Ausgeliefert: Lieferverbot für Online-Getränkehändler an Sonn-und Feiertagen

In seiner Entscheidung vom 12.01.2017 hat das Landgericht Münster (LG Münster, Urteil vom 12.01. 2017 - Az: 022 O 93/ 16) doch tatsächlich einem Online-Versandhändler für Getränke verboten, diese an Sonn- und Feiertagen auszuliefern. Und zwar aufgrund eines Verstoßes gegen das Feiertagsgesetz.
Inhaltsverzeichnis
1. Hintergrund der Entscheidung
Die Beklagte betreibt einen Online-Lieferservice für Getränke in Münster. Das Angebot beinhaltet insbesondere alkoholfreie Erfrischungsgetränke, Mineralwasser und Bier. Hierbei werden von der Beklagten einzelne Flaschen ab einem Warenwert von 10,00 €, aber auch eine große Anzahl von Getränkekisten – sowohl an Private als auch an Gewerbetreibende – offeriert. Die Bestellung erfolgt, mangels Ladenlokal oder anderer Verkaufsstellen, ausschließlich über die betriebene Internetseite der Beklagten. Der Service beinhaltet die Anlieferung und die Möglichkeit der Pfandrückgabe, werktags sowie an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 9:00 Uhr bis 21:00 Uhr. Hierbei agiert die Beklagte mit eigenen Lieferfahrzeugen.
Der Kläger, eine berufsständige Organisation des Einzelhandels, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gehört, mahnte den Online-Lieferservice zunächst wegen eines Wettbewerbsverstoßes ab. Nach der Zurückweisung des Beklagten, beantragt der Kläger Unterlassung der Liefertätigkeit an Sonn- und Feiertagen. Als Grundlage nannte der Kläger einen Verstoß gegen § 9 Abs. 1 ArbZG, gegen § 4 LÖG NRW und gegen § 3 Feiertagsgesetz NW
2. Die Entscheidung im Einzelnen
2.1. Kein Verstoß ohne Ladenlokal
Das Gericht entschied zugunsten des Klägers. Das Landgericht verneinte zunächst einen Anspruch auf Unterlassung nach §§ 8 Abs. 1, 3, 3a UWG in Verbindung mit etwaigen Verstößen gegen § 9 Abs. 1 ArbZG oder § 4 LÖG NRW.
Unzulässig im Sinne des § 3 UWG sind solche geschäftlichen Handlungen, die geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Eine unlautere Handlung wird hierbei nach § 3a UWG angenommen, wenn einer gesetzlichen Vorschrift zuwidergehandelt wird.
Das Gericht negierte jedoch einen Verstoß gegen § 9 Abs. 1 ArbZG kurz und knapp mit der Begründung, dass das Arbeitszeitgesetz keine lauterkeitsrechtliche Zielsetzung hat.
Einen Verstoß gegen § 4 LÖG NRW nahm das Gericht deshalb nicht an, weil der Online-Händler kein Ladenlokal und keine sonstige Verkaufsstelle im Sinne des Laden-Öffnungsgesetzes unterhält.
Handelt es sich also um einen reinen Online-Betrieb, greifen die Regelungen der Ladenöffnungsgesetze der Länder nicht.
2.2. Die Heiligkeit des Feiertagsgesetzes
Dann versuchte es der Kläger noch wegen Verstoßes gegen das Feiertagsgesetz. Nach § 3 Feiertagsgesetz NW sind an Sonn- und Feiertagen alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören, sofern sie nicht besonders erlaubt sind.
2.2.1. Reichweite der äußeren Ruhe
Dazu das LG Münster (verweisend auf den VGH Mannheim, zitiert vom OLG Düsseldorf Urteil vom 11.09.2007 – Az. 20 U 36/07):
"Die äußere Ruhe an solchen Tagen hat allgemein den Zweck, die werktäglichen Bindungen und Zwänge entfallen zu lassen und den Einzelnen zu ermöglichen, diese Tage im sozialen Zusammenleben nach ihren vielfältigen und unterschiedlichen Bedürfnissen allein oder in Gemeinschaft mit anderen ungehindert davon zu begehen. Dabei sollen die Bürger das tun können, was sie je und individuell für die Verwirklichung ihrer persönlichen Ziele und als Ausgleich für den Alltag als wichtig ansehen.
