IT-Recht Kanzlei bezieht Stellung gegenüber Lock-Domain-Betreiberin

IT-Recht Kanzlei bezieht Stellung gegenüber Lock-Domain-Betreiberin
27.11.2006 | Lesezeit: 4 min

Gerade in letzter Zeit wenden sich mehr und mehr genervte Internetnutzer an die IT-Recht Kanzlei, die von ihren negativen Erfahrungen mit den alltäglichen Fallstricken des „E-Commerce” (= elektronischer Handel) berichten. Immer wieder geht es dabei auch um Websites (böse Zungen sprechen von sog. „Köder-Domains”), die überaus ansprechend „designed” sind und deren bunte Startseiten dem Besucher nützliche Gratisinhalte oder zumindest witzige Dienstleistungen zu versprechen scheinen.

Inhaltsverzeichnis

Aber Achtung: Meist handelt es sich bei diesen Angeboten um vergütungspflichtige Mehrwertdienste!!!

Eine solche „Vergütungsfalle” findet sich z.B. auf der Domain www.iq-fight.de, in die erst kürzlich ein Mandant der IT-Recht Kanzlei getappt ist. Um anderen Getäuschten zu helfen, wollen wir im Folgenden veranschaulichen, wie eine Nutzerfalle im Internet aufgebaut wird und wie der getäuschte Besucher sich wehren kann:

Methode

Besucht man die Seite www.iq-fight.de, fällt eine (eher kitschig gehaltene) Einstein-Figur auf, die Geldscheine in der Hand hält und den Besucher auffordert, den persönlichen IQ zu ermitteln. Von einer Vergütungspflicht ist auf der Startseite keine Rede.

Vielmehr ist das Gegenteil der Fall, da sogar Gewinne suggeriert werden. So verspricht die Betreiberin, „VitaActive LTD bei einer Teilnahme an dem IQ-Test Sachpreise im Gesamtwert von über 5.000 Euro. Darüber hinaus erhalte jeder Besucher nach dem abgeschlossenem IQ-Test eine ausführliche statistische Auswertung des Tests mit Vergleich zum Durchschnitt der Bevölkerung.

Drückt der interessierte Besucher nun auf den Button „IQ-Test starten” wird er aufgefordert, in eine Eingabemaske seine persönlichen Daten (ja selbst das Geburtsdatum) einzugeben. Diese Datenabfrage erscheint dem Besucher plausibel, da der Betreiber ja diese Daten benötigt, um im Rahmen des versprochenen Gewinnspiels Kontakt mit ihm aufzunehmen.

Über der Eingabemaske steht:

Sie erhalten:

  • Professionellen IQTest mit detaillierter Auswertung & Analyse
  • Die Möglichkeit Freunde oder Bekannte herauszufordern
  • Gewinnspiel-Teilnahme und Einkaufs-Gutschein im Wert von mind. 5 € !

Auch an dieser Stelle lässt sich kein Hinweis auf eine etwaige Vergütungspflicht finden. Erst wenn man sich die Mühe macht, die Seite gänzlich herunter zu scrollen um Texte zu lesen, die man ohne dieses Scrollen nicht finden würde (was normalerweise keiner tut, insbesondere nicht Kinder oder Jugendliche!) gelangt man zu folgendem, in kleiner Schriftgröße gehaltenen, Text:

/*Nur richtig angegebene Daten nehmen an unserem Gewinnspiel teil. Um Missbrauch und wissentliche Falscheingaben zu vermeiden, wird Ihre IP-Adresse 84.150.229.54 bei der Teilnahme gespeichert. Anhand dieser Adresse sind Sie über Ihren Provider: p5496E536.dip.t-dialin.net identifizierbar. Durch Betätigung des Button "IQTEST STARTEN" beauftrage ich IQFight.de, mich für die Teilnahme am IQFight sowie für das IQFight-Gewinnspiel zu registrieren. Der einmalige Preis für die IQFight-Teilnahme beträgt 30 Euro inkl. gesetzlicher Mehrwertssteuer.”/

Allein der letzte Satz dieses Sternchenhinweises (sowie eine in den AGB der Betreiberin VitaActive LTD versteckte Klausel, vgl. insoweit Teil B, Absatz II Ziffer) macht den Besucher also auf eine Vergütungspflicht aufmerksam.

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Rechtslage

Ist das Vorgehen der VitaActive LTD rechtmäßig? Ist also eine wirksame Vergütungsvereinbarung mit dem Besucher zustande gekommen, die sie berechtigt, von den Teilnehmer am IQ-Test 30 Euro zu fordern?

Lösung

Solange die Betreiberin der Website www.iq-fight.de die allgemeine Vergütungspflicht Ihres IQ-Testes auf Ihrer Seite versteckt, können sich Teilnehmer allesamt auf § 305c BGB („überraschende Klauseln) mit der Folge berufen, dass die Betreiberin der Website www.ic-fight.de ihnen gegenüber nicht berechtigt ist, eine Vergütung (ganz welcher Art) einzufordern.

Gemäß § 305 c BGB werden nämlich Bestimmungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Hierbei ist immer das Gesamtbild der jeweiligen Website, sowie die Erwartungen, die der redliche Verkehr typischerweise oder auf Grund des Verhaltens des Verwenders bei Vertragsschluss an den typischen Vertragsinhalt knüpft, maßgeblich. Wie bereits geschildert, beinhaltet die Startseite www.iq-fight.de keinen einzigen (!) Hinweis auf eine etwaige Vergütungspflicht. Auf der zweiten Seite (http://iqfight.de/anmelden.php?w=0 ? Eingabe der persönlichen Daten in Maske) findet sich zwar ein solcher Hinweis, jedoch an äußerst versteckter Stelle (erst nach scrollen erreichbar bzw. in AGB) und in klein gehaltener Schrift. Hiermit musste der Seitenbesucher nicht rechnen, da gerade die Vergütungspflicht oft das wichtigste Kriterium eines jeden Besuchers , für die Entscheidung ist , ob er Leistungen im Internet in Anspruch nehmen will oder nicht.

Im vorliegenden Fall ist aber die Seite so aufgebaut, dass der Besucher seine Vergütungspflicht nicht erkennen kann. Er musste auch nicht mit ihr rechnen, da es nicht typisch ist, dass Dienste dieser Art stets gegen Vergütung angeboten werden. Im Internet finden sich vielmehr so viele ähnliche, völlig kostenlose Dienstleistungen, dass der Besucher der Seite www.iq-fight.de nicht zwingend davon ausgehen musste, dass der Service nur vergütungspflichtig sein konnte.

Fazit

Solange die Betreiberin der Seite www.iq-fight.de ihre Informationspflichten über Art und Umfang der geforderten Vergütung nicht in angemessener Weise erfüllt, wird sie sich auch in Zukunft nicht auf einen Vergütungsanspruch gegenüber den Besuchern ihrer Seite berufen können. Teilnehmern des Gewinnspiels IQ-Test wird daher empfohlen, sich gegenüber der Betreiberin VistaActive LTD auf § 305c BGB zu berufen, Rechnungen zu ignorieren und sich nicht durch Mahnungen etc. einschüchtern zu lassen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle:
R. B. (casiocan) / PIXELIO

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