„One-Night-Stand“: AG Bremen zum Prüfungsrecht beim Matratzen-Kauf im Fernabsatz

Nachdem sich erst kürzlich der BGH in seinem viel beachteten Urteil mit dem Thema Widerrufsrecht beim Matratzenkauf beschäftigt hatte (Urteil vom 16.3.2016), war nun wieder ein Gericht mit einem ähnlichen Thema befasst. Diesmal hatte das AG Bremen über den Umfang des zulässigen und einen den Wertersatz ausschließenden Prüfungsrechts beim Matratzenkauf im Rahmen eines Fernabsatzvertrags zu entscheiden, nachdem ein Händler geklagt hatte. Dieser Beitrag gibt einen kleinen Überblick über die im Urteil vom 15.4.2016 (Az. 7 C 273/15) getroffenen Feststellungen.
Inhaltsverzeichnis
1. Der Sachverhalt
Der Sachverhalt des Falls, welcher im Urteil keinen eigenen Abschnitt bildete*, lässt sich sehr kurz fassen: Die Beklagte hatte im Rahmen eines Fernabsatzvertrages zwei Kaltschaum-Matratzen mit unterschiedlichen Härtegraden bestellt, daraufhin „Probe gelegen“, schließlich den Vertrag widerrufen und die Matratzen zurückgeschickt. Der klagende Händler verlangte daraufhin für die Nutzung eine Entschädigung in Höhe von 85,40 und 82,35 Euro (15% der jeweiligen Kaufpreissumme), die die Beklagte nicht zahlen wollte.
Zwar erscheint die eingeklagte Summe in dem vorliegenden Rechtsstreit auf den ersten Blick eher lapidar. Gleichwohl ist der Fall interessant, da das Urteil eine gute Orientierung bietet, wie weitreichend Gerichte das Widerrufsrecht einordnen und auf welche Kapriolen der Kunden, sich Onlineshop-Betreiber im Zweifelsfall einzustellen haben.
2. Die Entscheidung
Das Gericht sah keinen Anspruch des Händlers. Zunächst führte es aus, dass der Vertrag wirksam widerrufen worden sei und verwies dabei auf die Unbeachtlichkeit der Motivlage, die der BGH im Urteil vom 16.3.16 (Az. VIII ZR 146/15) konstatiert hatte. Damit sei der verbraucherfreundlichere § 357 BGB (also „Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen“) einschlägig und nicht § 346 BGB („Wirkungen des Rücktritts“).
„Soweit die Klägerin tatsächlich ein auf der Nutzung beruhendes ,Nutzungsentgelt‘ begehrt, steht dem entgegen, dass ein solches bei dem hier vorliegenden Fernabsatzvertrag grundsätzlich nicht geschuldet wird.“
Anders als beim Rücktritt, sind im Rahmen des Widerrufs nach § 357 BGB also nur die „empfangenen Leistungen“ zurückzugewähren (in Abgrenzung zum Rücktritt, bei welchem ein Käufer nach Rücktrittserklärung Rückgewähr der empfangenen Leistungen, aber zusätzlich auch Ersatz der „gezogenen Nutzungen“ schuldet).
Im Übrigen erachtete das Gericht die „Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Matratzen“ für die Dauer einer Nacht als moderat.
„Mit der Nutzung der Matratzen jeweils nur über eine Nacht geht noch keine übermäßige Nutzung im Sinne der vorbenannten Regelung einher.“
Interessanterweise ließ das Gericht nebenher unter Verweis auf den Wasserbetten-Fall des BGH (Urteil vom 3.11.2010, Az.: VIII ZR 337/09) aber erkennen, dass es wohl auch eine Prüfung von zwei Nächten für zulässig erachten würde.
3. Fazit
Das Gericht stärkte erneut die Rechte von Verbrauchern. Als Verbraucherin hatte die Beklagte somit ein recht umfassendes Prüfungsrecht, denn im normalen Ladengeschäft wäre eine Prüfung über eine oder gar mehrere Nächte im Grunde undenkbar. Das Prüfungsrecht im Rahmen eines Fernabsatzvertrags beinhaltet dem AG Bremen zufolge somit die Berechtigung des Verbrauchers, die Ware auszuprobieren und zu testen – sogar unter realen Bedingungen und insbesondere auch dann, wenn damit eine Ingebrauchnahme verbunden ist.
„Solange sich der Verbraucher hier im Rahmen der berechtigten Prüfung bewegt, schuldet dieser auch dann keinen Wertersatz, wenn die Ware einen vollständigen Wertverlust erleidet, wie z.B. beim Aufbau von Möbeln oder beim Befüllen eines Wasserbetts.“
* Eine gesonderte Sachverhaltsdarstellung ist in einem Urteil entbehrlich, wenn – wie hier – kein Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt werden kann, weil der Wert der verlorenen Klageposten zu gering ist (also 600 Euro nicht übersteigt).
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2 Kommentare
die Entwicklung der Rechtssprechung ist höchst bedenklich. Ursprünglich war das Widerrufsrecht (meines Verständnisses nach) aus der Not der "Haustürgeschäfte" und den "ungewollten" Internetbestellungen heraus erwachsen. Hier sollten Kunden die Möglichkeit bekommen, sich dieses ungewollten Vertrages wieder zu entledigen. Ebenso war es wohl ein Mittel um Waffengleichheit zwischen stationärem um Onlinehandel zu schaffen. Aktuell ist aber zu erkennen, dass dem Kunden im Onlinehandel eklatant mehr Rechte zugebilligt werden und dieser für überaus "dumm" angesehen wird bei der Bewertung entsprechender Fälle.
Im Stationären Handel ist dem Kunden kein Testen der Ware "über 14 Tage" oder wie in diesem Fall "probeliegen" über Nacht möglch. Warum sollte es dem Kunden dann im Onlinehandel zugebilligt werden? Viele Entscheidungen entbehren jeglichem Sinn und Verstand. Ich war ein Mal der Meinung das zum Richter nur die "Creme de la Creme" der Absolventen überhaupt eine Chance hat ... ist das denn nun wirklich so?