Aktuelle Abmahnung zur Los-Kennzeichnungs-Verordnung bei Lebensmitteln: Was müssen Online-Händler beachten?
Nach der Los-Kennzeichnungs-Verordnung (LKV) dürfen Lebensmittel nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer Angabe gekennzeichnet sind, aus der das zugehörige Los zu ersehen ist. Doch es gibt zahlreiche Ausnahmen, welche eine solche Kennzeichnung entbehrlich machen. Uns liegt die Abmahnung eines Mandanten aufgrund eines angeblichen Verstoßes gegen die Kennzeichnungspflichten der LKV vor. Anhand dieser Abmahnung stellen wir für Sie dar, wann eine Los-Kennzeichnungs nach der LKV verpflichtend ist - und wann nicht.
Abmahnung wegen fehlender Loskennzeichnung
Uns liegt eine Abmahnung vor, in der eine Kaffeerösterei einem Online-Händler wettbewerbswidriges Verhalten zur Last legt. Der Händler vertrieb über seinen Online-Shop unter anderem eine 1kg-Packung des Kaffees der abmahnenden Rösterei. Durch einen Testkauf fand der Kaffeeröster heraus, dass der Händler Ware auslieferte, auf der die Chargennummer (Loskennzeichnung) entfernt worden war.
Diese Loskennzeichnung brachte der Kaffeeröster bei der Produktion auf den Verpackungen seiner Ware in Form eines „L“ und darauffolgender Ziffernfolge an. Die Tatsache, dass die Loskennzeichnung auf der durch den Händler weitervertriebenen Kaffee-Packung nicht mehr zu finden war, wertete der Kaffeeröster als Verstoß gegen § 3 LKV (Los-Kennzeichnungs-Verordnung) und forderte die Abgabe einer Unterlassungserklärung.
Ausgehend von diesem Sachverhalt stellt sich die Frage, ob eine solche Pflicht zur Angabe der Loskennzeichnung besteht und welche Ausnahmetatbestände existieren.
Loskennzeichnung für Lebensmittel
Die Los-Kennzeichnungs-Verordnung (LKV) enthält in §§ 1-7 Vorschriften, um die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln sicherstellen. Nach § 1 Abs. 1 S. 1 LKV dürfen Lebensmittel nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer Angabe gekennzeichnet sind, aus der das Los zu ersehen ist, zu dem sie gehören. Ein „Los“ wird in § 1 Abs. 2 S. 1 LKV als Gesamtheit von Verkaufseinheiten eines Lebensmittels, das unter praktisch gleichen Bedingungen erzeugt, hergestellt oder verpackt wurde, legaldefiniert. Das Los wird nach § 1 Abs. 2 S. 1 LKV vom Erzeuger, Hersteller, Verpacker oder dem ersten im Inland niedergelassenen Verkäufer des jeweiligen Lebensmittels festgelegt.
Nach § 1 Abs. 1 S. 2 LKV muss die Los-Angabe aus einer Buchstaben-Kombination, Ziffern-Kombination oder Buchstaben-/Ziffern-Kombination bestehen; der Angabe ist der Buchstabe „L” voranzustellen, soweit sie sich nicht deutlich von den anderen Angaben der Kennzeichnung unterscheidet, § 1 Abs. 1 S. 3 LKV. Für Lebensmittel in Fertigpackungen, die dazu bestimmt sind, an den Verbraucher im Sinne des § 2 Nr. 2 LKV abgegeben zu werden, muss die Angabe gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar auf der Fertigpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett angebracht sein (vgl. § 3 Nr. 1 LKV).
Doch die Kennzeichnungspflicht gilt nicht ausnahmslos. Ausnahmen von der Verpflichtung zur Loskennzeichnung sind in § 2 LKV aufgelistet.
Für die ausgesprochene Abmahnung von besonderer Relevanz war die Ausnahme in § 2 Nr. 5 LKV. Danach gilt die Verpflichtung zur Loskennzeichnung nach § 1 LKV nicht für Lebensmittel, bei denen das Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum unverschlüsselt unter Angabe mindestens des Tages und des Monats angegeben ist.
Doch genau diese Ausnahme war im vorliegenden Fall einschlägig, da ein Mindesthaltbarkeitsdatum in der Form TT.MM.JJJJ auf der Kaffee-Verpackung aufgedruckt war.
Verstöße gegen die LKV sind abmahnbar
Grundsätzlich sind Verstöße gegen die LKV wettbewerbsrechtlich abmahnbar, wie bereits das LG Hamburg (Urt. v. 10.9.2019, Az. 416 HKO 72/19) feststellte. Als Kennzeichnungsvorschrift unterfalle § 3 LKV vom Grundsatz her ähnlich wie § 13 LMIV der Vorschrift des § 3a UWG und sei somit als Marktverhaltensregelung anzusehen.
Die Normen der LKV dienen im Interesse der Verbraucher auch dazu, das Verhalten der Hersteller und Vertreiber von Lebensmitteln auf dem Markt für Lebensmittel zu regeln. Ein Verstoß gegen § 3 LKV sei auch geeignet, die Interessen von Verbrauchern im Sinne des § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen. Verstöße gegen unionsrechtliche Regelungen über Kennzeichnungspflichten auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes seien stets als spürbar i.S.v. § 3 a UWG anzusehen.
Händler können nach diesen Grundsätzen somit bei Verstößen gegen die in der Los-Kennzeichnungs-Verordnung normierten Kennzeichnungspflichten wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden.
Fazit
Die Bedeutung der Los-Kennzeichnungs-Verordnung besteht weniger in einer unmittelbaren Information des Verbrauchers beim Kauf des Lebensmittels sondern wird vielmehr für spätere Maßnahmen, insbesondere Rückrufaktionen, relevant.
Für den Vertrieb von Lebensmitteln normiert § 1 LKV eine Kennzeichnungspflicht mit Los-Angaben, sofern solche Angaben aufgrund Eingreifens einer Ausnahme nach § 2 Nr. 1-7 LKV doch entbehrlich sind. Andere Kennzeichnungsvorschriften für Lebensmittel (bspw. nach der LMIV) bleiben von den Bestimmungen der LKV übrigens unberührt.
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