Marktplatz-AGB versus Händler-AGB: Welche Regelungen gelten?

Marktplatz-AGB versus Händler-AGB: Welche Regelungen gelten?
Stand: 02.09.2022 4 min

Online-Händler nutzen häufig Marktplätze wie Amazon oder eBay, deren AGB von allen Nutzern akzeptiert werden müssen. Doch welche AGB gelten vorrangig – die des Marktplatzes oder die des Händlers?

Unterschiedliche Vertragsverhältnisse

Zunächst einmal ist festzustellen, dass die AGB des Marktplatzbetreibers ein anderes Vertragsverhältnis regeln als die AGB des Händlers. Während die AGB des Marktplatzbetreibers – in der Praxis häufig als „Nutzungsbedingungen“ bezeichnet – die Nutzung des Marktplatzes durch alle Nutzer (sowohl Händler als auch Endkunden) regeln, regeln die AGB des Händlers das vertragliche Verhältnis zwischen Händler und Endkunde, welches etwa in dem Abschluss eines Kaufvertrages bestehen kann.

Die AGB des Marktplatzbetreibers stellen also die Hausordnung des Marktplatzes dar, an die sich alle Nutzer des Marktplatzes zu halten haben. Dabei unterscheiden die AGB des Marktplatzbetreibers häufig auch zwischen Regelungen, welche nur für Händler gelten und Regelungen, die sich auf die Endkunden beziehen.

Vor diesem Hintergrund mag man sich die Frage stellen, inwieweit die AGB des Marktplatzbetreibers überhaupt Auswirkungen auf das vertragliche Verhältnis zwischen Händler und Endkunde haben können, wo es sich hierbei doch um zwei unterschiedliche Vertragsverhältnisse handelt.

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Mittelbare Wirkung der Marktplatz-AGB

Unmittelbar gelten die AGB des Marktplatzbetreibers nur für das Verhältnis zwischen Betreiber und Nutzer. Allerdings regeln die Marktplatz-AGB häufig auch Sachverhalte, die sich auf das Verhältnis zwischen Händler und Endkunde auswirken.

Beispielhaft sei hier etwa auf die Nutzungsbedingungen von eBay verwiesen, welche sehr ausführlich regeln, wie auf dem Marktplatz Verträge zwischen Händler und Endkunde zustande kommen.

Ein weiteres Beispiel lässt sich den Nutzungsbedingungen von Kaufland entnehmen, in denen u. a. besondere Regelungen zum Widerrufsrecht für Verbraucher enthalten sind, welche zum Nachteil des Händlers von den gesetzlichen Mindestanforderungen abweichen.

Schließlich verpflichtet etwa der Betreiber von Amazon die Händler auf seinem Marktplatz dazu, Verbrauchern neben dem gesetzlichen Widerrufsrecht zusätzlich ein vertragliches Rückgaberecht einzuräumen, welches über die gesetzlichen Mindestanforderungen bei Fernabsatzverträgen hinausgeht.

Diese Regelungen gelten zwar unmittelbar nur für das Verhältnis Marktplatzbetreiber – Händler bzw. Marktplatzbetreiber – Endkunde, greifen aber mittelbar auch in das Verhältnis Händler – Endkunde ein. Denn wenn der Händler nicht gegen die „Hausordnung“ des Marktplatzbetreibers verstoßen möchte, muss er entsprechende Vorgaben des Marktplatzbetreibers auch im Verhältnis zum Endkunden umsetzen.

Dem entsprechend regeln auch zahlreiche Marktplatz-AGB, dass Händler – sofern sie eigene AGB für den Marktplatz verwenden – durch diese nicht von den einschlägigen Regelungen des Marktplatzes abweichen dürfen, jedenfalls nicht zum Nachteil des Endkunden.

Rechtliche Folgen bei Verstößen

Verstößt ein Händler gegen solche Regelungen des Marktplatzbetreibers, welche sich auch auf das Verhältnis zwischen Händler und Endkunde auswirken, so verletzt er damit zunächst einmal die „Hausordnung“ des Marktplatzes.

Hieraus können ggf. Sanktionen des Marktplatzbetreibers gegen den Händler folgen, bis hin zur vorübergehenden oder dauerhaften Sperrung seines Nutzerkontos, wobei sich das Sanktionsregime konkret aus den AGB des Marktplatzbetreibers ergeben müsste. Voraussetzung wäre allerdings, dass die sanktionsbewehrte Regelung des Marktplatzbetreibers ihrerseits wirksam ist und den Händler nicht unangemessen benachteiligt. Dabei sind die Interessen aller Beteiligter zu berücksichtigen.

Ferner können AGB des Händlers, welche zum Nachteil des Endkunden von den AGB des Marktplatzbetreibers abweichen, unwirksam und damit auch abmahnbar sein. Regelt etwa ein eBay-Händler im Widerspruch zu den eBay-AGB in seinen eigenen AGB, dass der Kaufvertrag mit dem Endkunden erst nach der Annahme der Vertragserklärung durch den Händler zustande kommt, so kann es sich dabei um eine überraschende Klausel im Sinne des § 305c BGB handeln, da der Endkunde aufgrund der Vorgaben von eBay nicht mit einer solchen Regelung in den AGB des Händlers rechnen braucht.

Die Verletzung von Marktplatzregeln (wie z. B. der eBay-Grundsätze) begründet für sich genommen jedoch keinen Wettbewerbsverstoß, da es sich insoweit nicht um Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG handelt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21.12.2010, Az. I-4 U 142/10).

Fazit

Marktplatz-AGB gelten unmittelbar nur für das vertragliche Verhältnis zwischen Marktplatzbetreiber und Händler bzw. zwischen Marktplatzbetreiber und Endkunde, können sich jedoch mittelbar auf das Verhältnis zwischen Händler und Endkunde auswirken. Verletzt der Händler die Regelungen des Marktplatzes, stellt dies zwar per se keinen Wettbewerbsverstoß dar. Allerdings drohen ihm dann Sanktionen des Marktplatzbetreibers und bei Verwendung von AGB, die zum Nachteil des Endkunden von den AGB des Marktplatzes abweichen, auch Abmahnungen wegen Verwendung unwirksamer AGB.

Online-Händler, die Ihre Waren (auch) über Online-Marktplätze wie etwa Amazon Marketplace oder eBay anbieten, sollten daher sicherstellen, dass sie dabei AGB verwenden, die mit den Vorgaben des jeweiligen Marktplatzbetreibers übereinstimmen. Anderenfalls drohen ihnen Konflikte mit den Marktplatzbetreibern und unter Umständen auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.

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