Sie sollen dabei auch nicht an die werktäglichen Lebensvorgänge erinnert werden. Deshalb stehen Arbeiten diesem Zweck insbesondere dann entgegen, wenn sie einen typisch werktäglichen Charakter besitzen und sich in nennenswertem Umfang störend auf das Umfeld auswirken."
Nach Ansicht des LG Münster erstreckt sich ein Unterlassungsanspruch demnach auf jede öffentlich bemerkbare Arbeit, die geeignet ist, den Bürger an einen werktäglichen Lebensvorgang zu erinnern.
Hierbei nahm der Senat auf die Beklagte Bezug, die mittels eigener Lieferfahrzeugen Getränke an Bürger liefert. Dies stelle eine nach außen erkennbare gewerbliche Tätigkeit und damit eine öffentlich erkennbare Arbeit aus, welche aufgrund ihres Charakters einem werktäglichen Vorgang entspricht.
2.2.2. Störung der äußeren Ruhe durch Liefertätigkeit
Die Auslieferungstätigkeit eines Online-Lieferdienstes ist ihrem Erscheinungsbild nach, nicht von der werktäglichen Auslieferungstätigkeit von Paketdiensten oder Tiefkühlkostfirmen zu unterscheiden.
Zudem handele es sich um eine qualitativ störende Einwirkung, da angelieferte Getränkekisten zum einen regelmäßig direkt an der Haustür angeliefert werden und zum anderen aufgrund der sperrigen Beschaffenheit mehrerer Kisten den Einsatz von Arbeitsutensilien erfordern. Dies spreche für die störende Eigenschaft der Liefertätigkeit.
2.2.3. Getränke-Lieferdienst als Schankwirtschaft?
Die Beklagte führte aus, bei ihrer Liefertätigkeit handelt es sich um den Aus-nahmetatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 4 ArbZG und damit um eine besondere Erlaubnis im Sinne von § 3 UWG, wonach Arbeitnehmer an Sonn- und Feier-tagen, abweichend von § 9 ArbZG, in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung beschäftigt werden dürfen. Die Beklagte stützte sich hierbei auf die Annahme, ihr Getränke-Lieferdienst stelle ein Surrogat einer Schankwirtschaft dar.
Das Landgericht wies dieses Argument jedoch ab, da die Beklagte schon keine Gaststätte oder eine andere Einrichtung zur Bewirtung betreibt. Ihre Produktpalette unterscheidet sich nicht vom Einzelhandel und müsse demnach als solcher gesehen werden.
3.Fazit
Durch dieses Urteil untermauert das Gericht, dass die Sonntagsruhe in Deutschland noch als „heilig“ angesehen wird. Aber hier ist sicherlich langfristig noch nicht das letzte Wort gesprochen. Eine Schlüsselrolle könnte einmal mehr Amazon spielen. Der Online-Riese bietet in etlichen Ländern bereits eine sonntägliche Lieferung an. Auch in der Schweiz – welche vergleichbare Gesetzesauflagen vorzuweisen hat – werden seit Anfang 2016 in diversen Gebieten jeden Sonntag zwischen 9 und 12 Uhr Sendungen von Online-Händlern an Endkunden geliefert.
Das letzte Wort in Sachen Online-Lieferungen bzw. Same-Day-Delivery wird mit diesem Urteil noch nicht gesprochen sein. Hier könnte der Endverbraucher das Zünglein an der Waage darstellen. Je mehr in der Gesellschaft die taggleiche Zustellung und Sonntagszustellung befürwortet wird, desto größer wird der Druck auf den Gesetzgeber.
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