Textilkennzeichnung: Der Verkauf von Matratzen

Textilkennzeichnung: Der Verkauf von Matratzen

Zurzeit werden Online-Händler abgemahnt, die nur die Bezugsstoffe ihrer zum Kauf angebotenen Matratzen kennzeichnen. Dies entspricht jedoch nicht den Vorgaben des Textilkennzeichnungsgesetzes (TextilKG).

Gemäß § 1 TextilKG dürfen Textilerzeugnisse gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht oder zur Abgabe an letzte Verbraucher feilgehalten werden, wenn sie mit einer Angabe über Art und Gewichtsanteil der verwendeten textilen Rohstoffe (Rohstoffgehaltsangabe) versehen sind, die den in den §§ 3 bis 10 TextilKG bezeichneten Anforderungen entsprechen.

Von einem "Textilerzeugnis" i.S.d. TextilKG ist auszugehen, wenn es durch Verarbeitung von textilen Rohstoffen neu entstanden ist und

  • mindestens 80 % des Gewichts (zum Gewicht gehören auch alle nichttextilen Materialien, wie etwa Leder, Metall, Kunststoffe  etc.) des Erzeugnisses aus textilem Rohstoff hergestellt ist oder
  • in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 TextilKG – mindestens 80 % des Gewichts eines Teil eines Erzeugnisses aus textilem Rohstoff hergestellt ist. Bei a) Bezugstoffen auf Möbeln, Möbelteilen und Schirmen, b) Teilen von Matratzen und Campingartikeln und c) der Wärmehaltung dienende Futterstoffe von Schuhen und Handschuhen stellt man demnach gerade nicht auf das Gesamtgewicht der Ware ab. Vielmehr ist vom Gewicht bestimmter Teile einer Ware auszugehen.

Daher gilt: Gemäß § 2 TextilKG sind jegliche Teile einer Matratze, die zu mindestens aus 80 % textilen Rohstoffen bestehen, zu kennzeichnen. Ein aus textilen Rohstoffen bestehendes Teil einer Matratze kann der Bezugsstoff aber eben auch der Matratzenkern sein, der sich im Inneren einer Matratze befindet. Eine Matratze, die aus mehreren Textilerzeugnissen besteht, ist somit mehrfach zu kennzeichnen.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle: © ADV - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

1 Kommentar

T
Till S Mutzbauer 30.09.2021, 16:27 Uhr
Dr.
Herzlichen Dank.
Eine Matratze, die zu 20Gewichts% aus Baumwoll(Bezug) 20% aus Leinen (Bezug) und 60% aus Kokosfasern (Kern) besteht, muss demnach nicht gekennzeichnet, werden, wenn ich das richtig verstanden habe. Einem potenziellen Abmahner vorgreifend würde ich aber dennoch alles aufführen wollen. Die Frage, die sich m.E. aus dem Gesetz nicht beantworten lässt, wäre dann: in "absteigender" Reihenfolge müssten dann zuerst die nicht-textilen Kokosfasern genannt werden? Oder macht es vielmehr Sinn - bzw ist es vorgeschrieben? - den Bezug und den Kern getrennt zu beschreiben - ggf sogar auf demselben Etikett (das ist ja das was der Verbraucher sieht, ohne in die Matratze hineinsehen zu müssen).
Danke im Voraus!

Beiträge zum Thema

Upcycling von Textilien: wirklich kennzeichnungspflichtig?
(19.12.2024, 08:56 Uhr)
Upcycling von Textilien: wirklich kennzeichnungspflichtig?
Darf ich bei der Textilkennzeichnung mit „Bio-Baumwolle“ werben?
(19.11.2024, 16:07 Uhr)
Darf ich bei der Textilkennzeichnung mit „Bio-Baumwolle“ werben?
Textilkennzeichnung: Freiwillige Kennzeichnung mit Tücken
(11.11.2024, 08:00 Uhr)
Textilkennzeichnung: Freiwillige Kennzeichnung mit Tücken
Leitfaden zur Textilkennzeichnungsverordnung: Abmahnsicher Textilien verkaufen
(20.09.2024, 07:33 Uhr)
Leitfaden zur Textilkennzeichnungsverordnung: Abmahnsicher Textilien verkaufen
Frage des Tages: Kennzeichnungspflicht für textiles Verpackungsmaterial?
(25.07.2023, 10:11 Uhr)
Frage des Tages: Kennzeichnungspflicht für textiles Verpackungsmaterial?
„PU Leder“ – Abmahnung wegen irreführender Bezeichnung
(30.08.2022, 15:37 Uhr)
„PU Leder“ – Abmahnung wegen irreführender Bezeichnung
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei