Materialkennzeichnung von Schuhen im Online-Handel
Zwar sind Schuhe grundsätzlich von den Kennzeichnungspflichten nach der EU-TextilKennzVO befreit. Für Schuhe existieren aber - vielfach übersehene - eigene Kennzeichnungsvorgaben für das verwendete Material - und das auch online. Dahinter steckt die sog. "Bedarfsgegenständeverordnung". Wir zeigen, wie Schuhe im Online-Handel richtig zu kennzeichnen sind.
Inhaltsverzeichnis
- Kennzeichnung von Schuhen gemäß Bedarfsgegenständeverordnung
- § 10a BedGgstV: Kennzeichnungspflichten für Schuhmaterialien
- I. Wer ist kennzeichnungspflichtig?
- II. Welche Schuhe sind kennzeichnungspflichtig?
- III. Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht?
- IV. Welche Pflichtangaben sind zu machen?
- V. Welche Materialien unterliegen der Kennzeichnungspflicht?
- VI. Wie erfolgt die Kennzeichnung?
- Fazit
Kennzeichnung von Schuhen gemäß Bedarfsgegenständeverordnung
Die Kennzeichnungspflicht von Schuhbestandteilen basiert auf § 10a Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV). Dieser legt fest, wie die in Schuherzeugnissen verwendeten Materialien konkret zu kennzeichnen sind.
Seinen Ursprung findet § 10a BedGgstV in der Richtlinie 94/11/EG. Zweck der Kennzeichnung von Schuherzeugnissen ist es, Verbrauchern Informationen zu liefern, die es ihnen ermöglichen, fundierte Kaufentscheidungen zu treffen.
§ 10a Bedarfsgegenständeverordnung auch für den Online-Handel maßgeblich
Das LG Berlin hat einem Online-Händler mit Beschluss vom 11.05.2017 (52 O 143/17) untersagt, im geschäftlichen Verkehr Schuhe anzubieten, ohne hierbei die Schuhbestandteile entsprechend § 10a BedGgstV zu kennzeichnen.
Es wendet dabei die Vorschrift des § 10a BedGgstV zwar nicht direkt, jedoch über die Vorschriften § 5a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG indirekt auf Online-Angebote für Schuhe an.
Gemäß § 5a Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält,
- die der Verbraucher benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen und
- deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
Als wesentlich gelten gemäß 5a Abs. 3 UWG unter anderem alle wesentlichen Merkmale der Ware.
Unter Rückgriff auf diese Vorschriften begründete das Gericht den Wettbewerbsverstoß des Online-Händlers wie folgt:
„Die Kammer erachtet die Angaben zum Material des Obermaterials, von Futter und Decksohle sowie der Laufsohle für wesentliche Merkmale der Ware im Sinne dieser Vorschriften. (…)“
Das bedeutet: Online-Händler müssen bei der Gestaltung ihrer Angebote für Schuhe im Internet die Vorschrift des § 10a BedGgstV als Maßstab für die Artikelbeschreibung heranziehen, um dem Verbraucher keine wesentlichen Informationen über den Artikel vorzuenthalten.
Online-Händlern, die Schuhe über das Internet zum Verkauf anbieten, ist daher anzuraten, ihre Angebote dahingehend zu überprüfen, ob die in § 10a BedGgstV normierten Kennzeichnungspflichten eingehalten werden.
§ 10a BedGgstV: Kennzeichnungspflichten für Schuhmaterialien
Wie können die in § 10a BedGgstV normierten Kennzeichnungspflichten konkret umgesetzt werden? Welche Schuhe unterliegen der Kennzeichnungspflicht und welche Angaben müssen gemacht werden?
I. Wer ist kennzeichnungspflichtig?
Der Material-Kennzeichnungspflicht unterliegen
- der Hersteller oder sein in der Europäischen Union niedergelassener Bevollmächtigter;
- sofern weder der Hersteller noch sein bevollmächtigter in der Europäischen Union eine Niederlassung hat, derjenige, der die Schuherzeugnisse in der Europäischen Union erstmals in den Verkehr bringt.
§ 10a Abs. 1 Satz 3 BedGgstV nimmt darüber hinaus Händler in die Pflicht. Danach muss derjenige, der Schuherzeugnisse gewerbsmäßig abgibt, sicherstellen, dass bei der Abgabe an den Schuherzeugnissen eine entsprechende Material-Kennzeichnung angebracht ist.
II. Welche Schuhe sind kennzeichnungspflichtig?
§ 10a Abs. 1 BedGgstV unterwirft „Schuherzeugnisse nach Anlage 11 Nr. 1“ der Kennzeichnungspflicht. Was genau unter „Schuherzeugnissen“ zu verstehen ist, versucht Anlage 11 zur BedGgstV – mit einer (leider) etwas umständlichen Definition – zu erhellen.
