OTTO vs. Otto’s Burger - Keine Verwechslungsgefahr zwischen Versandriesen und Burger-Kette!
Der bekannte Versandhändler OTTO ging gegen den Betreiber einer kleineren Gastro-Kette namens „Otto’s Burger“ vor. Der Händler sah eine Verwechslungsgefahr zwischen seinem Zeichen und dem der Burger-Kette. Die behauptete Markenrechtsverletzung hielt der Prüfung durch das LG Hamburg jedoch nicht stand.
Was war geschehen?
Der sich großer Bekanntheit erfreuende Otto-Versand ging gegen den Betreiber einer Hamburger Burger-Restaurant-Kette namens „Otto´s Burger“ vor. Der Restaurantbetreiber registrierte den Firmennamen zusätzlich als Marke für verschiedene Warenklassen. Das Versandunternehmen sah dadurch seine Markenrechte verletzt und klagte auf Unterlassung.
Das LG Hamburg sieht keine Verwechslungsgefahr
Das LG Hamburg entschied (Urt. v. 10.07.2018, Az. 406 HKO 27/18), dass eine Markenrechtsverletzung nicht gegeben sei. Die von den Burger-Restaurants ("Otto's Burger") angesprochenen Gäste würden die Bezeichnung nicht mit dem Versandunternehmen OTTO in Verbindung bringen, so das Gericht.
Eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr ist gegeben, wenn die angesprochenen Verkehrskreise annehmen können, dass bezeichnete Waren oder Dienstleistungen aus demselben bzw. aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Die Gruppe der angesprochenen Verkehrskreise orientiert sich dabei an durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern der zugrundeliegenden Waren und Dienstleistungen. Die Frage, ob eine Verwechslungsgefahr besteht, ist immer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dies hat das LG Hamburg getan und festgestellt, dass die Geschäftsfelder zu unterschiedlich seien, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen.
Das Versandunternehmen OTTO habe im stationären Lebensmittelhandel keine Präsenz, so dass es für den Normalverbraucher mehr als fernliege, dass eine Verwechslungsgefahr mit Burger-Restaurants bestehe. Kaum ein Angehöriger der allgemeinen Verkehrskreise würde auf die Idee kommen, dass OTTO auch im „Bereich des Burgerbratens“ tätig sei.
Zwar sei der kennzeichnende Bestandteil „Otto“ identisch, das Gericht machte jedoch deutlich, dass es sich dabei um einen geläufigen Vor- und Nachnamen handele. Der objektive Betrachter des Kennzeichens "Otto's Burger“ würde deshalb lediglich annehmen, dass eine real existierende bzw. fiktive Person namens „Otto“ der Namensgeber der Bezeichnung sei.
Otto ist ein „Allerweltsname“
Mangels Verwechslungsgefahr komme ferner auch eine Irreführung des Verbrauchers nach § 5 UWG nicht in Betracht. Weiter liege auch keine Verletzung des Namensrechts aus § 12 BGB vor. Eine Verletzung des Namensrechts setze auch voraus, dass die Namensträger aufgrund ihrer übereinstimmenden Namen in relevantem Umfang vom Verkehr miteinander in Verbindung gebracht werden und dass es darauf aufbauend zu einer Zuordnungsverwirrung kommen könne. Dies komme bei häufig anzutreffenden Namen wie „Otto“ aufgrund der Namenübereinstimmung nicht in Betracht, weil es dem Verkehr bewusst sei, dass es eine Vielzahl von Trägern des Namens „Otto“ gebe.
Fazit
Die Frage, ob eine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr besteht, ist unter Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Abzustellen ist dabei unter anderem auf die Ähnlichkeit der durch die Marken gekennzeichneten Waren/Dienstleistungen. In diesem recht eindeutigen Fall wurde deutlich, dass selbst der durchschnittliche Verbraucher keinen Zusammenhang zwischen dem Versandriesen OTTO und einer Burger-Kette „Otto’s Burger“ sehen würde.
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