Really? Community-Maske als Marke angemeldet
Tipp: Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie hier: "Blacklist: Die Liste der Markenabmahnungen"
Die Mundschutzmaske kommt nicht aus den Schlagzeilen. Nachdem es hierzu bereits einige wettbewerbsrechtliche Abmahnungen gab, weil die entsprechenden Angebote nicht gesetzeskonform waren (Stichwort: Schutzausrüstung), geht es nun um das Markenrecht. Und zwar: Die Bezeichnung „Community-Maske“ (=selbsthergestellte Behelfs-Mund-Nasen-Maske) wurde am 21.04.2020 als Marke für die Klassen 3 und 10 beim DPMA angemeldet. Aber ist dieser Begriff wirklich schutzfähig?
Am Anfang war die Anmeldung...
Fakt ist: Die Anmeldung des Zeichens „Community-Maske“ ist beim Amt eingegangen. Wie es nun weitergeht? Es ist amtsseitig zu prüfen, ob das Zeichen überhaupt eintragungsfähig ist, denn nicht jede Anmeldung führt auch zu einer Eintragung der Marke.
Beschreibende Begriffe sind vom Markenschutz ausgenommen – so steht es in § 8 Abs.2 Nr.2 MarkenG. Denn solche Begriffe sind freihaltebedürftig und dürfen nicht monopolisiert werden. Dies könnte der Anmelderin vorliegend zum Verhängnis werden, sofern das Amt dem Begriff Community-Maske zubilligt, vom Verkehr als selbsthergestellte Mund-Nasen-Maske wahrgenommen zu werden.
Passend zur heutigen Zeit, aber schon etwas länger her: Diese Markenanmeldung „Spuckschutz“ etwa wurde wegen beschreibenden Inhalts vom DPMA zurückgewiesen, ist aber andererseits als IR-Marke eingetragen.
Exkurs Gattungsbegriffe: Nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG sind auch solche Zeichen von der Eintragung in das Markenregister ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen oder ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind. Stichwort: Gattungsbezeichnungen.
Es ist möglich, dass eine Marke sich im Laufe der Zeit zu einer allgemein sprachgebräuchlichen oder verkehrsüblichen Bezeichnung entwickelt und ihr somit die Unterscheidungskraft abhandenkommt. Dazu ist es erforderlich, dass alle Verkehrskreise der Meinung sind, dass die jeweilige Marke nicht mehr als ein produkt- bzw. warenidentifizierendes Unterscheidungszeichen taugt. Die Entwicklung hin zu einer verkehrsüblichen Gattungsbezeichnung scheidet aus, wenn ein beachtlicher Teil der Verkehrskreise diese Auffassung nicht teilt bzw. wenn nur noch ein völlig unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise in dem Zeichen einen Herkunftshinweis sieht (BGH, Urt. v. 16.03.1964, Az. Ib ZR 129/62). Zu den angesprochenen Verkehrskreisen zählen übrigens nicht nur Verbraucher und Endabnehmer, sondern je nach Marktsituation auch Händler, Hersteller und Zwischenhändler. Auch dies könnte hier zum Thema werden.
Vorgenanntes betrifft die Fälle, in denen im Nachhinein der Markenbegriff zum Gattungsbegriff mutiert ist – es gibt zahlreiche prominente Beispiele hierzu:
- Aspirin (Schmerztabletten)
- Duden (Rechtschreibwörterbuch)
- Flip-Flop (Badesandalen)
- Jeep (SUV)
- Tempo (Papier-Taschentuch)
- Inbus (Werkzeuge)
- Hacky-Sack (Ball)
- Frisbee (Spielgeräte)
- Spinning (Schwungräder)
Do you understand?
Und auch die Tatsache, dass es sich hier um einen kombiniert deutsch/englischen Begriff handelt, dürfte wohl nicht zur Eintragung führen.
Das Bundespatentgericht ging bislang bei Markenanmeldungen, welche englischsprachige Begriffe zum Inhalt hatte, dann von einer fehlenden Unterscheidungskraft aus, wenn sich die verwendeten englischsprachigen Begriffe im Sprachrepertoire der angesprochenen Verkehrskreise verinnerlicht hatten und deren Wortbedeutung ohne Weiteres vom Empfänger als ein Hinweis auf die mit dem Markennamen beanspruchte Ware- oder Dienstleistung verstanden wurde.
Es wird hier also zu prüfen sein, inwieweit der Verkehr mit dem Begriff "Community-Maske" etwas anfangen kann – sprich: Welche Englischkenntnisse traut das Amt dem angesprochenen Verkehr zu?
Übrigens: Wo wir gerade beim Thema Maske sind: Auch der Begriff *„Alltagsmaske“ wurde kürzlich als Marke angemeldet. Auch diese Anmeldung dürfte in Verbindung mit der derzeitigen Prominenz von Masken stehen und es möglicherweise ebenfalls schwer mit der Eintragung haben. Wir werden sehen.....
Fazit: Drum prüfe...
Vor Anmeldung einer Markenanmeldung sollte man immer prüfen, ob Eintragungshindernisse dagegen stehen. Das Markengesetz kennt 10 absolute Schutzhindernisse, die eine Eintragung ausschließen. Da die Anmeldegebühren bereits mit Einreichung der Anmeldung verbraucht sind, gehen Fehler auch ganz schön ins Geld...Wir bleiben jedenfalls an der Sache dran und werden berichten.
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