Corona-Lockdown zum 16.12.2020: Warenabholungen vor Ort weiterhin zulässig?
Im Angesicht der zuletzt drastisch gestiegenen Infektionszahlen haben Bund und Länder vom 16.12.2020 bis vorerst einschließlich zum 10.01.2021 einen weitgehenden Stillstand des öffentlichen Lebens beschlossen. Weite Teile des Einzelhandels bleiben zu. Für Online-Händler mit Ladengeschäften und Lagerräumen stellt sich nun die bedeutsame Frage, ob sie die Selbstabholung von Bestellungen vor Ort weiterhin anbieten dürfen. Die IT-Recht Kanzlei klärt auf.
I. Selbstabholung ist Ländersache
Im Rahmen eines Grundsatzbeschlusses vom 13.12.2020 haben sich Bund und Länder auf weitgehende Einschränkungen des öffentlichen Lebens im Zeitraum vom 16.12.2020 bis einschließlich 10.01.2021 geeinigt.
Den Handel trifft insbesondere die Regelung hart, nach welcher jegliche Geschäfte mit Ausnahme solcher mit Bedeutung für den täglichen Bedarf zunächst geschlossen bleiben müssen.
Weil viele Kunden aufgrund der hohen Auslastung von Paketdienstleistern und damit einhergehenden Unregelmäßigkeiten bei der Lieferung gerade im Vorweihnachtsgeschäft die Abholung getätigter Online-Käufe bevorzugen, herrscht in der Händlerschaft in Anbetracht der neuen Regelungen Unsicherheit: Dürfen sie die Selbstabholung nach wie vor anbieten oder bedeutet die Schließung des Einzelhandels auch das Aus für Abholstellen?
Anders als im Frühjahr sieht der aktuelle Beschluss von Bund und Ländern keine eingeschränkten Öffnungszeiten für Abholer von Online-Warenbestellungen vor. Trotz entsprechender Petitionen von Handelsverbänden hat man sich bislang gegen eine bundesweite Ausnahmeregelung entschieden.
Eine Erlaubnis wird im gemeinsamen Beschluss ausdrücklich nur für Abhol- und Lieferleistungen der Gastronomie vergeben.
Damit gilt: Es ist Sache des jeweiligen Bundeslandes, das den Beschluss in seinem Hoheitsgebiet übernehmen und in die entsprechende Corona-Verordnung eingliedern muss, Ausnahmen für die Warenabholung zu erlauben.
Ob Online-Händler die Selbstabholung als alternative Übergabemöglichkeit auch im Lockdown anbieten dürfen, hängt also davon ab, in welchem Bundesland der Abholort belegen ist.
II. Übersicht der Regelungen der Bundesländer zur Selbstabholung im Lockdown
Zu der Frage, ob Selbstabholungen zur Weihnachtszeit infektionsschutzrechtlich vertretbar sind, variieren die Ansichten von Bundesland zu Bundesland.
Teils werden „Click&Collect“- Modelle offiziell erlaubt, teils explizit ebenfalls verboten. Dabei ist davon auszugehen, dass dort, wo eine Landesverordnung die Abholung nicht explizit zulässt, diese nicht genehmigt wird.
Die nachfolgende Übersicht der IT-Recht Kanzlei zeigt auf, was in den einzelnen Ländern gilt.
Stand: 17.12.2020
- Baden-Württemberg: keine Selbstabholung erlaubt (§ 1d Abs. 4 ZweiteCoronaVO-BW)
- Bayern: keine Selbstabholung erlaubt (§ 12 Abs. 1 11. BayIfSMV)
- Berlin: Selbstabholung erlaubt, wenn geeignete Hygienevorkehrungen getroffen werden (s. Orientierungshilfe des Landes Berlin für Gewerbetreibende)
- Brandenburg: bisher keine Selbstabholung erlaubt
- Bremen: Selbstabholung erlaubt, wenn sie kontaktfrei erfolgt (§ 4 Abs. 2 Nr. 11 der 23. Bremer CoronaVO)
- Mecklenburg-Vorpommern: Selbstabholung erlaubt (§ 2 Abs. 1 Corona-LVO MV)
- Niedersachsen: Selbstabholung erlaubt, wenn sie kontaktfrei erfolgt (§ 10 Abs. 1 b S. 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung)
- Nordrhein-Westfalen: Selbstabholung erlaubt, wenn sie kontaktfrei erfolgt (§ 11 Abs. 2 der CoronaSchVO-NRW)
- Rheinland-Pfalz: Selbstabholung erlaubt (§ 5 Abs. 2 14. CoBeLVO-RLP)
- Saarland: bisher keine Selbstabholung erlaubt
- Sachsen-Anhalt: bisher keine Selbstabholung erlaubt
- Schleswig-Holstein: Selbstabholung erlaubt, wenn sie kontaktfrei erfolgt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SH-CoronaVO)
III. Vorläufiges Fazit
Die Regelungen der einzelnen Bundesländer zu Selbstabholungsmöglichkeiten bei Online-Bestellungen stellen sich nach aktuellem Stand noch als bunter Flickenteppich dar. Teilweise, wie etwa in Hamburg, wird die Selbstabholung in den Landes-Corona-Verordnungen explizit erlaubt, teilweise, wie etwa in Baden-Württemberg, wird sie ausdrücklich untersagt.
Weil diverse Handelsverbände derzeit allerdings alles daran setzen, Bund und Länder zu einer bundesweiten Erlaubnis für „Click&Collect“-Modelle zu bewegen, sind Änderungen in der Lockdown-Politik noch denkbar.
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3 Kommentare
die Selbstabholungsmöglichkeit sieht nach Presseinformationen die (bisher nur vorläufige) Bremer-Corona-Verordnung vor. Dies wird in diversen Lokalzeitungen, denen der Entwurf vorliegt, berichtet.
Eine Quelle etwa hier: https://www.weser-kurier.de/bremen/bremen-stadt_artikel,-das-gilt-ab-mittwoch-im-bremer-einzelhandel-_arid,1949213.html