VerpackG: Pflicht zur Lizenzierung von gebrauchtem Verpackungsmaterial?
Online-Händler verwenden häufig gebrauchte Verpackungen, z. B. nach Widerruf oder Retouren. Es stellt sich jedoch die Frage, ob dies ohne weitere Voraussetzungen zulässig ist oder ob die Pflichten des VerpackG auch für gebrauchte Verpackungen gelten.
Generell gilt: Auch bei einem Einsatz gebrauchter Verpackungen können die Voraussetzungen für eine Lizenzierungspflicht dieser Verpackungen (neu) vorliegen.
Eine Lizenzierungspflicht besteht nur dann nicht, wenn
- die maßgeblichen Verpackungshersteller sich im Verzeichnis der ZSVR (Zentrale Stiftung Verpackungsregister) ordnungsgemäß registriert haben,
- die gebrauchten Verpackungen schon einmal bei einem dualen System lizenziert worden sind und
- die Verpackungen noch nicht von einem dualen System erfasst (also entsorgt) wurden.
Der Online-Händler, der gebrauchte Verpackungen nutzt und diese nicht lizenzieren möchte, wird hier vor folgende Probleme gestellt:
Problem Nr. 1: Darlegungslast liegt beim Online-Händler
Die Darlegungslast liegt bei dem Online-Händler, der die mit Ware befüllte gebrauchte Verkaufsverpackung in Verkehr bringt. Er muss also - etwa gegenüber der anfragenden Behörde - den Nachweis erbringen, dass die verwendeten Verpackungen bereits vor ihm in der Lieferkette registriert und lizenziert worden sind.
Problem Nr. 2: Sämtliche verwendeten Verpackungen müssen lizenziert sein
Der Online-Händler muss nachweisen, dass tatsächlich alle von ihm verwendeten Verpackungen bereits lizenziert worden sind - unabhängig davon ob sie gebraucht sind oder nicht. Jede Verpackung, die den Endkunden erreicht, muss ordnungsgemäß lizenziert sein - wie etwa die Produktverpackung, Versandkarton, Versandtasche, Packpapier, Füllmaterial wie Styropor und auch Klebeband. Zum registrier- und lizenzierungspflichtigen Verpackungsmaterial gehören auch solche Gegenstände, die zu Verpackungszwecken umfunktioniert werden, wie etwa zerknüllte Zeitungen etc.
Problem Nr. 3: Nachweis regelmäßig nur schwer zu führen
Der unter Punkt 1 angesprochene Nachweis wird in der Regel nur schwer zu führen sein und setzt im Zweifel einen erheblichen Rechercheaufwand voraus. Um die ordnungsgemäße Registrierung und die Lizenzierung, die wiederum unter Benennung des beauftragten dualen Systems Voraussetzung für die Registrierung ist, des gebrauchten Verpackungsmaterials zu prüfen, lässt sich zwar auf das öffentliche „LUCID“-Register der ZSVR und die dort bereitstehende Suchmaske zugreifen.
Eine dort eingetragene Registrierung impliziert gleichzeitig eine ordnungsgemäße Systembeteiligung.
Problematisch ist allerdings, dass eine Vielzahl der gebrauchten Verpackungen keinerlei Rückschlüsse auf den verpackungsrechtlichen Hersteller zulassen wird.
Mit Ausnahme von Verpackungen, die durch Aufdruck einer Marke, einer Geschäftsbezeichnung oder einer Firma handfeste Suchkriterien für das „LUCID“-Register vermitteln oder dem Händler von einem ihm bekannten Verpackungshersteller unmittelbar überlassen wurden, fehlt bei dem Großteil des sich im Umlauf befindlichen Verpackungsmaterials schlichtweg jedwede zielführende Information, mit der sich über die LUCID-Suchmaske anhand der zur Verfügung stehenden Kriterien „Firma“, „Registernummer“, „Postleitzahl“, „Stadt“, „Land“, „Markenname“ eine etwaig vorhandene Registrierung und Lizenzierung rechtssicher überprüfen ließe.
Praxistipp
Online-Händler, die gebrauchte Verpackungen nicht lizenzieren, werden es generell schwer haben sicherzustellen, dass diese Verpackungen tatsächlich bereits lizenziert worden sind.
Zudem haben die Händler, möchten sie sich rechtstreu verhalten und für entsprechende Anfragen der Behörden gerüstet sein, aufgrund ihrer Nachweispflicht einen erheblichen Dokumentationsaufwand. Allein diese Rechtsunsicherheit (wie auch der damit verbundene Zeitaufwand) wird viele Händler dazu bewegen, sicherheitshalber auch gebrauchte Verpackungen selbst zu lizenzieren.
Online-Händler, die gebrauchte Verpackungen eines ihnen bekannten Verpackungsherstellers verwenden, sollten sich schriftlich bestätigen bzw. idealerweise nachweisen lassen, dass alle Verpackungsmaterialien bereits entsprechend vorschriftsmäßig lizenziert worden sind. So kann im Falle einer behördlichen Anfrage im Streitfall später über entsprechende Belege nachgewiesen werden, dass eine ordnungsgemäße Registrierung und Lizenzierung erfolgt sind. Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 37 weist darauf hin, dass für den Letztvertreiber in der Regel eine schriftliche Bestätigung des Vorvertreibers genügt, dass sich die verpflichteten Erstinverkehrbringer mit den an ihn gelieferten Verkaufsverpackungen an einem System beteiligt haben.
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2 Kommentare
Ich finde, dass das staatliche Abzocke ist. Wozu bezahle ich meine monatliche Lohnsteuer und über die Betriebskosten meiner Wohnung auch die Müllentsorgung?! So viele alle Millionen Bürger überall auf der Welt, damit sollte es doch abgedeckt sein!?
Noch dazu ist das Ganze derart kompliziert, komplex und schwer durchsichtig! Warum gibt es keine Freigrenzen?! Ich denke, ich werde über meinen Online-Shop höchstens 20 kleine bis Minipäckchen/Briefumschläge verschicken und dafür muss ich auch noch bezahlen! Ich verdiene eh kaum etwas mit meinem Shop, ich hoffe, das ändert sich mal, aber alle halten die Hände auf, nur Unkosten. Wenn es mir nicht doch Freude machen würde, meinen Schmuck zu bauen und zu verkaufen, hätte ich längst alles wieder abgemeldet. Wir werden alle kaputt gespielt durch unsinnige Dinge! Die Regierung sollte sich einmal um die wichtigen Dinge kümmern, z.B. darum, dass ich als Mini-Unternehmen nicht jeden Tag Angst vor Abmahnungen haben muss.
Als ich meine ersten Artikel auf etsy einstellte, habe ich nicht geahnt, welch ein Rattenschwanz an unangenehmen Überraschungen hinterher kommt.
Ich bin jedenfalls richtig sauer über dieses Gesetz, es ist ein Freibrief für Abmahnungen und Personen, die damit ihr Geld verdienen.