Inwieweit lizenzierungspflichtig nach Verpackungsgesetz?: Händler nutzt Logistikunternehmer (Fulfillment)
Viele Online-Händler bedienen sich der Dienste von Logistikdienstleistern ("Fulfillment Center"), die dem Händler bestimmte Aufgaben im Rahmen der Kaufabwicklung abnehmen (z.B. die Bestellungsannahme gegenüber dem Produzenten, Lagerhaltung, Kommissionierung, Verpackung, Versand etc.). Wer muss in diesem Zusammenhang welche Verpackungen lizenzieren? Dieser Frage gehen wir mit Hilfe einiger Fallbeispiele einmal genauer nach.
Inhaltsverzeichnis
- A. Erstes Fallbeispiel - ohne Auslandsbezug: Deutscher Produzent -> Logistikunternehmen -> Kunde
- I. Welche Verpackung/en hat der Online-Händler bei einem dualen System zu lizenzieren?
- II. Welche Markennamen muss der Online-Händler bei der Registrierung angeben?
- III. Problem: Kommt dem Online-Händler eine Prüfpflicht zu?
- A. Zweites Fallbeispiel - mit Auslandsbezug: Ausländischer Produzent -> Logistikunternehmen -> Kunde
- I. Welche Verpackung/en hat der Online-Händler bei einem dualen System zu lizenzieren?
- II. Welche Markennamen muss der Online-Händler bei der Registrierung angeben?
A. Erstes Fallbeispiel - ohne Auslandsbezug: Deutscher Produzent -> Logistikunternehmen -> Kunde
Gehen wir von folgendem Beispielsfall aus:
Ein deutscher Online-Händler bestellt folgende Waren bei einem deutschen Produzenten:
Eine Palette, auf der sich 10 große Kartons befinden. Diese Kartons sind mit Stretchfolie umwickelt bzw. gesichert. In jedem der 10 Kartons befinden sich 10 Schuhkartons. Diese sind gefüllt mit jeweils einem Paar Schuhe.
Der Produzent beliefert damit jedoch nicht den Händler direkt, sondern das vom Händler bestimmte Logistikunternehmen. Dort wird die Ware mehrere Wochen gelagert.
Nun bestellt ein deutscher Verbraucher bei dem Online-Händler eine Paar Schuhe. Der Händler gibt die Bestellung an den Logistiker weiter. Dieser legt den Schuhkarton (in welchem sich das Paar Schuhe befinden) in einen neutralen (nicht gebrandeten) Versandkarton, gibt noch Füllmaterial (etwa Zeitungspapier, Styroporschnipsel, Luftpolster) hinzu, verwendet Verpackungsbestandteile (Etiketten, Chips, Klebeband) und verschickt die Ware an den Verbraucher.
I. Welche Verpackung/en hat der Online-Händler bei einem dualen System zu lizenzieren?
In dem oben genannten Fallbeispiel geht es um unterschiedliche Verpackungstypen:
Indem der Produzent den durch den Händler beauftragten Logistiker beliefert, bringt der Produzent folgende Verpackungen in Verkehr:
- 1 Palette
- 10 Kartons
- Stretchfolie
- 10 Schuhkartons
Indem der Logistiker den Verbraucher beliefert, werden folgende Verpackungen in Verkehr gebracht:
- 1 Schuhkarton
- 1 Versandkarton
- Füllmaterial + Verpackungsbestandteile
Die Frage, welche Verpackungen der Online-Händler im obigen Fallbeispiel lizenzieren muss, lässt sich wie folgt beantworten:
Es hängt allein davon ab, welche Verpackungen der Online-Händler erstmals in Verkehr bringt. Nur hinsichtlich dieser Verpackungen ist der Händler selbst lizenzierungspflichtig.
Die folgende Regel sollte beherrscht werden:
Bei einem Fall mit reinem Inlandsbezug ist laut Verpackungsgesetz ausschließlich derjenige lizenzierungspflichtig, der erstmals systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr bringt.
Begriffsbestimmungen:
"Inverkehrbringen" ist gemäß § 3 Abs. 9 VerpackG jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte im Geltungsbereich dieses Gesetzes mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung.
"Systembeteiligungspflichtige" Verpackungen werden als mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen definiert, die nach Gebrauch mehrheitlich beim Endverbraucher oder bei den so genannten gleichgestellten Anfallstellen als Abfall anfallen (§ 3 Abs. 8 VerpackG).
