Streit um AGB-Klausel: IT-Recht-Kanzlei setzt sich gegen Lufthansa AG durch
Die IT-Rechts-Kanzlei hatte die Lufthansa AG verklagt, weil eine Mandatin einen bei der Lufthansa gebuchten und bereits bezahlten Rückflug nicht antreten durfte, da sie den Hinflug wegen eines unverschuldeten Staus auf der Autobahn verpasst hatte.
Recht auf Streichung der Rückflugbuchung bei nicht angetretenem Hinflug unwirksam
Die IT-Rechts-Kanzlei hatte die Lufthansa AG verklagt, weil eine Mandatin einen bei der Lufthansa gebuchten und bereits bezahlten Rückflug nicht antreten durfte, da sie den Hinflug wegen eines unverschuldeten Staus auf der Autobahn verpasst hatte. Die Lufthansa berief sich dabei auf Ziffer 5.6 ihrer AGB, wonach der Anspruch auf den Rückflug verloren geht, wenn der gebuchte Beförderungsplatz für die Hinreise nicht in Anspruch genommen wird, ohne dass die Lufthansa zuvor unterrichtet wurde...
Die IT-Recht-Kanzlei hielt Ziffer 5.6 der AGB der Beklagten gem. § 307 BGB für unwirksam. Nach Auffassung der Kanzlei benachteiligt diese Klausel den Vertragspartner der Lufthansa in seinen Rechten unangemessen.
Die Kanzlei hatte daher Klage beim Amtsgericht Köln mit folgender Begründung eingereicht:
Die Klausel sei insbesondere gemäß § 308 Nr. 3 unwirksam. Es sei nicht nachzuvollziehbar, warum ein Kunde seinen Anspruch auf einen Teil der vereinbarten und bezahlten Leistung verliere, wenn er den anderen Teil nicht in Anspruch nehme. Ein sachlich gerechtfertigter Grund für das Recht, sich vom Vertrag zu lösen, sei daher nicht erkennbar. Darüber hinaus, sei die Vereinbarung einer Rechtsfolge, wie den Verlust einer vertraglich vereinbarten Leistung, unangemessen, wenn dem Kunden nicht zumindest die Möglichkeit der Exkulpation eröffnet werde. Die Klausel müsse also zumindest den Fall ausschließen, dass der Kunde aus Gründen, die er nicht zu vertreten habe, daran gehindert werde, den Flug in Anspruch zu nehmen, ohne die Beteiligten vorab zu unterrichten.
Die Lufthansa AG versuchte darauf hin, die IT-Recht-Kanzlei zur Rücknahme der Klage zu bewegen. Als dies nichts fruchtete, erkannte sie die Klageforderung in voller Höhe an.
Die Lufthansa AG wollte keine weitere Niederlage hinnehmen. Denn bereits mit Urteil vom 03. Dezember 2004 hatte das Amtsgericht Köln unter dem Aktenzeichen 117 C 269/04 festgestellt, dass Ziffer 5.6 der AGB der Lufthansa AG einen Verstoß gegen § 307 Abs. 2 BGB darstelle, da es sich bei dieser Regelung um eine wesentliche Benachteiligung des Kunden handele. Der Besteller einer Werkleistung sei jederzeit berechtigt, den Werkvertrag zu kündigen. Auch Teilkündigungen seien zulässig. Dieser Meinung hat sich nun auch eine weitere Kammer des Amtsgerichts Köln (Aktenzeichen 118 C 218/05) angeschlossen
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Stephan Wengelinski / PIXELIO
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