OLG Hamm zu „deutschen“ Kondomen: Verpackt in Deutschland ist nicht Made in Germany!
Tipp: Weiterführende Informationen finden Sie hier: "Made in Germany - oder doch nicht? Die Zulässigkeitskriterien für die Herkunftsangabe nach der Rechtsprechung"
Unter welchen Bedingungen ist ein Produkt eigentlich „Made in Germany“? In einem recht unterhaltsamen Fall hatte sich das Oberlandesgericht Hamm mit der Frage zu beschäftigen: Es ging um Kondome, bei denen sehr wenige – aber durchaus wichtige – Schritte bis zur Abgabe an den Verbraucher in Deutschland vorgenommen wurden. Insgesamt war das jedoch zu wenig: Das Gericht erteilte dem Prädikat „Made in Germany“ eine Absage (vgl. aktuell OLG Hamm, Urt. v. 20.11.2012, Az. I-4 U 95/12).
Made in Germany?
Die Angabe „Made in Germany“ wird hierzulande (und auch außerhalb Deutschlands) häufig mit einer besonderen Güte des Produkts assoziiert, sodass dieser kurze Satz von Verbrauchern vielfach als echtes Qualitätssiegel angesehen wird. Dementsprechend reizvoll ist es auch für Händler und Hersteller, ihre Waren als „hergestellt in Deutschland“ auszuweisen – nur: Wann stimmt diese Angabe noch?
Die bisherige Rechtsprechung weist daraufhin, dass nicht alle Fertigungsschritte in Deutschland vorgenommen werden müssen, es sollten jedoch a) die meisten und b) die ganz wesentlichen Handgriffe hierzulande stattfinden. Pauschalisierende Maßstäbe gibt es indes nicht, vielmehr wird nach wie vor von Fall zu Fall entschieden, ob ein Produkt „Made in Germany“ ist – oder eben nicht (ausführlich zu dieser Problematik bspw. OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.04.2011, Az. I-20 U 110/10; besprochen im Beitrag vom 25.08.2011).
Der aktuelle Fall
Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Hamm verdeutlicht nun, dass auch solche wesentlichen Arbeitsschritte, die gesetzlich vorgeschrieben sind, nicht automatisch zur Eigenschaft „Made in Germany“ führen, wenn eine Vielzahl anderer Schritte im Ausland unternommen wurden. Konkret ging es um die Fertigung von Kondomen, die zwar im Ausland gefertigt, aber im Inland endkontrolliert und verpackt wurden. Insgesamt lassen sich nach den Erkenntnissen des Gerichts die folgenden Arbeitsschritte bei der Herstellung eines Präservativs unterscheiden:
- Eintauchen einer Form in flüssiges Naturkautschuklatex;
- Trocknen (Vulkanisieren) des an der Form anhaftenden flüssigen Gummifilms;
- Abziehen des verfestigten Gummifilms von der Form;
- Waschen des Produkts, Beschichten der Oberfläche etc.;
- Trocknen des gewaschenen Produktes;
- elektronische Einzelprüfung auf Dichtheit;
- Aufrollen des Kondoms zum Abschluss der Einzelstückprüfung;
- ggf. Befeuchten des Kondoms (sofern es als „feuchtes Kondom“ vertrieben wird);
- Einschweißen in Folie;
- Beschriftung mit Chargennummer, Verfallsdatum, CE-Kennzeichen etc.;
- Verpacken der Folienbriefchen in einer Umverpackung mit Beipackzettel;
- Chargenprüfungen nach DIN ISO 4047.
Im konkreten Fall wurden die Rohlinge für die „Gummis“ nun im Ausland gefertigt, die Anfeuchtung, Prüfung und Verpackung fand jedoch in Deutschland statt. Diese Arbeitsschritte nahm der Hersteller dann zum Anlass, sein Produkt als „KONDOME Made in Germany“ anzupreisen.
Kondome: Ein Medizinprodukt!
