Aktualisierung sogar vollautomatisch.
Werbung mit CE-Kennzeichnung
Wer: Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V.
Was: Werbung mit CE-Kennzeichnung
Wir dazu: In diesem Fall ging es um die Werbung mit der CE-Kennzeichnung. Es werden immer wieder Online-Händler abgemahnt, die mit der Aussage "CE-geprüft", "CE-Prüfung" oder "CE-zertifiziert" oder "Zertifizierung nach CE" werben.
Rechtlicher Hintergrund: Das "CE-Kennzeichen" stellt in aller Regel eben kein Qualitätszeichen dar. Es signalisiert weder eine besondere Sicherheit noch eine Qualität des Produkts. Durch Verwendung etwa der Formulierung "CE-geprüft" im Zusammenhang mit der Ware entsteht jedoch für den Verbraucher der Eindruck, eine neutrale Stelle habe eine Prüfung vorgenommen und die Ware weise eine besondere Sicherheit und Qualität auf, die sie aus den auf dem Markt befindlichen Produkten heraushebt.
P.S. Wir hatten hierzu auch mal eine Entscheidung des LG München besprochen.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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