Achtung: Zehntausende Rechtsanwälte in Deutschland sind abmahngefährdet!

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09.05.2008 | Lesezeit: 4 min

Die IT-Recht Kanzlei berichtete kürzlich über einen Kollegen, der eine einstweilige Verfügung erhielt, da er auf seinem Briefbogen angab, bei bestimmten Land- oder auch Oberlandesgerichten zugelassen zu sein. Das LG Nürnberg-Fürth entschied nun im Rahmen eines Urteils, dass die einstweilige Verfügung aufrecht zu erhalten sei.

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Um welche Angaben ging es genau?

Der Verfügungsbeklagte nutzte einen Briefbogen, auf dem unter seinem Namen und der Berufsbezeichnung folgende Angaben enthalten waren:

„zugelassen beim Landgericht Nbg.-Fürth, beim Oberlandesgericht Nbg. und Bay.OblG in München, postulationsfähig bei allen Amts- und Landgerichten“

LG Nürnberg-Fürth: Zur Wettbewerbswidrigkeit dieser Angaben

Das LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 05.03.2008, Az. 3 O 233/08) entschied nun, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begründet sei, weil dem Verfügungskläger Unterlassungsansprüche nach §§ 5 Abs. 2 Nr. 3 iVm. 8 UWG zustünden:

Werbung im Sinne des § 5 UWG liege eindeutig vor:

„Bei der beanstandeten Aussage auf dem Briefbogen des Verfügungsbeklagten handelt es sich um Werbung im Sinne des § 5 UWG. Die diesbezüglichen Zweifel des OLG Saarbrücken (Beschluss vom 30.11.3007, Az.: 1 W 193/07) teilt die Kammer nicht“.

"Dem Verfügungsbeklagten ist es als Rechtsanwalt zwar grundsätzlich gestattet, seine Dienstleistungen öffentlich zu bewerben. Dabei ist er allerdings den Einschränkungen der §§ 6 ff. BORA unterworfen, die insbesondere nur eine sachliche und berufsbezogene Werbung gestatten (§ 6 Abs. 1 BORA). Damit ist der Verfügungsbeklagte im Wesentlichen auf solche Werbung beschränkt, mit der er auf seine fachliche Qualifikation und den eigenen Tätigkeitsbereich hinweist. Diesem Zweck dient die Angabe auf dem Briefbogen des Verfügungsbeklagten, er sei beim Landgericht Nürnberg-Fürth, beim Oberlandesgericht Nürnberg und beim Bayerischen Obersten Landesgericht in München zugelassen und außerdem postulationsfähig bei allen Amts- und Landgerichten. Aus Sicht des angesprochenen Verkehrs sind dies nämlich berufsbezogene Informationen über die Auftrittsbefugnisse des Verfügungsbeklagten, die für die Entscheidung, ob der Verfügungsbeklagte mit einem bestimmten Mandat betraut werden soll, von erheblicher Bedeutung sein können. Es handelt sich daher um Angaben, die jedenfalls auch die Geschäftigkeit des Verfügungsbeklagten fördern sollen, und damit um Werbung i.S.d. § 5 UWG.

Die streitgegenständlichen Angaben seien auch irreführend:

  • So würden insbesondere Personen angesprochen, bei denen es sich um juristische Laien handele, denen insbesondere die Details des Zivilprozessrechts und des anwaltlichen Berufsrechts nicht bekannt seien.
  • Die streitgegenständlichen Angaben seien sachlich unzutreffend, da a) das bisher in § 18 BRAO verankerte Erfordernis einer Zulassung bei einem bestimmten Gericht (Lokalisierungsprinzip) vollständig aufgegeben worden ist (vgl. hierzu die amtliche Begründung v. 02.02.2006, BT-Drucks. 16/513) und b) das bayerische Oberste Landesgericht zum 30.06.2006 aufgelöst worden ist.
  • Soweit der Verfügungsbeklagte mit seiner Postulationsfähigkeit bei „allen Amts- und Landgerichten“ wirbt, sei dies zudem eine Selbstverständlichkeit, die auf alle anderen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwälte gleichfalls zutrifft.

Die beanstandeten Aussagen auf dem Briefbogen des Verfügungsbeklagten seien auch geeignet, den Verkehr irrezuführen:

"Vollends zur Verwirrung der Verkehrsteilnehmer trägt es schließlich bei, dass der Verfügungsbeklagte auch mit seiner Zulassung bei dem bayerischen Obersten Landesgericht wirbt, obwohl dieses Gericht überhaupt nicht mehr existiert.“

"Zuletzt sei auch die erforderliche Erheblichkeitsschwelle erreicht und die Wiederholungsgefahr nicht dadurch entfallen, dass der Verfügungsbeklagte seinen Briefbogen zwischenzeitlich geändert hat. So kann im Wettbewerbsrecht (was vielen Online-Händlern bereits bekannt sein dürfte) die Wiederholungsgefahr regelmäßig nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden, wozu der Verfügungsbeklagte aber nicht bereit war."

„Indem der Verfügungsbeklagte seine Postulationsfähigkeit bei allen Amts- und Landgerichten herausstellt, erweckt er den – unzutreffenden – Eindruck, als sei dies eine Befugnis, die ihm eigens verliehen wurde und ihn gegenüber anderen, „gewöhnlichen“ Rechtsanwälten auszeichnet. Dieser Eindruck wird durch den Verfügungsbeklagten dadurch noch verstärkt, dass er mit seiner Zulassung bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth und dem Oberlandesgericht Nürnberg wirbt. Dadurch wird bei den Verkehrsteilnehmern nämlich die Annahme erweckt, dass Rechtsanwälte nach wie vor bei einzelnen Gerichten zugelassen würden. Gemeinsam mit der Werbung des Verfügungsbeklagten mit seiner bundesweiten Postulationsfähigkeit entsteht so der Eindruck, dass die auf einzelne Gerichte beschränkte Auftrittsbefugnis die Regel, und die bei allen Instanzgerichten die Ausnahme sei."

Fazit

Das Landgericht Nürnberg-Fürth bleibt dabei: Sachlich unzutreffende Aussagen eines Anwalts über seine Zulassung bei einzelnen Gerichten sind geeignet, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen hervorzurufen.

Brisant: Gibt man die Angabe „zugelassen bei allen Amts- und Landgerichten“ bei Google ein, erscheinen 30.900 Treffer…

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Bildquelle:
S. Hofschlaeger / PIXELIO

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