Der Verkauf von Lizenzkeys und das Verbraucherwiderrufsrecht
Der Online-Verkauf von Lizenzkeys für Software hat sich neben dem Verkauf von datenträgergebundener Software fest etabliert. Jedoch wirft das Verbraucherwiderrufsrecht einige rechtliche Fragen auf. Dies ist für die betroffenen Unternehmer gleich doppelt nachteilig. Einerseits laufen sie Gefahr, gemäß der wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen abgemahnt zu werden, wenn sie nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehren. Zum anderen müssen sie im Falle des Widerrufs durch den Verbraucher ggf. den Kaufpreis zurückerstatten, ohne dass der Verbraucher die Nutzung des Produkts zwingend aufgeben muss.
I. Das Key-Problem
Dank des weit verbreiteten Breitband-Internets kaufen Verbraucher Software nicht nur vermehrt online, sondern bekommen sie auch online geliefert – per Download-Link. Unternehmer verkaufen nicht selten nur noch Lizenzkeys (Lizenzschlüssel), die sie den Verbrauchern bei der Kaufabwicklung übermitteln. Mit diesen können die Verbraucher die Software unmittelbar nach Kauf und Download der Software (etwa auf der Webseite des Software-Herstellers) bzw. im Rahmen der Webnutzung freischalten.
Rechtliche Probleme wirft dabei insbesondere das Verbraucherwiderrufsrecht auf. Während beim klassischen Kauf von Software auf Datenträgern wie CD-Rom, DVD oder anderen physischen Datenträgern das Verbraucherwiderrufsrecht für Waren gilt, über das der Verkäufer als Unternehmer belehren muss und dessen Widerrufsfrist in der Regel beginnt, wenn der Verbraucher die Ware erhält, ist dies beim reinen Online-Vertrieb komplizierter. Der Gesetzgeber sieht gemäß §§ 356 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2, Abs. 5, 357 Abs. 9 BGB einige alternative Bestimmungen für das Verbraucherwiderrufsrecht im Zusammenhang mit digitalen Inhalten vor. Allerdings ist im Gesetz nicht deutlich genug geregelt, wann digitale Inhalte in diesem Sinne vorliegen.
Für Unternehmer ist die unklare Rechtslage nachteilig, weil sie von Gesetzes wegen dazu verpflichtet sind, die Verbraucher über das bestehende Verbraucherwiderrufsrecht ordnungsgemäß zu belehren – was schwierig ist, wenn unklar ist, was überhaupt rechtlich gilt. Falschbelehrungen über das Widerrufsrecht sind Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht und können von Mitbewerbern und Verbänden abgemahnt werden. Zudem drohen wirtschaftliche Nachteile, wenn Verbraucher die gekauften digitalen Inhalte vollständig nutzen, den zugrundeliegenden Vertrag dann aber widerrufen und das Geld zurückerhalten können, ohne dass sie eine Gegenleistung erbringen müssen (§ 357 Abs. 9 BGB)
II. Was sind digitale Inhalte?
Gemäß der gesetzlichen Definition in § 312f Abs. 3 BGB sind digitale Inhalte sämtliche nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen Daten, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden. Das damit verbundene Verbraucherwiderrufsrecht für digitale Inhalte geht ursprünglich auf die europäische Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher („Verbraucherrechterichtlinie“) zurück. Nach dem dortigen Erwägungsgrund 19 bezeichnet „digitale Inhalte“ Daten, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden, wie etwa Computerprogramme, Anwendungen (Apps), Spiele, Musik, Videos oder Texte, unabhängig davon, ob auf sie durch Herunterladen oder Herunterladen in Echtzeit (Streaming), von einem körperlichen Datenträger oder in sonstiger Weise zugegriffen wird.
