Trend Markenabmahnung - heute: Nutzung der Marke SABRO
Markenabmahnungen boomen – diesmal wurde die Bezeichnung SABRO wegen der Verwendung in einer Google-Anzeige abgemahnt. Und wie immer geht’s um viel Geld und die Frage: Wäre das vermeidbar gewesen?
Inhaltsverzeichnis
Dauerthema: Markenabmahnungen
Markenabmahnungen nehmen seit Jahren zu und übertreffen inzwischen oft die Zahl wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen – so ist unser Eindruck.
Besonders für Händler sind sie ärgerlich, weil die Gegenstandswerte und Schadensersatzforderungen in der Regel deutlich höher liegen als bei anderen Abmahnungen. Eine einzelne Markenabmahnung kann leicht mehrere tausend Euro kosten. Der Schadensersatz ist dabei noch nicht einmal berücksichtigt. Solche Summen können für Händler existenzbedrohend werden.
Konkret: Markenabmahnung SABRO
Es ging hier konkret um das Zeichen SABRO bei Google-Ads - verwendet für die Anzeige und in der Anzeige des Abgemahnten.
Es war lange umstritten, ob man fremde Marken oder Unternehmenskennzeichen als Keywords für Adwords-Anzeigen (Google Ads) nutzen darf. Heute ist klar: Das ist grundsätzlich erlaubt. Die Werbeanzeige darf nicht irreführend sein und der Verkehr darf keine Verbindung zwischen dem Dritten (Zeicheninhaber) und dem Keyword-Verwender annehmen. Die Anzeige bei Adwords darf also weder das fremde Zeichen noch einen Hinweis auf den Zeicheninhaber oder die von ihm angebotenen Produkte enthalten.
Es gibt aber auch Ausnahmen. Zum Beispiel, wenn eine bekannte Marke nachgeahmt wird. Das ist immer verboten. Für ein bekanntes Vertriebssystem muss man hinzufügen, dass man kein Partnerunternehmen des Zeicheninhabers ist.
Deshalb sollte man keine geschützten Kennzeichen in der Anzeige verwenden. Die Anzeige darf nicht so wirken, als wäre sie vom Zeicheninhaber selbst.
Mehr zum Thema Marke und Adwords finden Sie hier.
Die Kosten: Der Gegenstandswert beträgt 100.000 EUR, das bedeutet eine Erstattung von rund 2.000 EUR Anwaltskosten.
Effektiv vor Marken-Abmahungen schützen: LegalScan Pro
Wie kann man solche oder ähnliche Abmahnungen vermeiden?
Händler müssen darauf achten, keine Markenrechte zu verletzen. Genau hier setzt unser Markenscanner LegalScan Pro an. Der Scanner überprüft Ihre Angebote auf Amazon, eBay, Etsy, Kasuwa und Kaufland automatisch auf abmahngefährdete Begriffe. Das System berücksichtigt Marken, die in der Vergangenheit abgemahnt wurden. Diese Marken sind in unserer Datenbank gespeichert. Die Datenbank enthält über 300 markenrechtlich geschützte Begriffe.
LegalScan Pro wird immer wieder aktualisiert. Wöchentlich kommen neue Begriffe aus aktuellen Abmahnfällen dazu. Das System erkennt und meldet Marken, die zu Abmahnungen führen können.
LegalScan Pro: So funktioniert es
Die Einrichtung von LegalScan Pro ist einfach und unkompliziert: Sie wählen die Plattformen, auf denen Sie aktiv sind, und starten den Scan. Das System durchsucht Ihre Angebote auf potenzielle Markenverstöße und erstellt einen detaillierten Bericht. Dieser zeigt Ihnen, welche Begriffe riskant sind, und gibt klare Handlungsempfehlungen, damit Sie Ihre Angebote rechtzeitig anpassen können.
Zusätzlich benachrichtigt Sie unser automatisches System per E-Mail, sobald problematische Begriffe gefunden werden. So haben Sie stets den Überblick und können sofort reagieren, um Abmahnungen zu vermeiden.
Mit unserem wöchentlichen Abmahnradar bleiben Sie immer informiert über aktuelle Abmahnungen und Entwicklungen im Markenrecht. Unser Scanner wird kontinuierlich angepasst, um diese Begriffe zu erkennen. Wenn Sie sprichwörtlich auf dem Laufenden bleiben möchten, nutzen Sie unsere Abmahnradar-App:
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Noch Fragen?