In obigem Fallbeispiel nutzte der durch den Händler beauftragte Logistiker folgende Verpackungen:
- Den Schukarton (Verkaufsverpackung)
- Einen Versandkarton + Füllmaterial + Verpackungsbestandteile (Versandverpackung)
Da der Logistiker selbst mit dem Schuhkarton beliefert wurde, kann weder er, noch der Händler insoweit Erstinverkehrbringer sein. Der Produzent ist es, der den Schuhkarton erstmalig in Verkehr brachte.
Bleiben also der Versandkarton, das Füllmaterial sowie die Verpackungsbestandteile. Wurden diese durch den Online-Händler oder durch den Logistiker erstmalig in Verkehr gebracht?
Vorliegend geht es um eine "Dropshipping"-Situation, also ein Streckengeschäft. Der Logistiker erfüllt die Lieferpflicht für den Händler. Bei Dropshipping-Konstellationen erfolgt eine Auslagerung der Verantwortlichkeit vom Online-Händler auf den Lieferanten/Logistiker: weil nur der Lieferant die Verpackungen mit Ware befüllt und an den Käufer (Endverbraucher) abgibt, ist auch allein der Lieferant der verpackungsrechtlich Verpflichtete. Nicht der Händler, sondern der Lieferant hat sich insofern bei der ZSVR zu registrieren und muss das Verpackungsmaterial lizenzieren.
In einem Themenpapier wird diese Rechtsauffassung von der ZSVR selbst bestätigt. Diese führt aus:
Wenn ein Verkäufer (Versand- bzw. Onlinehändler) seine Ware durch einen externen Dritten verschicken lässt, ist grundsätzlich die-ser Dritte als Versand- bzw. Logistikdienstleister hinsichtlich der jeweiligen Versandverpa-ckung systembeteiligungs- und registrierungspflichtig. Dies kann ein Fulfillmentdienstleister oder ein Produzent/Großhändler sein, der via Dropshipping vom Verkäufer (Versand- bzw. Onlinehändler) unmittelbar mit dem Versand der Artikel beauftragt wird.
Da das Verpackungsgesetz den tatsächlichen Erstinverkehrbringer verpflichtet, ist grundsätzlich der beauftragte Versanddienstleister als Fulfillmentdienstleister bzw. der Produzent der Ware oder der Großhändler („Dropshipper“) für die Versandverpackung (inkl. Füllmaterial, Etiketten etc.) systembeteiligungs- sowie registrierungspflichtig.
Dieser Argumentation folgend ist es grundsätzlich der Logistiker, der den Versandkarton, das Füllmaterial und die Verpackungsbestandteile erstmals in Verkehr brachte.
Ergebnis: Der Logistiker hat
- den Versandkarton
- das Füllmaterial und
- die sonstigen Verpackungsbestandteile
zu lizenzieren.
Den Online-Händler treffen keine Lizenzierungspflichten.
II. Welche Markennamen muss der Online-Händler bei der Registrierung angeben?
Der Online-Händler aus dem Fallbeispiel ist lizenzierungspflichtig (vgl. oben) und somit auch verpflichtet, sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister zu registrieren.
Der Online-Händler muss im Rahmen der Registrierung den Markennamen angeben, der auf der Versandverpackung steht. Sofern die Versandverpackung keinen Markennamen trägt, reicht die Angabe des Versandhändlers (Unternehmensname sofern vorhanden, oder Name des Inhabers).
Dagegen hat der Online-Händler im Fallbeispiel nicht den Markennamen der in Verkehr gebrachten Produkte (die Schuhe) anzugebenden. Schließlich ist der Online-Händler allein hinsichtlich der verwendeten Versandverpackung Erstinverkehrbringer und nur insoweit Hersteller im Sinne des VerpackG.
III. Problem: Kommt dem Online-Händler eine Prüfpflicht zu?
In dem Fallbeispiel ist der Produzent Erstinverkehrbringer des Schuhkartons und insoweit lizenzierungspflichtig. Sollte er seiner Systembeteiligungspflicht nicht nachkommen, begeht er eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße belangt werden ( § 34 Abs. 2 VerpackG).
Aber wie würde sich die Nichtlizenzierung des Schuhkartons durch ihn als Erstinverkehrbringer weiter auswirken? Darf im Fallbeispiel etwa der Online-Händler einfach "automatisch" davon ausgehen, dass der Produzent seiner verpackungsrechtlichen Verantwortung ausreichend nachgekommen ist? Oder trifft den Online-Händler insoweit eine Prüfpflicht?