Nun sind Lizenzkeys für Software, die Verbrauchern nach einem Online-Kauf per E-Mail oder in ähnlicher Weise zur Verfügung gestellt werden, zwar in der Verbraucherrechterichtlinie nicht ausdrücklich als Beispiele für digitale Inhalte aufgeführt. Allerdings handelt es sich bei ihnen eindeutig um Daten, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden. Jedoch dienen solche Lizenzkeys selbst nicht unmittelbar eigenen Konsumzwecken, wie dies bei sämtlichen, in Erwägungsgrund 19 aufgezählten digitalen Inhalten (Apps, Spiele, Musik, Videos, Texte) der Fall ist. Bei diesen sind die jeweiligen digitalen Daten unmittelbar selbst der Zweck (eines Vertrags), während Lizenzkeys nur Mittel zum Zweck sind, nämlich zur Freischaltung der eigentlich bezweckten Software. Somit handelt es sich um eine ähnliche Konstellation wie bei Online-Gutscheinen.
Bei genauer Betrachtung geht es aber in Wirklichkeit gar nicht um den Verkauf von Lizenzkeys für Software, sondern unmittelbar um den Verkauf von Software bzw. eines entsprechenden Nutzungsrechts. Wirtschaftlich betrachtet verkauft ein Unternehmer nicht Software-Lizenzkeys, sondern die Lizenz, d.h. die Erlaubnis des Herstellers der Software, die diese im Rahmen der Lizenzbedingungen zu nutzen. Tatsächlich ist somit für die rechtliche Einordnung nicht etwa relevant, ob Lizenzkeys selbst digitale Inhalte i.S.d. Verbraucherrechterichtlinie sind, sondern vielmehr, ob der Gegenstand, auf den sich die betroffenen Lizenzkeys beziehen, digitale Inhalte sind. Handelt es sich dabei um Software, so ergibt sich bereits unmittelbar aus Erwägungsgrund 19, dass diese digitaler Inhalt i.d.S. ist. Aus diesem Grund gilt für Software-Lizenzkeys das Verbraucherwiderrufsrecht für digitale Inhalte.
III. Die Sichtweise der Rechtsprechung
Die Rechtsprechung hat sich – soweit ersichtlich – bislang noch nicht mit der rechtlichen Einordnung von Lizenzkeys für Software beschäftigt. Allerdings hatte sie bereits ähnliche Konstellationen zu entscheiden.
Das LG Karlsruhe hält elektronisches Spielgeld im Rahmen eines Online-Spiels jedenfalls dann für einen digitalen Inhalt, wenn dieses Spielgeld als Teil des Online-Spiels die Handlungs- und Spielemöglichkeiten des Spielers erweitert und zudem aus dem Spiel nicht sinnvollerweise herausgelöst werden kann, da es nicht auf andere Spiele oder Spieler übertragen werden kann (LG Karlsruhe, Urteil vom 25.6.2016 – Az. 18 O 7/16 Rn. 42). Das LG Berlin hält die Daten, die ein Dating-Portal seinen Nutzern in Form von anderen Nutzerprofilen, Fotos, Texten und Nachrichten zur Verfügung stellt, für digitale Inhalte (LG Berlin, Urteil vom 30.6.2016 – Az. 52 O 340/15 Rn. 105 ff.). Diese rechtliche Einordnung ist allerdings zweifelhaft, weil Vertragsgegenstand bei einer Mitgliedschaft in einem Dating-Portal weniger die Übertragung elektronischer Daten ist, sondern viel eher die damit verbundene Möglichkeit zur Vermittlung von Kontakten. In diese Kerbe schlägt auch das AG Hamburg, das genau deshalb bei einer Online-Partnerbörse einen Dienstleistungsvertrag zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher annimmt, und nicht einen Vertrag über die Lieferung digitaler Inhalte (AG Hamburg, Urteil vom 31.10.2016 – Az. 12 C 196/16 Rn. 12 f.).