Die dargestellten Prüfungs- und Verpackungsarbeiten sind tatsächlich ganz wesentliche Arbeitsschritte, da es sich bei Kondomen nach EU-Recht um Medizinprodukte (Klasse IIb) handelt. Zur Prüfung und Verpackung von Kondomen bestehen daher äußerst strikte Vorgaben, deren Einhaltung Voraussetzung zum Aufdruck des CE-Zeichens und somit zum Verkauf innerhalb der EU ist (weitere Informationen hierzu finden sich im Beitrag vom 03.12.2008). So gesehen entsprechen also Kondome, die auf deutschem Grund und Boden geprüft, versiegelt und verpackt wurden, den hierzulande vorgeschriebenen Standards und könnten daher mit „Made in Germany“ gelabelt werden.
Das Urteil des OLG Hamm
Die Richter des OLG Hamm sahen die Sache jedoch anders: Wenn die Rohlinge, die ja schon als Kondom erkennbar sind, gerade nicht in Deutschland hergestellt wurden, dann kann auch nicht von „Made in Germany“ die Rede sein. Außerdem findet der einzige greifbare Herstellungsschritt, der in Deutschland vorgenommen wird (das Befeuchten), noch nicht einmal bei allen, sondern nur bei den „feuchten“ Kondomen statt (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 20.11.2012, Az. I-4 U 95/12; mit weiteren Nachweisen):
„Es kann noch nicht einmal festgestellt werden, dass der maßgebliche Herstellungsschritt, durch den die Kondome diejenigen Eigenschaften erhalten, derentwegen sie der Verbraucher als deutsche Leistung besonders wertschätzt, in Deutschland erfolgt.
Denn der einzige in Deutschland stattfindende Herstellungsschritt, den die Antragsgegnerin ausweislich der Berufungsbegründung insoweit anführen kann, ist die unterschiedliche Befeuchtung des Teils der Produkte, die von der Antragsgegnerin neben den sog. ‚trockenen Kondomen‘ als sog. ‚feuchte Kondome‘ vertrieben werden. Hierin liegt „nur“ die Fertigung einer Alternative des Endproduktes Kondom. Dies rechtfertigt jedoch nicht die generelle Bezeichnung der Kondome als ‚Made in Germany‘, ohne dass es darauf ankommt, ob die ‚Befeuchtung‘ der oder auch nur ein maßgeblicher Herstellungsschritt ist.“
Da die „Bulk-Ware“, also die Rohkondome, außerhalb Deutschlands produziert wurden, könne konsequenterweise nicht von „deutschen“ Kondomen ausgegangen werden. Da der Hersteller dennoch in auffälliger Weise mit „KONDOME Made in Germany“ geworben hatte, sahen die Richter den wettbewerbsrechtlichen Tatbestand der Irreführung als erfüllt an:
"Durch den […] Hinweis auf das besondere Merkmal ‚KONDOME Made in Germany‘ vermittelt die Antragsgegnerin dem Verbraucher den Eindruck, die von ihr vertriebenen Kondome seien in Deutschland hergestellt worden. Denn die Aussage bezieht sich konkret auf die Produkte ‚KONDOME‘ und stellt durch die Verwendung des geläufigen Anglizismus ‚Made in Germany‘ deren Fertigungsprozess in Deutschland besonders heraus. Hierdurch wird die Erwartung des Verbrauchers begründet, alle wesentlichen Fertigungsschritte des in Rede stehenden Industrieproduktes seien in Deutschland erfolgt […], zumindest habe jedoch der maßgebliche Herstellungsvorgang, bei dem die Ware die bestimmenden Eigenschaften erhalte, die für die Wertschätzung des Verkehrs im Vordergrund stehen, in Deutschland stattgefunden […]."
MPG-Vorschriften hier irrelevant!
