Kennzeichnungspflicht für Textilerzeugnisse: „Lycra“, „Microfaser“ und Co. sind keine zulässigen Angaben der Faserzusammensetzung
Bereits seit 2011 regelt die EU-Textilkennzeichnungsverordnung die Kennzeichnungspflicht für Textilerzeugnisse für Hersteller und Händler gleichermaßen (dazu dieser ausführliche Beitrag der IT-Recht Kanzlei). Ein Verstoß gegen die Verordnung kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden, stellt aber vor allem auch ein wettbewerbswidriges und damit abmahnfähiges Verhalten dar.
Firmen- und Markenbezeichnungen sind keine zulässige Kennzeichnung
Insbesondere sind Firmen- oder Markenbezeichnungen wie „Lycra“, „Spandex“ oder „Microfaser“ als Angabe zur Textilfaserzusammensetzung eines Produkts bzw. als Bestandteil dieser Angabe, immer wieder Gegenstand von Abmahnungen.
Als wichtigste Regel gilt: Für die Beschreibung der Faserzusammensetzung dürfen nur diejenigen Bezeichnungen für Textilfasern verwendet werden, die im Anhang I der EU-Textilkennzeichnungsverordnung abschließend aufgezählt sind. Soll über diese Kennzeichnung hinaus auch eine Angabe von Firmen- oder Markenbezeichnungen auf den Etiketten der Textilien erfolgen, schreibt Art. 16 der Verordnung vor, dass diese der Textilfaserbezeichnung nur unmittelbar vor- oder nachgestellt werden dürfen.
Das Beispiel „Microfaser“
„Microfaser“ findet sich nicht als Faserbezeichnung im Anhang I der EU-Textilkennzeichnungsverordnung, ist als Kennzeichnung also unzulässig. Es ist demnach zu fragen, aus welchem, im Anhang I aufgeführten Material „Microfaser“ besteht. Vorliegend wäre dies Polyester. Die richtige Kennzeichnung für ein Produkt, das vollständig aus „Mikrofaser“ besteht, wäre demnach: „100% Polyester“.
Soll neben der verordnungskonformen Faserkennzeichnung auch das Wort „Microfaser“ auf dem Etikett auftauchen, ist Art. 16 der Verordnung zu beachten. Eine ordnungsgemäße Kennzeichnung könnte dann z.B. so aussehen: „100% Polyester (Microfaser)“
Händler sind für Herstellerangaben verantwortlich
Für Händler ist insbesondere zu beachten, dass sie für die von ihnen verwendeten Herstellerangaben gegenüber ihren Abnehmern verantwortlich sind. Sind die Angaben zur Faserzusammensetzung des Herstellers falsch und werden diese vom Händler zur Kennzeichnung der von ihm verkauften Produkte verwendet, verhält sich auch der Händler wettbewerbswidrig. Da eine eigene Überprüfung der Faserzusammensetzung ihrer Produkte für die meisten Händler zu aufwendig sein wird, bietet es sich für Händler an, sich gegenüber Herstellern und/oder Lieferanten abzusichern. Dies kann z.B. durch die Aufnahme entsprechender Klauseln in Lieferverträgen oder AGB erfolgen. Die Experten der IT-Recht Kanzlei beraten Sie diesbezüglich gerne.
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1 Kommentar
Woher weiß ich die Faserzusammensetzung, wenn auf der Verpackung keine weiteren Angaben gemacht werden?
Auf manchen Verpackungen unserer zum Verkauf angebotenen Bettwäschen fehlt die EAN. Wie muss ich damit umgehen?
Muss man auch eine Waschempfehlung geben?