Die Magnetspielzeugverordnung: Über Bauchschmerzen im Spielwarenhandel
Achtung: Der nachfolgende Beitrag ist mittlerweile veraltet!
Aktuellere Informationen erhalten Sie in unserem Beitrag zum Thema "Verkauf von Spielzeug".
Achtung: Der Beitrag ist nicht mehr aktuell. Die unten besprochene Entscheidung [2008/329/EG](http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:114:0090:01:DE:HTML) hat am 21.04.2009 ihre Gültigkeit verloren, vgl. § 5 der Entscheidung. Weitere Informationen in diesem Zusammenhang siehe [hier](http://www.toy-qs.de/spielzeugsicherheit/qualitaetsexperte/Rechtslage-zu-EN-71-1-A8.pdf).
Inhaltsverzeichnis
Wie bereits durch die IT-Recht Kanzlei berichtet , unterliegen Magnetspielzeuge nach der Entscheidung 2008/329/EG der Europäischen Kommission einer eigenen Kennzeichnungspflicht. Hierdurch soll auf die Gefahren aufmerksam gemacht werden, die verschluckte Magnete für den menschlichen Körper bergen.
Hintergrund
Verschluckt ein Kind beim Spielen einen Magnet und einen weiteren metallischen Gegenstand, so können sich diese Gegenstände beim Durchlaufen des Verdauungstraktes gegenseitig anziehen und so einen mechanischen Darmverschluss bewirken, der im Extremfall tödlich wirkt und nur durch einen größeren chirurgischen Eingriff behoben werden kann. Durch einen deutlichen Warnhinweis auf Spielsachen, die Magnete enthalten, sollen Eltern (und andere Aufsichtspersonen) dazu angehalten werden, ihre Kinder beim Spielen mit solchen Spielwaren entsprechend zu beaufsichtigen bzw. zu unterweisen.
Begriffbestimmung: Magnetspielzeug
- Ein Spielzeug ist jegliches Produkt oder Material, das dazu gestaltet oder offensichtlich bestimmt ist, von Kindern im Alter bis zu 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden.
- Gemäß Artikel 1 der Entscheidung gilt Spielzeug als Magnetspielzeug, wenn es mindestens einen Magnet enthält und dieser so klein ist, dass er verschluckbar ist. Dabei muss der Magnet nach Wortlaut der Norm ausdrücklich nicht in abnehmbarer oder loser Form vorliegen, das entscheidende Kriterium ist die Erreichbarkeit: wenn also ein Kind irgendwie – auch planwidrig – an den Magnet herankommt (der in dem Spielzeug eingekapselt, versenkt oder eingefasst sein kann), und sei es durch ausreichendes Herumhämmern auf dem Spielzeug, so unterfällt das jeweilige Spielzeug der Markierungspflicht. Somit dürften neben den üblichen magnetischen Baukästen und „Zaubertricks“ insbesondere auch alle Modellautos mit kleinem Elektromotor betroffen sein.
Warnhinweis
In Artikel 2 Abs. 1a schlägt die Kommission selbst den folgenden Wortlaut vor:
Warnung! Dieses Spielzeug enthält Magnete oder magnetische Bestandteile. Magnete, die im menschlichen Körper einander oder einen metallischen Gegenstand anziehen, können schwere oder tödliche Verletzungen verursachen. Ziehen Sie sofort einen Arzt zu Rate, wenn Magnete verschluckt oder eingeatmet wurden.
Gemäß Abs. 1b ist ein Alternativtext möglich, wenn dieser leicht verständlich ist und den eindeutig gleichen Inhalt hat. Gemäß Art. 2 Abs. 3 muss der Hinweis in der Landessprache desjenigen EU-Mitgliedsstaates verfasst sein, in der das Spielzeug verkauft werden soll.
Artikel 2 Abs. 2 bestimmt, dass der „gut leserliche“ Warnhinweis „beim Erwerb für die Verbraucher sichtbar“ sein. Ausdrücklich bestimmt ist wieder einmal nur die Anbringung an der Verpackung bzw. dem Produkt selbst, die Formulierung „beim Erwerb“ weist jedoch darauf hin, dass im E-Commerce ein entsprechender Warnhinweis auch in der Online-Produktbeschreibung vorkommen sollte – ein „Unterschlagen“ dieser Warnung könnte Mitbewerber und Verbraucherschützer schließlich zu der Annahme verleiten, dieses Verhalten sei wettbewerbswidrig und somit abmahnbar.
Geltung
Die Entscheidung ist bis zum 21.04.2009 – also heute – gültig (vgl. Artikel 5). Es wird jedoch für den Sommer 2009 eine Novellierung der EN 71-1 erwartet, die dann den Warnhinweis auf Magnetspielzeugen mit abdeckt. Die Markierungspflicht wird also erhalten bleiben.
Fazit
Die „Magnetspielzeugverordnung“ ist durchaus sinnvoll, gerade angesichts bereits dokumentierter Todesfälle, die durch verschluckte Magnete verursacht wurden. Allerdings bringt die Entscheidung wieder einmal einen Mehraufwand für Online-Händler mit sich.
Alle Händler, die im E-Commerce mit Spielwaren handeln, sollten ihr Sortiment auf „Magnetspielzeug“ (also insbesondere auch Spielwaren mit Elektromotoren) prüfen und ihr Online-Angebot entsprechend vervollständigen. In Zweifelsfällen ist die Inanspruchnahme einer fachkundigen Beratung zu empfehlen.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.
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