Zu dieser Frage findet sich im Verpackungsgesetz (im Unterschied etwa zum Elektrogesetz, das unter bestimmten Voraussetzungen eine "Herstellerfiktion" zu Lasten des Online-Händlers als Vertreiber annimmt) nicht viel.
Jedoch sollten Online-Händler die Problematik ernst nehmen, bestimmt doch § 7 Abs. 1 S. 3 VerpackG , dass es verboten ist, nicht lizenzierte systembeteiligungspflichtige Verpackungen in den Verkehr zu bringen. Das VerpackG droht insoweit mit einem Bußgeld von bis zu hundertausend Euro (§ 34 Abs. 2 VerpackG).
Daher im Zweifel lieber beim Erstinverkehrbringer nachfragen!
Tipp: Die IT-Recht Kanzlei stellt ihren Mandanten exklusiv ein kostenloses Muster zur Verfügung, mit dem sich Händler eine Vorlizenzierung, etwa durch den Erstinverkehrbringer, bestätigen lassen können.
A. Zweites Fallbeispiel - mit Auslandsbezug: Ausländischer Produzent -> Logistikunternehmen -> Kunde
Gehen wir von folgendem Beispielsfall aus:
Ein deutscher Online-Händler bestellt Folgende Waren bei einem Produzenten, der seinen Sitz in Frankreich hat:
Eine Palette, auf der sich 10 große Kartons befinden. Diese Kartons sind mit Stretchfolie umwickelt bzw. gesichert. In jedem der 10 Kartons befinden sich 10 Schuhkartons. Diese sind gefüllt mit jeweils 1 Paar Schuhe.
Der Online-Händler und der Produzent sind sich dahingehend einig, dass der Händler zum Zeitpunkt des Grenzübertritts die rechtliche Verantwortung für die Ware tragen soll. Der Produzent hat keine der Verpackungen in Deutschland lizenziert.
Der Produzent beliefert den Händler nicht direkt, sondern vielmehr das vom Händler bestimmte Logistikunternehmen. Dort wird die Ware mehrere Wochen gelagert.
Nun bestellt ein deutscher Verbraucher bei dem Online-Händler ein Paar Schuhe. Der Händler gibt die Bestellung an den Logistiker weiter. Dieser legt den Schuhkarton (in welchem sich das Paar Schuhe befinden) in einen neutralen (nicht gebrandeten) Versandkarton, gibt noch Füllmaterial (etwa Zeitungspapier, Styroporschnipsel, Luftpolster) hinzu, verwendet Verpackungsbestandteile (Etiketten, Chips, Klebeband) und verschickt die Ware an den Verbraucher.
I. Welche Verpackung/en hat der Online-Händler bei einem dualen System zu lizenzieren?
In dem oben genannten Fallbeispiel geht es um unterschiedliche Verpackungstypen:
Der Online-Händler führt folgende Verpackungen nach Deutschland ein:
- 1 Palette
- 10 Kartons
- Stretchfolie
- 10 Schuhkartons
Der Logistiker beliefert den Verbraucher mit folgenden Verpackungen:
- 1 Schuhkarton
- 1 Versandkarton
- Füllmaterial + Verpackungsbestandteile
Die Frage, welche Verpackungen der Online-Händler im obigen Fallbeispiel lizenzieren muss, lässt sich wie folgt beantworten:
Es kommt auf § 7 I VerpackG an. Dieser Paragraph knüpft die Lizenzierungspflicht konkret an zwei Voraussetzungen:
- Nur "Hersteller" sind lizenzierungspflichtig.
- Nur "systembeteiligungspflichtige Verpackungen" sind zu lizenzieren.
Die folgende Regel sollte beherrscht werden:
Generell sind nur Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen lizenzierungspflichtig.
1. Alles hängt am Hersteller - wer ist also Hersteller?
Kann der Online-Händler aus dem Fallbeispiel überhaupt "Hersteller" sein? Der im Verpackungsgesetz verwendete Begriff "Hersteller" ist vieldeutig bzw. missverständlich.
Tatsächlich gemeint ist nicht zwangsläufig der Produzent sondern derjenige,
- der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt (§ 3 Nr. 14 S. 1 VerpackG).