Danach sind Schuherzeugnisse „Erzeugnisse mit Sohle, die den Fuß schützen oder bedecken, sowie die in Nummer 2 aufgeführten Bestandteile, sofern sie getrennt werden, und die jeweils dazu bestimmt sind, an die Verbraucherin oder den Verbraucher im Sinne des § 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, wobei Gewerbetreibende, soweit sie einen Bedarfsgegenstand zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, der Verbraucherin oder dem Verbraucher nicht gleichstehen, abgegeben zu werden.“
1. "Alle Erzeugnisse mit Sohle, die den Fuß schütze oder bedecken“
Schuherzeugnisse sind demnach zunächst alle Erzeugnisse mit Sohle, die den Fuß schützen oder bedecken. Die Anlage II der Richtlinie 94/11/EG gibt zahlreiche Beispiele für „Schuherzeugnisse“:
- Haus- und Straßenschuhe der üblichen Art, mit flachem oder hohem Absatz;
- Stiefeletten, Halbschäfter, Langschäfter und Hochschaftstiefel;
- verschiedene Sandalen, "Espadrilles" (Schuhe mit einem Oberteil aus Segeltuch und einer Sohle aus geflochtenen pflanzlichen Stoffen), Tennisschuhe, Laufschuhe, sonstige Sportschuhe, Badeschuhe und andere Freizeitschuhe;
- Spezialsportschuhe, die entweder mit Dornen, Krampen, Klammern, Stollen und ähnlichen Vorrichtungen versehen oder für deren Anbringung hergerichtet sind, und Schuhe für Schlittschuhe oder Rollschuhe, ferner Skistiefel, Skilanglaufschuhe, Ringerschuhe, Boxerstiefel oder Radsportschuhe. Hierzu gehören auch Schuhe mit fest angebrachten Schlittschuhen oder Rollschuhen;
- Ballettschuhe;
- Schuhe, die in einem Stück gefertigt sind, insbesondere durch Gießen aus Kautschuk oder Kunststoff, ausgenommen Einwegartikel aus Leichtmaterialien (Papier, Folien aus Plastik usw. ohne angebrachte Sohle);
- Überschuhe, die über den Schuhen getragen werden und zuweilen keinen Absatz haben;
- Einwegschuhe, mit angebrachten Sohlen, so beschaffen, daß sie im allgemeinen nur einmal verwendet werden;
- orthopädische Schuhe
Diese Aufzählung ist nicht abschließend, zeigt jedoch die große Bandbreite von Erzeugnissen, die als „Schuherzeugnisse“ unter die Material-Kennzeichnungspflicht fallen.
Unterm Strich reichen "Schuherzeugnisse" „von fußfreien Sandalen, deren Oberteil nur aus Schnürriemen besteht, bis zu Hochschaftstiefeln, deren Schäfte den Unterschenkel und den Oberschenkel bedecken“ (vgl. Anhang II der Richtlinie 94/11/EG).
2. Getrennt verkaufte Bestandteile eines Schuhs
Daneben stellen auch die getrennt verkauften Bestandteile von Schuhen „Schuherzeugnisse“ dar. Getrennt verkaufte Bestandteile sind nach Anlage 11
- Obermaterial: Äußerer Bestandteil des Schuhes, der mit der Laufsohle verbunden ist;
- Futter und Decksohle: Oberteilfutter und Decksohle, die die Innenseite des Schuhwerks ausmachen;
- Laufsohle: Unterer Teil des Schuherzeugnisses, der der Abnutzung ausgesetzt ist und mit dem Oberteil verbunden ist.
3. Zweckbestimmung: Abgabe an Verbraucher
Entscheidend ist schließlich die Zweckbestimmung der „Schuherzeugnisse“. Die Schuhe bzw. die getrennt verkauften Bestandteile müssen dazu bestimmt sein, an Verbraucher abgegeben zu werden, sprich an Kunden, welche die Schuhe (überwiegend) zur persönlichen Verwendung oder (überwiegend) zur Verwendung im eigenen Haushalt nutzen.
Daraus folgt: Alle Shop-Betreiber, die ihr Angebot (auch) an Verbraucher richten, müssen bei dem Verkauf von Schuhen die Material-Kennzeichnungspflichten beachten.
III. Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht?
Die Material-Kennzeichnungspflicht findet keine Anwendung auf
- gebrauchte Schuhe;
- Sicherheitsschuhwerk, das unter die Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen fällt,
- Spielzeugschuhe (vgl. § 10a Abs. 2 BedGgstV).
Schuhe, die ausschließlich an Gewerbetreibende veräußert werden, unterliegen ebenfalls nicht der Material-Kennzeichnungspflicht.