Dann kann Ihnen das vielleicht weiterhelfen:
Die 10 häufigsten Fragen und Antworten zum Thema Markenabmahnung:
1. Warum wurde ausgerechnet ich abgemahnt?
Viele Markeninhaber überwachen ihre Marken selbst oder durch einen Dienstleister. Meldet dann ein Dritter diese Marke bei den Markenämtern an oder nutzt diese Marke offline oder online, ohne dazu berechtigt zu sein, schlägt die Überwachungssoftware Alarm und meldet die vermeintliche Rechtsverletzung. Natürlich kann es im einen oder anderen Fall auch sein, dass ein unliebsamer Mitbewerber den Verstoß gemeldet hat oder der Markeninhaber den Abgemahnten aufgrund einer bestehenden, aber gescheiterten Geschäftsbeziehung ohnehin auf dem Schirm hatte - wie auch immer: Marken werden angemeldet, um überwacht zu werden.
2. Was ist eine Abmahnung?
Genau genommen ist die Abmahnung ein Geschenk an den Abgemahnten: Denn das Institut der Abmahnung ermöglicht es dem Verletzer, einen Rechtsstreit ohne gerichtliche Entscheidung beizulegen - der Abmahnende gibt dem Verletzer also die Chance auf eine außergerichtliche Einigung - das spart Kosten. Aber natürlich ist eine Abmahnung erst einmal ein Hammer: Finanziell und auch tatsächlich, denn sie stellt einen erheblichen Eingriff in die Geschäftstätigkeit des Abgemahnten dar. Und doch ist die Abmahnung, sofern sie berechtigt und nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt, grundsätzlich eine Chance.
3. Was wollen die eigentlich von mir?
In einer markenrechtlichen Abmahnung werden in der Regel immer die gleichen Ansprüche geltend gemacht:
- Beseitigungsanspruch
- Unterlassungsanspruch
- Auskunftsanspruch
- Schadensersatzanspruch
- Vernichtungsanspruch
- Kostenerstattungsanspruch
Liegt tatsächlich eine Rechtsverletzung vor, sind in der Regel alle Ansprüche zu bejahen - liegt keine Rechtsverletzung vor, folgt daraus die Abweisung aller (!) Ansprüche.
4. Was bedeutet der Unterlassungsanspruch für mich?
Sofern Sie eine geschützte Marke unbefugt benutzt haben, hat der Markeninhaber (oder ein Berechtigter) gemäß § 14 Abs. 5 MarkenG einen Unterlassungsanspruch gegen Sie. Das bedeutet, dass der Markeninhaber verlangen kann, dass Sie die Rechtsverletzung in Zukunft unterlassen. Um sich abzusichern und die Ernsthaftigkeit Ihrer diesbezüglichen Erklärung zu gewährleisten, wird in der Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe festgelegt. Nur die Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung lässt den Unterlassungsanspruch entfallen - für den Abgemahnten bedeutet dies: Er hat die Chance, dass durch die Abgabe der Erklärung der Unterlassungsanspruch ausgeräumt und damit eine gerichtliche Durchsetzung vermieden werden kann.
5. Sollte die beigefügte Unterlassungserklärung abgegeben werden?
Da die Abgabe der Unterlassungserklärung aber bei Annahme durch die Gegenseite zu einem rechtsverbindlichen Vertrag führt, sollte genau darauf geachtet werden, was in der Erklärung steht:
Die vom gegnerischen Anwalt vorformulierte Erklärung ist zwangsläufig im Interesse des Markeninhabers formuliert und dementsprechend weit gefasst - es empfiehlt sich daher in der Regel, diesen Entwurf zu überarbeiten (modifizieren), damit die Erklärung so formuliert ist, dass sie den Ansprüchen des Markeninhabers genügt, gleichzeitig aber auch den Verletzer möglichst wenig belastet. Wie auch immer. Auf keinen Fall sollte zukünftig gegen die Unterlassungserklärung verstoßen werden, da ansonsten eine nicht unerhebliche Vertragsstrafe droht.
6. Was kostet das jetzt?
Markenabmahnungen sind teuer - sagt der Volksmund. Und das stimmt - vor allem im Markenrecht:
Wer eine Markenverletzung begeht, veranlasst den verletzten Markeninhaber, einen Anwalt mit der Abmahnung zu beauftragen - der Anwalt kann und wird dafür ein Honorar verlangen. Da die Ursache für diese Beauftragung in der Markenrechtsverletzung zu sehen ist, hat der Markeninhaber nach ständiger Rechtsprechung einen Kostenerstattungsanspruch. Darüber hinaus steht dem Markeninhaber wegen der Verletzung seiner Marke auch ein Schadensersatzanspruch zu - der Abgemahnte wird also doppelt zur Kasse gebeten.