Hauptargument ist nicht nur, dass Hauptleistungspflicht der Online-Partnerbörse nicht die Zur-Verfügung-Stellung von digitalen Inhalten i.S.d. Verbraucherrechterichtlinie sei, sondern die elektronische Unterstützung bei der Kontaktvermittlung, sondern auch, dass der Webdienst durch den Dauerschuldcharakter der eigenen Leistungspflicht stets die Möglichkeit habe, die Leistung für den Verbraucher mit Wirkung für die Zukunft zu sperren. Während ein Verbraucher ein im Internet erworbenes Buch auf seinen E-Book-Reader laden und dort in der Regel dauerhaft nutzen könne, selbst wenn es zum Widerruf des zugrunde liegenden Vertrags komme, sei dies bei einer Online-Partnerbörse aufgrund der Internetbezogenheit der Nutzung des Portals gerade anders.
IV. Fazit
Lizenzkeys für Software als solche sind rechtlich wohl nicht als digitale Inhalte i.S.d. § 312f Abs. 3 BGB anzusehen.
Allerdings geht es beim Verkauf von Lizenzkeys nur auf den ersten Blick um den Verkauf der entsprechenden Codes. Vielmehr steht dahinter der Verkauf der jeweiligen Software, genauer genommen der Lizenz, also der Erlaubnis, die entsprechende Software im Umfang des dazugehörigen Lizenzvertrags zu nutzen. Da Software als Hauptgegenstand des Vertrages unzweifelhaft ein digitaler Inhalt i.d.S. ist, richtet sich das Verbraucherwiderrufsrecht beim „Verkauf von Lizenzkeys“ nach den Bestimmungen in den §§ 312f Abs. 3, 356 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, 357 Abs. 9 BGB.
Dies bedeutet insbesondere, dass betroffene Unternehmer ihre Widerrufsbelehrung dementsprechend gestalten müssen, aber auch, dass sie nach § 356 Abs. 5 BGB das dem Verbraucher zustehende Widerrufsrecht mit Leistungserbringung zum Erlöschen bringen können. Soweit ersichtlich gibt es aber noch keine Rechtsprechung, die diese Sichtweise bestätigt.
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8 Kommentare
wir haben eine Online-Software entwickelt, die psychosozialen Stress abbaut und Angst reduziert. Wir wollen Sitzungen verkaufen für eine oder mehrere Benutzungen und dafür Lizenz-URL´s als Link an Käufer verschicken. Der Käufer kann also mit so einem Lizenz-Link direkt online eine Session buchen, indem er auf den Link klickt.
Hat der Käufer dann noch ein Rückgaberecht? Wahrscheinlich ja, wenn er noch nicht auf den Link geklickt hat, wenn aber doch, ist die Lizenz benutzt worden, dann nicht mehr?
Ich habe bei einem Anbieter eine Trading software, über einen webinar erworben. Im Nachhinein hat sich herraus gestellt das ich die Software nur zum Teil nutzen kann im metatrader 5. Ich hatte darauf hin Wiederspruch eingelegt, weil diese Informationen nicht im webinar geteilt wurden. Als Antwort bekannt ich, das ich aktiv bei der Bestellung gewesen bin und somit durch irgendeine checkbox auf mein wiederrufsrecht verzichtet habe. Irgendwie scheint mir das nicht so ganz plausible wie sieht das die Rechtslage aus bzw welche Rechte oder Chancen habe ich da, durch einen Anwalt mein Geld doch zu bekommen wenn der Anbieter darauf beruht?!
Mfg
Darauf hin versuchte ich den Kauf von Paypal zu stornieren, was nicht ging. Nach Kontakt mit dem Service vom Händler sagte man mir heute , das es nicht mehr möglich sei, zu stornieren, da es um eine Softwarelizenz geht. Ich habe weder Lizenz noch die Software im Download benutzt. Trotz alledem ist der Händler nicht bereit den Kauf zu stornieren. Ich würde gern wissen wie ich mich jetzt verhalten soll bevor der Betrag von mein Konto nicht gebucht werden kann da ich schon am Limit bin und es nicht zahlen kann. Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank!
Karin