Markenabmahnung: Und jetzt?

Markenabmahnung: Und jetzt?
Stand: 08.01.2025 4 min

Markenabmahnungen sind seit Jahren ein teures und nervenaufreibendes Thema für Händler. Was eine Abmahnung bedeutet und wie Sie richtig darauf reagieren, erklären wir hier kompakt und verständlich.

Was ist eine Markenabmahnung?

Das Markenrecht schützt Markeninhaber vor der unbefugten Nutzung ihrer Marken. Der Markeninhaber hat das exklusive Recht, seine Marke für bestimmte Waren oder Dienstleistungen zu nutzen und kann gegen identische oder ähnliche Zeichen vorgehen, die eine Verwechslungsgefahr darstellen. Besonders bekannte Marken genießen darüber hinaus Schutz vor Rufausbeutung.

Schauen Sie gern mal selber nach, ob die abgemahnte Zeichen überhaupt als Marke eingetragen ist: Im Register des DPMA etwa können Sie den gesuchten Markennamen im entsprechenden Feld ohne weitere Informationen eingeben und nachvollziehen, ob ein Eintrag existiert.

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Warum wird abgemahnt?

Eine Markenabmahnung ist ein außergerichtlicher Weg, um eine Markenrechtsverletzung zu klären. Das Ziel, auch wenn es auf den ersten Blick seltsam klingt: Streit vermeiden. Wenn der Abgemahnte nicht reagiert oder die Forderungen ignoriert, kann der Markeninhaber seine Ansprüche vor Gericht durchsetzen.

Welche Ansprüche hat der Markeninhaber?

Wird eine Markenverletzung nachgewiesen, stehen dem Markeninhaber mehrere Ansprüche zu, die er im Wege der Abmahnung geltend machen kann:

Unterlassung und Beseitigung

Der Abgemahnte muss die Verletzung beenden und versprechen, diese nicht zu wiederholen. Dafür wird in der Regel eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung verlangt – eine Erklärung, die im Wiederholungsfall eine Vertragsstrafe vorsieht.
Zudem müssen markenverletzende Waren zurückgerufen oder Angebote gelöscht werden.

Vernichtung und Rückruf

Verletzende Produkte können vom Markt genommen und vernichtet werden – allerdings nur, wenn dies verhältnismäßig ist.

Auskunft

Der Verletzer muss Angaben zum Umfang der Markenrechtsverletzung machen, z. B. zu Verkäufen und Lieferketten und v.a. zum Verletzungsumfang, also dem erzielten Umsatz und Gewinn.

Schadensersatz

Der Schaden kann auf drei Arten berechnet werden: Herausgabe des Gewinns, Erstattung des entgangenen Gewinns oder über eine fiktive Lizenzgebühr. Meist orientieren sich die Markenabmahner hier an der Herausgabe des Gewinns.

Erstattung der Abmahnkosten

Die Anwaltskosten des Markeninhabers sind vom Abgemahnten zu tragen. Diese können aufgrund hoher Streitwerte (regelstreitwert 50.000 EUR) leicht mehrere Tausend Euro betragen.

Der beste Schutz vor Abmahnungen ist immer noch die Vermeidung von Abmahnungen: Schützen Sie sich vor Markenabmahnungen mit LegalScan Pro – ab 6,90 € mtl. hier im Mandantenportal buchbar.

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Die strafbewehrte Unterlassungserklärung – ein Drahtseilakt

Meist liegt der Abmahnung ein vorgefertigter Entwurf einer Unterlassungserklärung bei. Doch Vorsicht: Dieser ist oft zugunsten des Markeninhabers formuliert. Sie können auch eine eigene Erklärung abgeben, müssen dabei aber genau die rechtlichen Anforderungen erfüllen.

Hier ein paar Punkte, die bei der Erstellung einer eigenen Unterlassungserklärung zu beachten sind:

  • Eine Unterlassungserklärung darf nicht als Schuldeingeständnis formuliert werden.
  • Sie muss eine Vertragsstrafe enthalten, um wirksam zu sein.
  • Die Vertragsstrafe sollte nach dem "Hamburger Brauch" formuliert werden, sodass sie im Streitfall überprüfbar bleibt.

Eine falsche oder zu enge Formulierung kann teuer werden, da der Markeninhaber dann den Rechtsweg einschlagen kann.

Was tun bei unberechtigten Abmahnungen?

Nicht jede Abmahnung ist berechtigt. Prüfen Sie, ob tatsächlich eine Markenrechtsverletzung vorliegt. Dabei helfen folgende Punkte:

Wurde die Marke rechtserhaltend genutzt?

Marken müssen innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Eintragung aktiv genutzt werden, um ihre Schutzrechte zu erhalten. Geschieht das nicht, kann sich der Abgemahnte auf den Einwand der Nichtbenutzung berufen. Wichtig ist dabei, dass die Nutzung ernsthaft und für die geschützten Waren oder Dienstleistungen erfolgt.

Liegt eine Verwechslungsgefahr vor?

Eine Verwechslungsgefahr besteht, wenn das abgemahnte Zeichen der geschützten Marke so ähnlich ist, dass Verbraucher die beiden verwechseln oder eine Verbindung zwischen ihnen vermuten könnten. Dabei werden Ähnlichkeiten in Klang, Schriftbild und Bedeutung sowie die Art der angebotenen Produkte berücksichtigt.

Wird das Zeichen überhaupt markenmäßig verwendet?

Ein Zeichen wird nur dann markenmäßig verwendet, wenn es dazu dient, die Herkunft von Waren oder Dienstleistungen zu kennzeichnen. Nutzt jemand ein Zeichen lediglich als dekoratives Element oder allgemeine Beschreibung, liegt in der Regel keine markenmäßige Verwendung vor.

Eine anwaltliche Prüfung durch einen Experten im Markenrecht ist in jedem Fall ratsam. Ist die Abmahnung unberechtigt, können Sie diese zurückweisen und die Erstattung Ihrer Verteidigungskosten verlangen.

Fazit: Früh handeln, Kosten sparen

Eine Markenabmahnung kann teuer und nervenaufreibend sein. Doch Panik hilft nicht weiter. Lassen Sie die Abmahnung anwaltlich prüfen und reagieren Sie besonnen. Vor allem die Unterlassungserklärung will gut durchdacht sein – hier geht es oft um Vertragsstrafen von mehreren Tausend Euro – und die können wegen der unbestimmten Laufzeit des Unterlassungsvertrages den Händler ewig begleiten. So vermeiden Sie Markenabmahnungen:

  • Prüfen Sie gründlich, ob eine Marke bereits geschützt ist, bevor Sie Namen, Logos oder Designs nutzen.
  • Verwenden Sie nur eigene oder lizenzierte Inhalte und Designs.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle: Robert Plociennik / shutterstock.com

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