IV. Welche Pflichtangaben sind zu machen?
In der Kennzeichnung ist zunächst das Material anzugeben, das mindestens 80 Prozent jeweils
- der Fläche des Obermaterials (= äußerer Bestandteil des Schuhes, der mit der Laufsohle verbunden ist),
- der Fläche von Futter und Decksohle (= Oberteilfutter und Decksohle, die die Innenseite des Schuherzeugnisses ausmachen) und
- des Volumens der Laufsohle (= unterer Teil des Schuherzeugnisses, der der Abnutzung ausgesetzt und mit dem Oberteil verbunden ist)
ausmacht. Entfallen auf kein Material mindestens 80 Prozent, so sind Angaben zu den beiden Materialien mit den größten Anteilen am Schuhbestandteil zu machen. Dabei erfolgt die Bestimmung der Materialien des Obermaterials unabhängig von Zubehör oder Verstärkungsteilen, wie Knöchelschützern, Randeinfassungen, Verzierungen, Schnallen, Laschen, Ösen oder ähnlichen Vorrichtungen.
Mit anderen Worten: Händler müssen über die Zusammensetzung von Obermaterial, Innenmaterial und Sohle informieren. Das Gesetz unterscheidet dabei zwei Fälle:
1. Die einzelnen Schuhbestandteile (Obermaterial / Futter und Decksohle / Laufsohle) bestehen zu mindestens 80 Prozent aus einem Material: Nur dieses Material ist auf den einzelnen Schuhbestandteilen anzugeben.
Obermaterial, Futter und Decksohle sowie Laufsohle bestehen zu 85 Prozent aus Leder und zu 15 Prozent aus sonstigem Material → Auf den einzelnen Schuhbestandteilen ist lediglich das Material „Leder“ anzugeben.
2. Die einzelnen Schuhbestandteile (Obermaterial / Futter und Decksohle / Laufsohle) bestehen nicht zu mindestens 80 Prozent aus einem Material: Die beiden Hauptmaterialien des jeweiligen Schuhbestandteils sind anzugeben.
Obermaterial, Futter und Decksohle sowie Laufsohle bestehen zu 40 Prozent aus Leder, 30 Prozent aus natürlichen Textilien, 20 Prozent aus synthetischen Textilien und 10 Prozent aus sonstigem Material → Auf den einzelnen Schuhbestandteilen sind die beiden Hauptmaterialien, sprich Leder und natürliche Textilien, anzugeben.
Eine prozentuale Aufschlüsselung der verwendeten Materialien ist nicht notwendig.
V. Welche Materialien unterliegen der Kennzeichnungspflicht?
Das Gesetz unterscheidet bei der Kennzeichnung zwischen folgenden Materialien:
- Leder: Die allgemeine Bezeichnung für gegerbte Häute und Felle, deren ursprüngliche Faserstruktur im Wesentlichen erhalten bleibt und durch die Gerbung unverweslich ist. Die Haare oder die Wolle können erhalten oder entfernt sein. Leder sind auch Spalte oder Teile der Haut, die vor oder nach der Gerbung abgetrennt wurden. Wenn jedoch eine mechanische oder chemische Auflösung in Fasern, kleine Stücke oder Pulver vorgenommen wird, so ist ein Material, das ohne oder mit Bindemitteln in Bahnen oder andere Formen gebracht wird, nicht Leder. Bei Leder mit einem Oberflächenüberzug aus Kunststoff oder mit einer aufgeklebten Schicht darf die aufgebrachte Schicht nicht stärker als 0,15 mm sein. Wird in zusätzlichen schriftlichen Angaben nach § 10a Abs. 1 der Ausdruck "Volleder" verwendet, so bezeichnet er Häute, die ihre ursprüngliche Narbenseite nach Entfernung der Oberhaut aufweisen, ohne dass Teile der Narbenschicht durch Schleifen, Schmirgeln oder Spalten verlorengegangen sind.
- Beschichtetes Leder: Erzeugnis, bei dem der Oberflächenüberzug oder die aufgeklebte Schicht nicht mehr als ein Drittel der Lederstärke ausmacht, aber stärker als 0,15 mm ist.
- Natürliche oder synthetische Materialien: Textilien sind sämtliche Erzeugnisse, die in den Anwendungsbereich des Textilkennzeichnungsgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 über die Bezeichnung von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 272 vom 18.10.2011, S. 1) fallen.
- Sonstiges Material
VI. Wie erfolgt die Kennzeichnung?
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Die Angaben sind an mindestens einem Schuherzeugnis eines jeden Paares lesbar, haltbar und gut sichtbar anzubringen. Sie können aufgedruckt, aufgeklebt, eingeprägt oder auf einem befestigten Anhänger angebracht werden. Die Piktogramme müssen so groß sein, daß die Angaben leicht verständlich sind.
Fazit
Online-Händler sollten die von ihnen angebotenen Schuherzeugnisse dringend darauf überprüfen, ob diese entsprechend § 10a BedGGstV gekennzeichnet sind. Sind sie das nicht, drohen teure wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.
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