Dieses Ergebnis ist auch nicht durch die Tatsache zu ändern, dass die in Deutschland vorgenommenen Fertigungsschritte nach strengen nationalen Vorschriften erfolgt sind. Schließlich wird Qualität dort nur geprüft, nicht aber erzeugt:
"Das gekennzeichnete Einsiegeln, die Verpackung und die Qualitätskontrolle haben mit der Herstellung des eigentlichen Endproduktes Kondom – und dessen Fertigung in Deutschland erwartet der Verbraucher aufgrund der konkreten Formulierung der in Rede stehenden Werbung – nichts mehr zu tun. Im Gegenteil setzen sie die abgeschlossene Fertigung des Endproduktes voraus. Das wird besonders bei der Beschreibung der Qualitätskontrolle […] deutlich. Dort wird ‚nur‘ nachgeprüft, ob die für die Wertschätzung des Verbrauchers maßgeblichen Kriterien der Reißfestigkeit und Dichtheit der Kondome erfüllt sind. Diese Eigenschaften erhalten die Produkte allein durch den bereits im Ausland abgeschlossenen Herstellungsprozess und nicht mehr nachträglich […] in Deutschland."
Quintessenz
Die Bezeichnung „Made in Germany hat Prädikatsfunktion und darf daher nur in bestimmten Fällen genutzt werden. Insbesondere müssen die überwiegenden – und alle für die Qualität des Produkts wesentlichen – Arbeitsschritte in Deutschland vorgenommen werden.
Bei Kondomen, die als „Bulk-Ware“ (Rohlinge) im Ausland produziert werden, kann dieses Prädikat keinesfalls zutreffen, da die wesentlichen Qualitätsmerkmale (Reißfestigkeit und Dichtheit) bereits im Ausland angelegt wurden.
Dass die Prüfung in Deutschlands nach hohen nationalen Standards erfolgt ändert nichts am Ergebnis, da die Qualität letztlich nur nachkontrolliert, nicht aber gehoben oder sonst gefördert wird.
Kommentar
„Made in Germany“ trifft auf Kondome: Um beide Themen hat sich bereits eine sehr differenzierte Rechtsprechung entwickelt, sodass es nur noch eine Frage der Zeit war, dass ein Gericht einmal mit beiden Themen gleichzeitig konfrontiert wird. Kondom-Urteile sind übrigens immer recht unterhaltsam, alleine schon wegen Sätzen wie „Die in Rede stehende Werbung richtet sich an jeden potentiellen Käufer eines Kondoms. Ihr Adressat ist also das allgemeine Publikum, mithin im Prinzip jedermann – und dessen Verkehrsauffassung können die Mitglieder des erkennenden Senates aufgrund eigener Sachkunde beurteilen, ohne dass es hierfür besonderer Sachkunde bedürfen würde […]“.
Der Handel mit Kondomen wird schon seit einiger Zeit durch den medizinrechtlichen Status der „Verhüterli“ erheblich verkompliziert; das aktuelle Urteil dreht sich jedoch vordergründig mit der Problematik der Herkunftsangaben. Das Urteil der Richter aus Hamm ist in diesem Fall überzeugend: In Deutschland geprüfte und verpackte Kondome sind nun einmal nicht in Deutschland hergestellt worden. Die Prüfung mag einen noch so hohen Qualitätsstandard nachweisen – ein „Made in Germany“ ist nun einmal kein „Checked in Germany“. Anderenfalls wäre der Verwässerung von Herkunftsangabe Tür und Tor geöffnet, indem Produzenten sich einfach auf den Ort der Qualitätskontrolle beriefen. Problematisch für Hersteller und Händler bleibt die Tatsache, dass nach wie vor kein greifbarer Standard für die Vergabe des Prädikats „Made in Germany“ existiert – auch dieses Urteil hat sich einem pauschalisierenden Maßstab verschlossen. Welche Produkte also tatsächlich in Deutschland hergestellt werden, wird auch in Zukunft von Fall zu Fall erneut zu entscheiden sein.
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