Buch mit 7 Siegeln? Das Klassenverzeichnis bei der Markenanmeldung
Wer eine Marke anmeldet, muss ein sogenanntes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis erstellen. In diesem sind alle Waren und Dienstleistungen aufzuführen, für die die Marke genutzt werden soll. Dieses Verzeichnis ist für die spätere Nutzung der Marke und auch den Schutzumfang im Kollisionsfall von großer Bedeutung. Die Erstellung eines solchen Verzeichnisses überfordert Markenanmelder oft. Wir klären auf....
Wir haben uns in diesem Beitrag mal ein paar relevanten Fragen zum Klassenverzeichnis auseinandergesetzt:
1. Warum ein Waren- und Dienstleistungsverzeichnis?
Ganz einfach: Weil es das Gesetz so will. Die Markenverordnung schreibt hier: Die Waren und Dienstleistungen sind so zu bezeichnen, dass die Klassifizierung jeder einzelnen Ware oder Dienstleistung in eine Klasse der Klasseneinteilung möglich ist. Die Waren und Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird, sind vom Anmelder so klar und eindeutig anzugeben, dass die zuständigen Behörden und das Publikum allein auf dieser Grundlage den beantragten Schutzumfang bestimmen können.
2. Nizza oder Wien?
Nach welcher Klassifizierung Sie sich richten müssen, hängt davon ab, ob sie eine Wort- oder eine Bild-Marke eintragen lassen wollen.
Wollen Sie lediglich die Marke als Wort schützen lassen, also deren Zeichenreihenfolge und deren Laut, dann richtet sich die Einordnung der Waren und Dienstleistungen, die Sie anbieten wollen, nach der Nizza-Klassifizierung.
Handelt es sich um eine Bildmarke oder eine Mischung aus Wort- und Bildmarke, müssen Sie auch oder zusätzlich in die Wiener Klassifizierung schauen und überprüfen, welche Klassen die Waren oder Dienstleistungen angehören, für die sie die Marke anmelden wollen.
Wichtig ist dies zum einen aus ganz praktischen Gründen: Bei der Anmeldung können Sie die Marke in bis zu drei Klassen für den Grundpreis von knapp 300 EUR online anmelden. Jede Klasse darüber hinaus, kostet Sie extra Geld. Ob Sie eine, zwei oder drei Klassen anmelden wollen, ändert wiederum nichts an dem Grundpreis. Das gleiche gilt natürlich auch für anderen Marken wie die Unions- oder IR-Marke: je mehr Klassen desto höher die Amtsgebühren.
3. Welche Klassen gibt es?
Das Deutsche Patent- und Markenamt stellt auf seiner Webseite eine Klasseneinteilung mit erläuternden Anmeldungen bereit. In diesem können Sie die Einteilung der Klassen entnehmen, die nach Ober- und Unterbegriffen unterteilt sind. Insgesamt enthält diese 34 Waren- und 11 Dienstleistungsklassen.
Hinsichtlich der Warenklassen unterscheidet die Klassifikation nach Art der Waren. Fertigwaren werden beispielsweise nach deren Funktion oder Bestimmung klassifiziert, Rohstoffe nach dem Material, aus dem sie bestehen.
Bei den Dienstleistungsklassen erfolgt die Einteilung nach den Dienstleistungsbereichen.
4. Die richtige Klassenwahl?
Zunächst legen Sie fest, in welchem Bereich Sie mit Ihrer Marke tätig sein wollen. Im zweiten Schritt sollten Sie zudem bedenken, welche Bereiche Sie vor der Nutzung Ihrer Marke durch Dritte zusätzlich schützen wollen. Wenn Sie zum Beispiel eine Marke im Bereich Veranstaltungen (Klasse 41) als Eventveranstalter schützen wollen, kann es Sinn machen, dass Sie die Marke auch im Bereich der Bekleidungsstücke (Klasse 25) schützen, wenn Sie verhindern wollen, dass ein Dritter beispielsweise T-Shirts mit Ihrem Markennamen produziert, die dann fälschlicherweise Ihren Veranstaltungen zugeordnet werden könnten.
Dabei müssen Sie allerdings beachten, dass für Marken ein Benutzungszwang besteht. Sie müssen die angemeldeten Waren- und Dienstleistungen auch nutzen und das innerhalb von maximal 5 Jahren. Ansonsten kann nach Ablauf dieser 5 Jahre durch Dritte ein Antrag auf Löschung wegen Nichtbenutzung gestellt werden.
Zur Erstellung können Sie den Klassifizierungsassistenten des EUIPO nutzen.
Unsicher? Unterstützung erwünscht?
Ja - wir melden auch Marken an! Und damit übernehmen wir auch die Erstellung des Klassenverzeichnisses. Und wer sicher und sogar kostenfrei eine Marke anmelden will und bereits Mandant bzgl. unserer Schutzpakete ist oder werden will, für den haben wir folgendes Angebot:
Für unsere Neu- und Bestandsmandanten in Sachen Schutzpakete berechnen wir unter folgenden Umständen bei Anmeldung einer deutschen Marke kein Honorar:
- Für neue Mandanten: Wer sich neu für eines unserer Schutzpakete entscheidet und dabei eine Mindestlaufzeit von mindestens 12 Monaten (im Unlimited-Paket obligatorisch) wählt, der bekommt einmal pro Jahr eine (1) Markenanmeldung on top. Gemeint ist damit die Prüfung der Eintragungsfähigkeit einer deutschen Marke und Durchführung der Anmelde- und Zahlungsmodalitäten ohne Berechnung unseres normalerweise anfallenden Honorars. Die anfallenden Amtsgebühren sind davon natürlich ausgenommen und weiterhin vom Markenanmelder zu tragen. Interesse? Hier geht es zu unseren Schutzpaketen.
- Für Bestandsmandanten: Wer bereits Mandant der IT-Recht Kanzlei ist und eines unserer Schutzpakete bezieht und sich erst jetzt für eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten entscheidet (bzw. sich bereits für eine Mindestlaufzeit (im Unlimited-Paket obligatorisch) bei Paketbuchung entschieden hatte), auch der soll von dieser Regelung zur de-Markenanmeldung profitieren und bekommt die obenstehende Beratung zur Markenanmeldung gratis. Interesse?
Dann wenden Sie sich bitte an den für Sie bereits zuständigen Rechtsanwalt der IT-Recht Kanzlei oder an die info@it-recht-kanzlei.de.
Mehr dazu finden Sie in diesem Beitrag.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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