- der Verpackungen gewerbsmäßig nach Deutschland einführt. (§ 3 Nr. 14 S. 2 VerpackG)
Der Online-Händler hat folgende Verpackungen nach Deutschland eingeführt:
- 1 Palette
- 10 Kartons
- Stretchfolie
- 10 Schuhkartons
Damit ist er bezüglich dieser Verpackungen "Hersteller" im Sinne des § Nr. 14 S. 2 VerpackG.
Aber auch bezüglich der übrigen Verpackungen ist der Händler "Hersteller":
- 1 Versandkarton
- Füllmaterial + Verpackungsbestandteile
Auch insoweit (wie oben beim ersten Fallbeispiel) folgen wir der rechtlichen Einschätzung der "Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister":
"Da hier nach außen für den Empfänger der Ware ausschließlich der Versandhändler tätig wird und auch nur dieser erkennbar ist, verbleibt die Pflicht beim Versandhändler. Der Logistikunternehmer ist nicht als Inverkehrbringer im verpackungsrechtlichen Sinn anzusehen und trägt daher nicht die Produktverantwortung. Das Logistikunternehmen wird nur als „verlängerte Werkbank“ oder „Lohnversender“ tätig, ihn treffen keine verpackungsrechtlichen Pflichten."
Zwischenergebnis: Hinsichtlich aller im Fallbeispiel erwähnten Verpackungen ist der Online-Händler "Hersteller" im Sinne des Verpackungsgesetzes.
2. Nicht jede Verpackung ist systembeteiligungspflichtig und damit lizenzierungspflichtig!
Gemäß § 7 I VerpackG ist nicht jede Verpackung lizenzierungspflichtig. Vielmehr hat der "Hersteller" gemäß § 7 I VerpackG nur "systembeteiligungspflichtige Verpackungen" bei einem dualen System zu lizenzieren.
Kleiner Exkurs zu "systembeteiligungspflichtigen Verpackungen"
Voraussetzung für die Einstufung einer Verpackung als systembeteiligungspflichtig ist, dass die Verpackung mit Ware befüllt ist und nach Gebrauch typischerweise ("mehrheitlich", so die Gesetzesbegründung) beim privaten Endverbraucher als Abfall anfällt (vgl. § 3 VIII VerpackG). Endverbraucher ist derjenige, der die Ware in der an ihn gelieferten Form nicht mehr gewerbsmäßig in Verkehr bringt.
Tipp: Die "Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister" hat einen Katalog veröffentlicht, der eine beispielhafte Auflistung systembeteiligungspflichtiger Verpackungen enthält. Dieser Katalog gibt insbesondere Hinweise zur Abgrenzung zu gewerblichen Verpackungen, also zu solchen, die typischerweise nicht beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen.
Welche Verpackungen aus dem Fallbeispiel sind also systembeteiligungspflichtig?
Bezogen auf unser Fallbeispiel kommen wir zu folgendem Ergebnis:
Nicht systembeiteiligungspflichtig und damit nicht lizenzierungspflichtig sind folgende Verpackungen:
- 1 Palette (Eine Palette, auf der Gummibär-Kartons transportiert werden, fällt nicht typischerweise beim privaten Endverbraucher an)
- 10 Kartons (Die Kartons fallen aufgrund ihrer Größe - sie beinhalten jeweils 10 Schuhkartons und fallen damit nicht typischerweise beim privaten Endverbraucher an; vgl. hierzu auch das Produktgruppenblatt 21-000 Textilien, Schuhe, Lederwaren
- Stretchfolie (Die Stretchfolie, welche im Fallbeispiel die 10 Kartons sichert, fällt nicht typischerweise beim privaten Endverbraucher an)
Systembeteiligungspflichtig und damit lizenzierungspflichtig sind dagegen folgende Verpackungen:
- 10 Schuhkartons (Die Schuhkartons fallen schon bestimmungsgemäß und damit typischerweise beim privaten Endverbraucher an.)
- 1 Versandkarton + Füllmaterial + Verpackungsbestandteile: (Versandverpackungen von Online-Händlern sind in aller Regel lizenzierungsflichtig.)
Ergebnis: Der Online-Händler hat die 10 Schuhkartons, den Versandkarton, das Füllmaterial sowie Verpackungsbestandteile bei einem dualen System zu lizenzieren.
Anmerkung:
Es ließe sich hinsichtlich der 10 Schuhkartons einwenden, dass der Händler über seinen Logistiker nur einen Schuhkarton an den Verbraucher geliefert hat. Damit habe er auch nur diesen einen Schuhkarton zu lizenzieren.
