Marken auf Fotos: Was ist erlaubt?
Viele Händler, die Ihre Waren selbst fotografieren, dürften das kennen: Was ist, wenn auf dem Produktfoto eine Marke zu sehen ist? Darf ich dieses Foto so verwenden oder bin ich markenrechtlich daran gehindert? Wie die Rechtslage in diesem Fall aussieht, was erlaubt ist und wo Gefahren hinsichtlich markenrechtlicher Klagen und Schadensersatz lauern, das erklären wir Ihnen hier.
1. Marken: Was ist das?
Fangen wir kurz nochmal ganz vorne an: Eine Marke dient der Kennzeichnung und dem Schutz von Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens. Die Schutzfähigkeit ist dann gegeben, wenn das Zeichen geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens unterscheidbar von denen anderer Unternehmen zu machen.
Als Marke können alle Zeichen, wie unter anderem Wörter, Namen und Logos, eingetragen werden.
2. Markenverletzung durch Foto? Nur, wenn...
Ob die Fotografie einer solchen Marke eine relevante Verletzung der Marke darstellen kann, hängt vom Einzelfall ab. Erst einmal setzt die Verletzung einer Marke voraus, dass die Verwendung der Marke, wie beispielsweise durch Fotografie der Marke und Verbreitung, im geschäftlichen Verkehr geschieht. Werden Fotos ausschließlich privat genutzt, ist dies markenrechtlich nicht relevant. Dies gilt beispielsweise auch, wenn Sie die Fotos auf eine private Homepage stellen, auch wenn diese potenziell zugänglich ist für eine weitere Öffentlichkeit.
3. Fotografie im geschäftlichen Verkehr
Aber auch bei der Berufsfotografie und der Verbreitung der Fotos im geschäftlichen Kontext, ist eine Verletzung der Marke eher unwahrscheinlich.
Die Verletzung einer Marke durch eine Fotografie setzt voraus, dass die Marke in dem Foto markenmäßig genutzt wird. Eine markenmäßige Nutzung liegt nur vor, wenn Sie die Marke zur Kennzeichnung eines Produktes verwenden. Das heißt, eine Marke kann nur dann verletzt werden, wenn diese auf der Fotografie dazu genutzt wird, dass die Kunden das Produkt durch die Markenverwendung dem Fotografen zuordnen können.
Dies ist aber eher selten der Fall. Es reicht nicht aus, dass auf der Fotografie einfach nur eine fremde Marke zu sehen ist. Vielmehr muss der Geschäftsverkehr in der Markenverwendung verwirrt werden. Wenn die Verwendung einer Marke derart mit dem Produkt in Verbindung gebracht wird, dass eine Zuordnung der Marke zu dem Produkt geschieht, erst dann liegt eine Verletzung vor. Dies wird durch die Gerichte immer anhand eines durchschnittlich aufmerksamen Kunden gemacht.
4. Achtung bei der Werbung
Bei der Verwendung von Fotografien, um Produkte zu bewerben ist mehr Vorsicht geboten. Ist eine fremde Marke auf einem Werbefoto gut sichtbar, ist eine Markenverletzung wahrscheinlich. Denn hier kommt es schnell zu einer Verwirrung der Kunden. Die große Abbildung einer fremden Marke suggeriert dem Kunden schnell, dass es sich um ein Produkt der abgebildeten Marke handelt. Darin liegt dann eine Verletzung der fremden Marke, da diese in Verbindung gebracht wird mit einem Produkt, das nicht von diesem Unternehmen stammt.
5. Fazit: Marke im Foto: Ja, aber...
Zusammenfassend ist also zu sagen, dass eine Markenverletzung durch die Abbildung fremder Marken auf Fotografien, die nicht der Werbung für ein Produkt dienen, eher selten sind. Eine unbedenkliche Nutzung dürfte grds. vorliegen, wenn
- es lediglich Beiwerk ist,
- es um eine zulässige (nicht diffamierende) Berichterstattung
- es im Zusammenhang mit dem Handel mit mit einem erschöpften, nicht verschlechterten Produkt
- es um ein Ersatzteil/Zubehör geht - siehe mehr dazu auch hier.
Es ist davon abgesehen immer darauf zu achten, dass das Fotoprodukt vom Geschäftsverkehr nicht mit der fremden Marke in Verbindung gebracht wird. Eine solche Verbindung kann aber bei einer Fotografie, die für Werbung benutzt wird, sehr schnell entstehen. Hier ist etwas mehr Vorsicht geboten. Wird eine Marke besonders groß dargestellt, besteht die Gefahr, dass das Produkt durch den Geschäftsverkehr von der fremden Marke stammend wahrgenommen wird. Darin liegt dann eine Markenverletzung.
Apropos Marke.....
Wer sicher und sogar kostenfrei eine Marke anmelden will und bereits Mandant bzgl. unserer Schutzpakete ist oder werden will, für den haben wir folgendes Angebot:
Für unsere Neu- und Bestandsmandanten in Sachen Schutzpakete berechnen wir unter folgenden Umständen bei Anmeldung einer deutschen Marke kein Honorar:
- Für neue Mandanten: Wer sich neu für eines unserer Schutzpakete entscheidet und dabei eine Mindestlaufzeit von mindestens 12 Monaten (im Unlimited-Paket obligatorisch) wählt, der bekommt einmal pro Jahr eine (1) Markenanmeldung on top. Gemeint ist damit die Prüfung der Eintragungsfähigkeit einer deutschen Marke und Durchführung der Anmelde- und Zahlungsmodalitäten ohne Berechnung unseres normalerweise anfallenden Honorars. Die anfallenden Amtsgebühren sind davon natürlich ausgenommen und weiterhin vom Markenanmelder zu tragen. Interesse? Hier geht es zu unseren Schutzpaketen.
- Für Bestandsmandanten: Wer bereits Mandant der IT-Recht Kanzlei ist und eines unserer Schutzpakete bezieht und sich erst jetzt für eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten entscheidet (bzw. sich bereits für eine Mindestlaufzeit (im Unlimited-Paket obligatorisch) bei Paketbuchung entschieden hatte), auch der soll von dieser Regelung zur de-Markenanmeldung profitieren und bekommt die obenstehende Beratung zur Markenanmeldung gratis. Interesse?
Dann wenden Sie sich bitte an den für Sie bereits zuständigen Rechtsanwalt der IT-Recht Kanzlei oder an die info@it-recht-kanzlei.de.
Mehr dazu finden Sie in diesem Beitrag.
/Info
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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