Abmahngefahr! Aktuell wird fehlende Information zum Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts abgemahnt
Wer beim Verkauf von Waren im Internet übersieht, den Verbraucher bereits online darüber zu informieren, dass ein gesetzliches Mängelhaftungsrecht besteht, riskiert derzeit in hohem Maße, sich eine Abmahnung einzufangen.
Einleitung
Händler haben es nicht einfach. Zum einen müssen Sie sich vor einer Werbung mit Selbstverständlichkeiten hüten. Es sollte daher keinesfalls mit Aussagen wie „Sie erhalten hier 24 Monate Gewährleistung“ geworben werden, um diesbezüglich kein Risiko einzugehen.
Auf der anderen Seite wurde zum 13.06.2014 im Zuge der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie eine neue vorvertragliche Informationspflicht des Händlers im Fernabsatz eingeführt, welche die Händler gerade dazu verpflichtet, den Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung darüber zu informieren, dass ein gesetzliches Mängelhaftungsrecht besteht.
Was wird abgemahnt?
In den letzten Tagen sind der IT-Recht Kanzlei mehrere Abmahnungen bekannt geworden, die sich auf die Nichterfüllung der vorvertraglichen Informationspflicht nach § 312 d Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 EGBGB durch den Händler stützen. Nach diesen Vorschriften muss der Händler den Verbraucher bereits online vor Abgabe der Vertragserklärung darüber informieren, dass in Bezug auf Waren ein gesetzliches Mängelhaftungsrecht besteht.
Das ist eigentlich kein Hexenwerk – aber Neuland, da erst seit dem 13.06.2014 verpflichtend. Daher berücksichtigen viele AGB-Werke und Kundeninformationen diese neue Pflicht noch nicht. Betroffene Händler sind ein gefundenes Fressen für den Abmahner, denn der Verstoß ist leicht aufzufinden und dürfte von den Gerichten ohne weiteres bejaht werden. Hier zeigt sich einmal mehr, wie wichtig stets aktuell gehaltene AGB inzwischen sind.
Gab es diese Pflicht nicht vorher schon?
Jein. Auch nach alter Rechtslage bis zum 12.06.2014 war der Händler nach Art. 246 § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 b EGBGB verpflichtet, dem Verbraucher spätestens bis zur Lieferung der Ware Informationen über Kundendienst und geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen in Textform mitzuteilen.
Daraus folgt, dass diese Pflicht früher nicht bereits vorvertraglich erfüllt werden musste. Ein Zettel als Beileger zur Warensendung reichte bis zum 12.06.2014 aus. Abmahner suchen sich natürlich am liebsten Verstöße aus, die rein online begangen werden, um eine aufwendige Testbestellung vermeiden zu können. Durch die Verlagerung dieser Informationspflicht in die vorvertraglichen Pflichtinformationen bietet sich ein Verstoß hiergegen geradezu an für eine Abmahnung.
Prüfen Sie Ihre Rechtstexte!
Händler sollten sich daher ihre AGB bzw. Kundeninformation gründlich zur Brust nehmen. Ein Fehlen der entsprechenden Informationserteilung wäre ein ärgerliches, weil im Abmahnungsfall kostspieliges Versäumnis.
Die Rechtstexte der IT-Recht Kanzlei berücksichtigen diese neue Informationspflicht selbstverständlich bereits seit dem 13.06.2014, so dass unsere Update-Service-Mandanten nicht in diese Abmahnfalle tappen können.
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Denken Sie bereits jetzt an die neue Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)! Stichtag für die Anpassung der Datenschutzerklärung an das neue Datenschutzrecht ist der 25.05.2018. Selbstverständlich erhalten Update-Service-Mandanten der IT-Recht Kanzlei rechtzeitig eine an die neuen Vorgaben der DSGVO angepasste Datenschutzerklärung zur Verfügung gestellt.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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