Aber: Weil § 7 VerpackG die Systembeteiligungspflicht allein an das Vorliegen der Herstellereigenschaft und nicht etwa an ein bestimmtes erstmaliges Verhalten am Markt (z.B. Angebot in Deutschland) anknüpft, kommt es für den richtigen Zeitpunkt der Pflichterfüllung maßgeblich auf die Definition des „Herstellers“ an. Dieser ist nach § 3 Abs. 14 S. 2 VerpackG in Importfällen derjenige, der Verpackungen gewerbsmäßig nach Deutschland einführt.
Hieraus wird deutlich, dass schon der gewerbsmäßige Import aus dem Ausland einen Händler zum verpackungsrechtlichen Hersteller werden lässt. Dabei ist die Gewerbsmäßigkeit gegeben, wenn der Import einer auf Dauer eingerichteten, auf die Erzielung von Gewinn ausgerichteten Tätigkeit am Markt dient. Für die Herstellereigenschaft - und damit auch für die Entstehung der Systembeteiligungspflicht - genügt bereits der Verpackungsimport. Maßgeblicher Zeitpunkt für die erforderliche Systembeteiligungspflicht nach § 7 VerpackungsG ist also derjenige, in welchem die importierte systembeteiligungspflichtige Verpackung den deutschen Händler (der dann „Hersteller“ nach Verpackungsrecht wird) erreicht. Auf den tatsächlichen Zeitpunkt des Anbietens der (einzelnen) importierten Verpackungen bzw. der darin verpackten Produkte auf dem deutschen Markt (etwa im Online-Shop) kann es daher nach Auffassung der IT-Recht Kanzlei nicht ankommen.
II. Welche Markennamen muss der Online-Händler bei der Registrierung angeben?
Der Online-Händler aus dem Fallbeispiel ist lizenzierungspflichtig (vgl. oben) und somit auch verpflichtet, sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister zu registrieren.
Der Online-Händler muss im Rahmen der Registrierung die Markennamen der Produkte wie auch die Markennamen zu seinen Versandverpackungen angeben. Sofern eine Versandverpackung keinen Markennamen trägt, reicht die Angabe des Versandhändlers (Unternehmensname sofern vorhanden, oder Name des Inhabers).
Empfehlung: Sie möchten Ihre Verpackungen günstig lizenzieren - ohne lange Vertragsbindungen?
Wir konnten für unsere Mandanten auch für das Jahr 2022 wieder einen Rabatt i.H.v. 8 % mit Reclay aushandeln. Der entsprechende Gutschein-Code ist hier hinterlegt.
Leser unserer Kanzlei-Beiträge erhalten immerhin noch einen Rabatt i.JH.v. 5%, wenn sie folgenden Gutscheincode verwenden: LES2022IRK5 oder auf diesen Direktlink klicken.
Zusätzlich bietet activate - by Reclay folgende attraktive Rabattstufen für Frühlizenzierer an.
Einkauf bis
- Quartal 1 (Q1) –> 25 % Rabatt
- Quartal 2 (Q2) –> 20 % Rabatt
- Quartal 3 (Q3) –> 10 % Rabatt
Warum „activate-by Reclay“?
Die IT-Recht Kanzlei empfiehlt aus folgenden Gründen das Online-Portal "activate – by Reclay"
- Bei Reclay gibt es keine Pauschalen. Sie zahlen also nur für die Verpackungen, die Sie auch tatsächlich in Verkehr bringen.
- Gerade für sehr kleine Online-/Versandhändler ist Reclay eine wirtschaftlich zumutbare Lösung. Die Lizenzierung von kleinsten Verpackungsmengen kann bereits mit wenigen Euros erledigt werden.
- Es gibt keinen Mindestbestellwert.
- Kein fester Vertrag für eine bestimmte Laufzeit: Sie lizenzieren Ihre Mengen, ohne einen Vertrag über eine feste Laufzeit abschließen zu müssen.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
3 Kommentare
Ist hier der Schuhproduzent der "Hersteller" des Schuhkartons (Verkaufsverpackung) oder der Produzent des Schuhkartons der den Schuhkarton an den Schuhproduzuenten liefert der Hersteller? In der Praxis wird in der Regel der Schuhproduzent nicht seine eigenen Schuhkartons herstellen, sondern diese auch zukaufen? Vielen Dank für die Antwort