Und wie berechnet sich der Zahlungsanspruch?
Die Höhe des Kostenerstattungsanspruchs richtet sich nach dem der Abmahnung zugrunde liegenden Gegenstandswert - dieser ist gemäß § 3 ZPO vom Gericht zu bestimmen. Maßgeblich für die Höhe dieses Wertes ist das Interesse des Abmahnenden an der Verfolgung der Verletzungshandlung. Dieses wirtschaftliche Interesse an der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen wegen Markenrechtsverletzungen wird durch zwei Faktoren bestimmt:
Zum einen durch den wirtschaftlichen Wert der verletzten Marke und zum anderen durch das Ausmaß und die Gefährlichkeit der Verletzungshandlung (sog. „Angriffsfaktor“). Im Markenrecht hat sich in der Rechtsprechung ein sogenannter Regelstreitwert von 50.000 Euro durchgesetzt, der im Einzelfall natürlich über- oder unterschritten werden kann. So sind etwa die Dauer und Intensität der Markenverletzung, die erzielten Umsätze, die Bekanntheit und der Ruf der Marke zu berücksichtigen und für jeden Einzelfall gesondert zu bewerten.
Für den Schadensersatzanspruch selbst gibt es 3 Berechnungsarten nach Wahl des Verletzten:
- es ist der Gewinn zu ersetzen, den der Verletzer infolge der Markenverletzung verloren hat, oder
- der vom Verletzer erzielte Gewinn ist herauszugeben (sog. Gewinnabschöpfungsanspruch) oder
- vom Verletzer die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr verlangt werden kann (sog. Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie).
7. Warum muss ich Auskunft erteilen?
Im Verletzungsfall hat der Rechteinhaber gemäß § 19 MarkenG einen Auskunftsanspruch - dieser dient in erster Linie dazu, den Schadensersatz berechnen zu können. Denn der Rechteinhaber hat keine Kenntnis über den Umfang der Verletzungshandlung. Die Auskunft ist dabei wahrheitsgemäß und vollständig zu erteilen - gelegentlich wird auch ein Rechnungslegungsanspruch geltend gemacht - in diesem Fall sind sämtliche Belege, die im Zusammenhang mit der Verletzungshandlung stehen, vorzulegen.
8. Und der Vernichtungsanspruch?
Auch den gibt es - nach § 18 MarkenG. Er spielt vor allem in Plagiatsfällen eine große Rolle - hier hat der Markeninhaber ein Interesse daran, dass die Plagiate ein für alle Mal vom Markt verschwinden und vernichtet werden. Dies kann entweder selbst in Auftrag gegeben werden oder die Ware wird dem Markeninhaber zur Vernichtung übergeben.
9. Und warum ist bei Markenabmahnungen oft ein Patentanwalt beteiligt?
Bei vielen markenrechtlichen Abmahnungen wird ein Patentanwalt eingeschaltet. Dies hat für den Abgemahnten einen entscheidenden Nachteil:
Neben den Rechtsanwaltskosten sind dann regelmäßig auch die Kosten für die Einschaltung des Patentanwalts zu erstatten - die Kostenbelastung verdoppelt sich. Diese Praxis ist in der Rechtsprechung inzwischen heftig umstritten. Einige Gerichte halten die Einschaltung eines Patentanwalts bei einfachen Markenverletzungen für nicht erforderlich und lehnen daher einen Erstattungsanspruch ab. Zuletzt hatte der Bundesgerichtshof (Urteil vom 10.05.2012, Az.: i ZR 70/11) hierzu ausgeführt:
"Aus dem Umstand, dass es im konkreten Fall erforderlich ist, einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung einer Kennzeichenverletzung zu beauftragen, folgt nicht, dass es auch erforderlich ist, einen Patentanwalt mit der Abmahnung zu beauftragen. Ist ein Rechtsanwalt aufgrund seiner kennzeichenrechtlichen Kenntnisse allein in der Lage, den Fall rechtlich zu beurteilen und den Verletzer abzumahnen, ist die zusätzliche Einschaltung eines Patentanwalts nicht erforderlich. Es bedarf daher grundsätzlich einer gesonderten Prüfung, ob es erforderlich war, neben einem Rechtsanwalt auch einen Patentanwalt mit der außergerichtlichen Verfolgung einer Markenverletzung zu beauftragen."
Es sollte also genau geprüft werden, ob die Einschaltung eines Patentanwalts notwendig war.
Hier gibt es mehr zur Reaktion bei Markenabmahnungen.
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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