EuGH-Schlussantrag: Luxusartikelhersteller sollen Vertrieb auf Online-Marktplätzen untersagen dürfen

EuGH-Schlussantrag: Luxusartikelhersteller sollen Vertrieb auf Online-Marktplätzen untersagen dürfen
von Antonia Lehmann
04.08.2017 | Lesezeit: 4 min

Die Präsenz auf verschiedenen Online-Marktplätzen vertreten zu sein, ist für den Erfolg im Online-Handel heutzutage oft unumgänglich. Die Händler profitieren von der Bekanntheit und Reichweite der Markplätze und erhalten hierdurch auch Zugang zum internationalen Handel. Nie war die Kundengewinnung einfacher, als seine Produkte auf einer Plattform zu platzieren, die bereits über eine virtuelle Infrastruktur verfügt. Dies bietet gerade für neue Händler die Möglichkeit einen schnellen Einstieg zu erfahren, nicht um jeden Neukunden werben zu müssen und Budget für Marketing einzusparen. Auch für die Online-Markplätze bietet diese Form des Handels enorme Vorteile, denn ihre Produktpalette wird hierdurch erweitert, ohne dass sie ihr eigenes Sortiment aufstocken müssen.

Der Schlussantrag des Generalanwalts Wahl am EuGH vom 26.07.2017 könnte jedoch schon bald das Ende für Luxuswaren auf Online-Marktplätzen bedeuten. Denn „Nach Auffassung des Generalanwalt Wahl kann ein Anbieter von Luxuswaren seinen autorisierten Händlern verbieten, seine Waren über Drittplattformen wie Amazon und Ebay zu verkaufen“.

Der Sachverhalt

Die Klägerin Coty Germany, eine der führenden Anbieter für Luxuskosmetik in Deutschland vertreibt einige ihrer angeboten Marken über autorisierte Händler.

Damit die Marken ihre luxuriöse Ausstrahlung bewahren, müssen die Ladengeschäfte dieser Händler allerdings diverse Anforderungen hinsichtlich Umgebung, Ausstattung und Einrichtung erfüllen. Zudem sind die Händler berechtigt, die Waren auch im Internet anzubieten. Allerdings nur unter der Prämisse, so sehen es die Vertriebsverträge seit einer Überarbeitung im Jahre 2012 vor, dass der Luxuscharakter der Produkte gewahrt bleibe und das Internet-Geschäft als „elektronisches Schaufenster“ des Ladengeschäfts geführt wird.

Die Beklagte, die Parfümerie Akzente, autorisierter Händler von Coty Germany, vertreibt seit vielen Jahren Produkte des Unternehmens. Hierbei bedient sie sich sowohl dem Online-Handel, als auch Ladengeschäften. Der Vertrieb im Internet erfolgt über einen eigenen Shop, sowie über die Online-Plattform „amazon.de“. Da die Beklagte den Vertragsänderungen im Jahre 2012 nicht zustimmte, erhob Coty Germany vor dem Landgericht Frankfurt am Main Klage (LG Frankfurt a.M., Urteil vom 31.07.2014, Az. 2-03 O 128/13), um ihr zu untersagen, die Produkte auf „amazon.de“ zu vertreiben.

Das Landgericht Frankfurt a.M. sah in dem Ausschluss von Internet-Plattformen einen Verstoß gegen das Kartellverbot und legte die Frage zur näheren Begutachtung, insbesondere zur Frage der Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbsrecht der Union, dem EuGH vor.

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EuGH-Generalanwalt: Erfordernis dreier Kriterien bei Luxuswaren

Wie der Generalanwalt Wahl in seinem Schlussantrag darlegte, hat der EuGH bereits anerkannt, dass Luxuswaren die Einrichtung eines selektiven Vertriebssystems erfordern können, um das „Luxusimage“ der Prestigewaren zu wahren.

Solch selektive Vertriebssysteme, wie vorliegend das System von Coty Germany, welches auf den Vertrieb von Luxus- und Prestigewaren gerichtet ist, fiele nicht von vorneherein unter das Kartellverbot gem. Art. 101 AEUV, sofern drei Kriterien erfüllt seien: Erstens müsse die Auswahl der Wiederverkäufer einheitlich anhand objektiver Gesichtspunkte qualitativer Art erfolgen. Zweitens müsse die Natur des fraglichen Erzeugnisses einschließlich des Prestigeimages zur Wahrung seiner Qualität, sowie zur Gewährleistung seines richtigen Gebrauchs einen selektiven Betrieb erfordern. Letztendlich dürften die festgelegten Kriterien nicht über das erforderliche Maß hinausgehen.

Klausel von Coty Germany falle nach Ansicht des Generalanwalts nicht unter das Kartellverbot

Nach Auffassung des Generalanwalts Wahl falle die streitige Klausel, in welcher Coty Germany ihren autorisierten Händlern verbietet, für Online-Verkäufe der Vertragswaren nach außen erkennbare Drittplattformen einzuschalten, nicht unter das Kartellverbot. Dies ist der Fall, sofern sie durch die Natur der Ware bedingt, einheitlich festgelegt und nicht über das Erforderliche hinausgeht.

Verbesserung des Wettbewerbs und Wahrung des Luxusimages

Die Klausel sei durch das sie vorgesehene Verbot geeignet, den auf qualitativen Kriterien beruhenden Wettbewerb zu verbessern und damit das Luxusimage der betreffenden Waren zu wahren.

Zudem habe Coty Germany keineswegs ein absolutes Verbot des Online-Verkaufs vorgesehen, sondern ihren Händlern lediglich vorgeschrieben, die Vertragswaren nicht über Drittplattformen zu vermarkten. Denn diese seien nicht dazu verpflichtet die qualitativen Anforderungen zu erfüllen, die sie ihren autorisierten Händlern vorgebe. Die Klausel erhalte den Händlern zudem die Möglichkeit, die Waren über ihre eigenen Internetseiten zu vertreiben. Zudem verbiete sie es ihnen nicht, nach außen nicht erkennbare Drittplattformen für den Vertrieb zu nutzen.

Außerdem seien die eigenen Online-Verkaufsstellen der Vertriebshändler der bevorzugte Vertriebskanal, weshalb der Vertrieb auf Online-Marktplätzen keine wesentliche Einschränkung bedeute.

Das streitige Verbot stehe auch nicht im Missverhältnis zum angestrebten Ziel und sei damit verhältnismäßig. Insbesondere könne die Einhaltung qualitativer Vorgaben, die im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems in legitimer Weise verlangt werden kann, nur gewährleistet werden, sofern die Umgebung des Internetverkaufs von autorisierten Händlern und nicht von einem Drittbetreiber gestaltet wird.

Fazit

Es bleibt abzuwarten, wie das Oberlandesgericht in dieser Sache entscheiden wird und ob Generalanwalt Wahl mit seiner Meinung, die streitige Klausel falle nicht unter das Kartellverbot, durchdringen wird.

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