„Magnetfeldtherapie“: Anziehende und abstoßende Pole im Wettbewerbsrecht

„Magnetfeldtherapie“: Anziehende und abstoßende Pole im Wettbewerbsrecht
von Mag. iur Christoph Engel
30.07.2010 | Lesezeit: 4 min

Unter den alternativen Heilmethoden haben sich mittlerweile einige therapeutische Verfahren weitestgehend etabliert, so z.B. die „Magnetfeldtherapie“. Diese soll durch die gezielte Anwendung von Magnetfeldern allerlei Beschwerden lindern – praktisch für den Handel ist hierbei, dass der Anwender dazu geeignete Geräte benötigt. Unpraktisch wiederum ist, dass der Vertrieb eben dieser Geräte mit allerlei „Abmahnfallen“ gespickt ist – und gerade in diesem Bereich rollt derzeit wieder eine Abmahnwelle heran.

Überblick

1.    Das Problem
2.    Sichtweise der Medizin
3.    Juristische Problemlage
4.    Lösungsansatz
5.    Kommentar

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1. Das Problem

Der Kern des Problems liegt hier – wie bei vielen alternativen Heilverfahren – darin, dass Wirkmechanismen und Erfolge der Magnetresonanztherapie nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden können. Zwar wird diese Therapieform mittlerweile gegen allerlei Gebrechen wie Rheuma, Frakturen, Läsionen, Gelenksverletzungen etc. eingesetzt, jedoch ist weiterhin zweifelhaft, ob bzw. wie dieses Verfahren wirkt. Vielfach wird vermutet, dass die elektrischen Felder die Zellmembranen in den betroffenen Arealen beeinflusst und so die Durchblutung dieser Areale stimuliert; der klinische Beweis steht indes noch aus.

2. Sichtweise der Medizin

Aus „schulmedizinischer“ Sicht ist diese Therapie deshalb auch nicht anerkannt. Das gebräuchliche Gegenargument ist, dass der menschliche Körper ohnehin tagtäglich dutzenden verschiedenen Magnetfeldern (erzeugt durch Rundfunk, Lautsprecher, elektrische Anlagen etc.) ausgesetzt ist; dahingehend ist es unwahrscheinlich, dass sich „therapeutische“ Felder von all den übrigen isolieren lassen. Seltsamerweise gehören auch viele Befürworter der Magnetfeldtherapie zu den Verfechtern der „Elektrosmog“-Theorie, wobei hier eben meist übersehen wird, dass aus physikalischer Sicht keinerlei Unterschied besteht zwischen „therapeutischen“ und „schädlichen“ Magnetfeldern.

Nicht verwechselt werden darf die Magnetfeldtherapie übrigens mit der Magnetresonanztomographie, letztere ist ein rein diagnostisches Verfahren aus der Schulmedizin.

3. Juristische Problemlage

Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht liegt das Problem hier darin, dass bei Gerätschaften und Dienstleistungen rund um die Magnetfeldtherapie oftmals auf eine bestimmte gesundheitliche Wirkung verwiesen – und somit ein Konsumanreiz geschaffen – wird, ohne dass der zugrundeliegende Wirkmechanismus nachweisbar oder anerkannt wäre. Dies verstößt jedoch gegen § 3 HWG und – bei der Werbung für entsprechende Therapiegeräte – gegen § 4 Abs. 1 Nrn. 1 u. 2 MPG, wonach es verboten ist, medizinische Verfahren und Produkte mit Wirkungen und Erfolgen zu bewerben, die nicht wissenschaftlich nachweisbar sind.

Sinn dieser Regelung ist es, den medizinischen Laien vor unbewussten Fehlentscheidungen zu bewahren. Ein Patient, der sich aus eigener Überzeugung für die Anwendung einer alternativen Therapieform wie der Magnetfeldtherapie entschieden hat, wird vermutlich schon aus einer inneren Überzeugung heraus eine Linderung verspüren (Stichwort Plazebo-Effekt). Ein Patient jedoch, der sich im Vorfeld nicht weiter informiert hat und lediglich auf der Suche nach irgendwie „heilenden“ Verfahren ist, läuft durch solche Werbung Gefahr, sich für eine für ihn letztlich nutzlose Therapie zu entscheiden. In der Folge würde dieser Patient gutes Geld in ein vermeintlich „therapeutisches“ Verfahren investieren, ohne dass dies seiner eigentlichen Überzeugung entspräche und eine Veränderung seines klinischen Zustandes erkennbar wäre.

Ein solcher Verstoß zieht natürlich gerne einmal alle wettbewerbsrechtlichen Unbequemlichkeiten nach sich – von verärgerten Patienten einmal abgesehen wären hier vor allem die stets gefürchteten Abmahnungen, zu nennen, derer sich Konkurrenten und Verbraucherschützer nur allzu gern bedienen.

4. Lösungsansatz

Für dieses Problem gibt es letztlich einen einzigen sinnvollen Lösungsansatz: Die umfassende Aufklärung des Verbrauchers. Soweit der durchschnittliche Verbraucher also nicht über die widerstreitenden Theorien zur Magnetfeldtherapie informiert ist, sollte aus der Werbung von vornherein und deutlich hervorgehen, dass diese ein Ansatz aus der alternativen Lehre und wissenschaftlich nicht gesichert ist. Dies mag zwar einzelne Patienten von diesem Verfahren abbringen, kann aber auch die oben skizzierten juristischen Schwierigkeiten verhüten.
Solche Hinweise sollten jedoch auch nicht „freihändig“ formuliert werden, vielmehr ist hier dringend anzuraten, juristische Beratung einzuholen.

5. Kommentar

An dieser Stelle sei klargestellt, dass hier keine Stellung für oder gegen alternative Therapien bezogen werden soll – dieser Artikel stellt lediglich die momentane juristische Situation bezüglich alternativer Ansätze wie eben der Magnetfeldtherapie dar.

Deutlich herauszustellen ist hier aber, dass die Magnetfeldtherapie aus wettbewerbsrechtlicher Sicht nun einmal unter dem Manko des noch ausstehenden klinischen Beweises leidet; aus juristischer Sicht jedoch ist „nicht nachweisbar“ im Ergebnis gleichbedeutend mit „nicht vorhanden“. Für den Handel bedeutet das nun, dass der einzelne Händler sich hier entscheiden muss, ob er alternative Therapien bzw. Therapiegeräte vertreiben will oder eben nicht – wenn er sich jedoch dafür entscheidet, sollte er sich unbedingt mit der Problemlage im Wettbewerbs- bzw. Medizinproduktrecht vertraut machen.

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Bildquelle:
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